LGBL_OB_19790622_41•Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Prüfung für den mittleren Verwaltungs- und Rechnungsdienst (einschließlich Kanzleidienst)
LGBL_OB_19790622_41Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Prüfung für den mittleren Verwaltungs- und Rechnungsdienst (einschließlich Kanzleidienst)Gazette22.06.1979
§ 2
(1)Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen
und einem mündlichen Teil.
(2)Ziel der Prüfung ist es festzustellen, ob der
Prüfungswerber die im Dienstzweig mittlerer Ver
waltungs- und Rechnungsdienst (einschließlich
Kanzleidienst) allgemein erforderlichen grundle
genden Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist und
befähigt ist, seine fachlichen Kenntnisse und Fähig
keiten in praktischen Aufgaben anzuwenden.
§ 3
(1)In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungs
werber nachzuweisen, daß er die erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten in den Gegenständen
a)Deutsch (Rechtschreibung und Satzzeichen),
b)Maschinschreiben und
c)Stenographie oder Kanzleiwesen oder Rechnen
besitzt. Die Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhal
ten. Die Dienstbehörde hat möglichst entsprechend
der voraussichtlichen Verwendung des Prüfungs
werbers im Schreib-, Kanzlei- oder Rechnungsdienst
festzusetzen, welche unter lit. c genannten Kennt
nisse und Fähigkeiten überprüft werden sollen.
(2)In der schriftlichen Prüfung sind folgende Auf
gaben zu stellen, wobei alle diese Aufgaben Grund-
lage für die Bewertung in den Gegenständen gemäß Abs. 1 sind, soweit sie eine solche Aussage zulassen:
(3) Ist einem Prüfungswerber infolge einer kör^ perlichen Behinderung der Nachweis der vorgesehenen Maschinschreibkenntnisse nicht zumutbar (§ 9 Abs. 3 des Landesgesetzes LGB1. Nr. 80/1978), so entfallen die entsprechenden im Abs. 2 vorgesehenen Teile der Prüfung. Das Stenographie-Diktat ist in Handschrift zu übertragen; im Gegenstand Kanzleiwesen sind beide Formblätter in Handschrift auszufüllen. Ferner hat der Prüfungswerber eine schriftliche Darstellung über seine Aufgaben und Tätigkeiten zu verfassen; diese Arbeit darf bis zu zwei Stunden dauern.
§ 4
Die mündliche Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1979, 12. Stück, Nr. 41 u. 42
Seite 51
a)Grundzüge des Verwaltungsverfahrens und
des Gebührenrechtes, soweit sie von Kanzlei
bediensteten im öffentlichen Dienst anzuwen
den sind;
b)Grundzüge des Buchungswesens und der
Verlagsgebarung im öffentlichen Dienst so
wie der Lagerführung, des Bestellwesens, der
Warenübernahme und der Inventarisierung.
§ 5
(1)Zu Mitgliedern der Prüfungskommission sind
geeignete Beamte des Landes Oberösterreich zu be
stellen, die dem höheren Dienst, dem gehobenen
Verwaltungs- oder Rechnungsdienst oder dem Ver
waltungsfachdienst (einschließlich Rechnungsfach
dienst) angehören oder Lehrer sind. Der Prüfer für
den Gegenstand des § 4 Z. 1 muß rechtskundig sein.
(2)Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzen
den und drei bis fünf weiteren Mitgliedern zu be
stehen.
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