LGBL_OB_19790622_42•Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Prüfung für den Dienst der Personenkraftwagenlenker
LGBL_OB_19790622_42Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Prüfung für den Dienst der PersonenkraftwagenlenkerGazette22.06.1979
§ 2
(1)Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen
und einem mündlichen Teil.
(2)Ziel der Prüfung ist es festzustellen, ob der
Prüfungswerber die im Dienstzweig Dienst der Per
sonenkraftwagenlenker erforderlichen grundlegen
den Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist und be
fähigt ist, seine fachlichen Kenntnisse und Fähig
keiten in praktischen Aufgaben anzuwenden.
§ 3
(1)Bei der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungs
werber den Nachweis zu erbringen,
a)daß er die vier Hauptrechnungsarten sowie die
Prozentrechnung beherrscht und
b)daß er in der Lage ist, eine einfache Meldung
in deutlicher Handschrift und verständlicher
Ausdrucksweise abzufassen; hiebei hat der Prü
fungswerber ausreichende Kenntnisse in Recht
schreibung und Interpunktion nachzuweisen;
das Thema der Meldung muß mit dem Dienst der
Personenkraftwagenlenker im Zusammenhang
stehen.
(2)Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit
abzuhalten und darf bis zu zwei Stunden dauern.
§ 4
(1)Die mündliche Prüfung umfaßt folgende Ge
genstände:
1.Überblick über das österreichische Verfassungs
recht; Grundzüge der Organisation der österrei
chischen Behörden unter besonderer Berücksich
tigung der inneren und äußeren Organisation
der Landesbehörden und sonstigen Landesdienst-
stellen;
2.Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrechtes
der Landesbediensteten (einschließlich des Per-
sonalvertretungs- bzw. Betriebsverfassungsrech
tes);
3.straßenpolizeiliche und kraftfahrrechtliche Vor
schriften;
4.Orts- und Straßenkunde Oberösterreichsj
5.Erste Hilfe.
(2)Die Prüfung in dem im Abs. 1 Z. S angeführten
Gegenstand entfällt, wenn der Prüfungswerber in
nerhalb von sechs Monaten vor der Prüfung eine
gleichwertige Prüfung über Erste Hilfe abgelegt hat.
Dies ist auf dem Zeugnis zu vermerken.
§ 5
(1)Zu Mitgliedern der Prüfungskommission sind
geeignete Beamte des Landes Oberösterreich zu be
stellen, die dem höheren, dem gehobenen oder dem
Fachdienst angehören. Der Prüfer für den Gegen
stand des § 4 Z. 1 muß rechtskundig sein.
(2)Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzen
den und zwei bis vier weiteren Mitgliedern zu be
stehen.
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