§ 1
Die Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 10. November 1975,
LGB1. Nr. 66, über die Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten
des Grundverkehrs und des Ausländergrunderwerbs (Grundverkehrs-
Verwaltungsabgabenverordnung 1975) wird wie folgt geändert:
1.§ 1 Abs. 2 hat zu lauten:
"(2) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist,
"(2) Für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe haften in den Fällen des Abs. 1 lit. a oder b sämtliche Vertragsschließende bzw. in den Fällen des Abs. 1 lit. c oder d sämtliche Rechtserwerber als Gesamtschuldner."
- Im § 5 Abs, 1 lauten:
lit. a hat der letzte Satzteil zu
"2 v. T. der Gegenleistung bzw. der Höhe des Meistbotes, überbotes'
oder Übernahmsantrages, mindestens zweihundertfünfzig Schilling,
höchstens jedoch viertausendfünfhundert Schilling;"
4 v. T. der Gegenleistung bzw. der Höhe des Meistbotes, überbotes
oder Übernahmsantrages, mindestens fünfhundert
Schilling, höchstens jedoch viertausendfünfhundert Schilling;"
§ 2 Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1979 in Kraft.