endet hat, an Kindes Statt angenommen haben (Adoptivmütter);
"§ 751.
Der Ablauf der Beschäftigungsbewilligung oder des Befreiungsscheines (§§4 und 15 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGB1. Nr. 218/1975} einer Ausländerin wird im Falle der Schwangerschaft und der Entbindung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem ihr
Dienstverhältnis nach § 75 e Abs. 1 und den dafür sonst geltenden
gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen rechtsgültig beendet werden kann."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monats ersten in Kraft.