LGBL_OB_19790622_49•Gesetz, mit dem das Statut für die Landeshauptstadt Linz neuerlich geändert wird (3. Novelle zum Statut für die Landeshauptstadt Linz)
LGBL_OB_19790622_49Gesetz, mit dem das Statut für die Landeshauptstadt Linz neuerlich geändert wird (3. Novelle zum Statut für die Landeshauptstadt Linz)Gazette22.06.1979
Artikel I
Das Statut für die Landeshauptstadt Linz, LGB1. Nr. 46/1965,
in der Fassung der Gesetze LGB1. Nr. 40/1969 und LGB1. Nr.
44/1970 wird wie folgt geändert:
1.Dem § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"(3) Die Verwendung des Stadtwappens bei der äußeren Bezeichnung von baulichen Anlagen, auf Ankündigungen sowie im geschäftlichen Verkehr, insbesondere auf Geschäftspapieren, zur Warenbezeichnung oder zur Ausschmückung gewerbsmäßig angefertigter Gegenstände aller Art bedarf der Bewilligung des Magistrates. Die Bewilligung darf nur für genau bezeichnete Verwendungszwecke erteilt werden, wenn ein der Stadt abträglicher Gebrauch des Stadtwappens nicht zu befürchten ist. Die Bewilligung kann im Interesse der Stadt nähere Bestimmungen über die Art und Weise der Wiedergabe sowie die Dauer der Verwendung des Stadtwappens enthalten. Wenn von dem Wappen ein der Stadt abträglicher Gebrauch gemacht wird, ist die Bewilligung vom Magistrat zu widerrufen.
(4) Wer das Stadtwappen unbefugt führt oder in einer Weise verwendet, die geeig-
net ist, das Wappen im öffentlichen Ansehen herabzusetzen, oder das Stadtwappen entgegen den Bestimmungen des Abs. 3 verwendet, ist, sofern nicht ein strafbarer Tatbestand vorliegt, der nach einer anderen Verwaltungsvorschrift oder von den Gerichten zu ahnden ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu dreitausend Schilling zu bestrafen.";
"(1) Der Gemeinderat besteht aus einundsechzig Mitgliedern.";
"§8a. Fraktionen.
(1) Die auf Grund der Wahlvorschläge ihrer Wahlpartei gewählten Mitglieder des Gemeinderates bilden für die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates jeweils eine Fraktion. Jede Fraktion, die aus mehr als einem
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Mitglied des Gemeinderates besteht, hat aus ihrer Mitte einen Obmann und zumindest einen Obmann-Stellvertreter zu bestellen.
(2)Die Obmänner haben ihre Bestellung und
die Bestellung der Obmann-Stellvertreter dem
Bürgermeister schriftlich anzuzeigen. Der Bür
germeister hat diese Anzeigen bei nächstmög
licher Gelegenheit im Gemeinderat zu verlesen.
(3)Eine Anzeige ist gültig, wenn sie von der
absoluten Mehrheit der Mitglieder der Frak
tion unterzeichnet ist; sie gilt so lange, als nicht
eine Änderung oder Ergänzung dem Bürger
meister schriftlich angezeigt wird.
(4)Solange keine Anzeige vorliegt, kommt
die Funktion des Fraktionsobmannes dem Mit
glied des Gemeinderates zu, das an erster Stel
le auf der Liste seiner Wahlpaartei in den Ge
meinderat gewählt wurde. Besteht eine Frak
tion nur aus einem Mitglied, so fallen die Auf
gaben des Fraktionsobmannes diesem zu.
(5)Der Obmann bzw. der von ihm ermächtig
te Vertreter seiner Fraktion ist berechtigt, hin
sichtlich jener Angelegenheiten, die im Ge
meinderat zu behandeln sind und die auf der
Einladung für die nächste Sitzung als Tages
ordnungspunkte aufscheinen, beim Magistrat in
die zur Behandlung einer solchen Angelegen
heit notwendigen Unterlagen einzusehen, sich
Aufzeichnungen zu machen und die erforder
lichen Auskünfte einzuholen. Bestimmungen
über die Amtsverschwiegenheit bleiben hie-
durch unberührt."
a)Abs. 1 hat zu lauten:
"(1) Die konstituierende Sitzung des Gemeinderates ist binnen sechs Wochen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses, falls jedoch gegen die ziffernmäßige Ermittlung Einspruch erhoben wurde, binnen sechs Wochen nach der endgültigen Entscheidung hierüber abzuhalten.";
Gewissen zu fördern. Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als vei weigert; die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig. Später eintretende Gemeinderatsmitglieder (Ensatzmitglieder) haben das Gelöbnis in der ersten Gemeinderatssitzung, an der sie teilnehmen, zu leisten.";
"(1) Die Mitglieder des Gemeinderates werden auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Die Funktionsperiode des Gemeinderates beginnt mit der Angelobung seiner Mitglieder in der konstituierenden Sitzung und endet mit der Angelobung der neu gewählten Gemeinderatsmitglieder.";
b)Abs. 3 hat zu lauten:
"(3) Die Wahl des Gemeinderates darf gemeinsam mit der Wahl des Nationalrates oder des Oberösterreichischen Landtages nur auf Grund eines Landesgesetzes abgehalten werden."
"(2) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches sind die Mitglieder des Gemeinderates berechtigt, Anfragen an den Bürgermeister sowie an die einzelnen Mitglieder des Stadtsenates im Rahmen des ihnen unterstellten Geschäftsbereiches (§ 31 Abs. 6) zu richten.
