Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Gosau | Omnilex
LGBL_OB_19790622_47•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Gosau
Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Gosau
LGBL_OB_19790622_47Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde GosauGazette22.06.1979
der o. ö. Landesregierung vom 14. Mai 1979 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Gosau
Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, mit Beschluß vom 14. Mai 1979 der Gemeinde Gosau, politischer Bezirk Gmunden, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Gosau: In Blau drei silberne Spitzen, deren mittlere bis zum Schildrand' reicht, darin ein roter Ammonit.