(3) Die Anfragen müssen schriftlich verfaßt und spätestens drei Tage
vor der Sitzung des Gemeinderates beim Bürgermeister eingebracht
werden. Der Bürgermeister hat die Anfrage zurückzuweisen, wenn sie
eine nicht in den eigenen Wirkungsbereich der Stadt fallende
Angelegenheit betrifft. Sofern die Anfrage nicht an den
Bürgermeister selbst gerichtet ist, ist sie von diesem dem Befragten
unverzüglich zuzustellen. Ordnungsgemäß eingebrachte Anfragen sind
spätestens in der zweitfolgenden Sitzung des Gemeinderates vom
Befragten mündlich zu beantworten. Vor der Beantwortung ist die
Anfrage zu verlesen. Von einer mündlichen
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Beantwortung kann wegen des Umfanges der Anfrage oder wegen sonstiger Umstände, die eine mündliche Beantwortung erschweren, abgesehen werden. In diesem Fall ist die Anfrage innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu beantworten. Innerhalb dieses Zeitraumes ist auch eine Nichtbeant-wortung schriftlich zu begründen.
(4)Die mündliche Beantwortung von An
fragen sowie die Bekanntgabe einer schrift
lichen Beantwortung oder einer Nichtbeant-
wortung hat zu Beginn der Gemeinderats
sitzung vor der Behandlung des ersten auf
der Tagesordnung stehenden Verhandlungs
gegenstandes zu erfolgen.
(5)Nach der Beantwortung einer Anfrage
ist der Fragesteller berechtigt, eine münd
liche Zusatzfrage zu stellen. Die Zusatzfrage
darf nur eine Frage enthalten, die mit der
Hauptfrage im unmittelbaren Zusammen
hang stehen muß. Wenn die Zusatzfrage im
Anschluß an eine schriftliche Beantwortung
erfolgt, kann sie schriftlich oder mündlich
beantwortet werden.
(e) Die Mitglieder des Gemeinderates haben Anspruch auf einen vom Gemeinderat festgesetzten angemessenen Funktionsbezug, der zehn v.
H. des Funktionsbezuges des Bürgermeisters nicht übersteigen darf. Auf den Funktionsbezug kann nicht verzichtet werden.";
"(2) Jedes Mitglied hat an den Sitzungen des Gemeinderates und der Ausschüsse, denen es angehört, teilzunehmen. Befreiung gewährt bis zu drei Monaten der Bürgermeister, für längere Zeit, ohne Debatte, der Gemeinderat. Außer im Falle der Befreiung kann die Abwesenheit vom Gemeinderat (Ausschuß) nur aus triftigen Gründen entschuldigt werden, die dem Vorsitzenden (Obmann) unverzüglich, tunlich schriftlich, bekanntzugeben sind.
(3) Ist ein Mitglied des Gemeinderates aus triftigen Gründen an der Ausübung seines Mandates voraussichtlich längere Zeit verhindert, so hat der Bürgermeister auf Antrag der Fraktion für die Dauer der Verhinderung anstelle des Verhinderten mit dessen Rechten und Pflichten das nach der Statutar-gemeinden-Wahlordnung 1961, LGB1.
Nr. 29, berufene Ersatzmitglied einzuberufen.";
"§ 15. Öffentlichkeit der Sitzungen.
(1)Die Sitzungen des ' Gemeinderates sind
öffentlich. Die Öffentlichkeit besteht darin, daß
jedermann nach Maßgabe des vorhandenen
Platzes berechtigt ist, zuzuhören und sich Auf
zeichnungen zu machen.
(2)Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn
es vorn Vorsitzenden oder von wenigstens fünf
zehn Mitgliedern des Gemeinderates oder von
dem Ausschuß, in dem der Tagesordnungspunkt
vorberaten wurde, oder vom Stadtsenat verlangt
und vom Gemeinderat nach Entfernung der Zu-
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hörer beschlossen wird. Wenn der Voranschlag oder der Rechnungsabschluß behandelt wird, darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden.
(3) Die Beratung und die Beschlußfassung in nicht öffentlichen Sitzungen sind vertraulich; sie dürfen ausschließlich für amtliche Zwecke aufgezeichnet werden."
"(4) Der Vorsitzende kann die erforderlichen Verfügungen treffen, daß die Sitzung durch allfällige visuelle oder akustische Aufzeichnungen (Bild- oder Tonaufnahme) nicht gestört wird."
"(1) Die Mitglieder des Gemeinderates haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben; eine Stimmenthaltung ist zulässig, sie gilt als Ablehnung des Antrages.";
b)Abs. 3 hat zu lauten:
"(3) Soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, hat die Abstimmung durch Erheben der Hand oder durch Aufstehen zu erfolgen. Sofern nicht geheim abzustimmen ist, kann der Gemeinderat beschließen, daß
namentlich abzustimmen ist. Wenn es ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangt und gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen, ist jedenfalls geheim mit Stimmzetteln abzustimmen."
"(1) über jede Verhandlung des Gemeinderates ist eine Verhandlungsschrift zu führen, in die alle Anträge und Beschlüsse sowie das Abstimmungsergebnis und eine Darstellung des wesentlichen Sitzungsverlaufes aufgenommen werden müssen. Die Verhandlungsschrift ist vom Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern des Gemeinderates zu unterfertigen und soll jeder Fraktion binnen zwei Monaten zugesandt werden,";
"(1) Jeder gültige Beschluß des Gemeinderates ist außer in den im Abs. 2 angeführten Fällen vom Bürgermeister zu vollziehen. Der Bürgermeister hat sich hiebei des nach seinem Geschäftsbereich sachlich in Betracht kommenden Mitgliedes des Stadtsenates zu bedienen."
"§ 22. Wahl und Amtsdauer.
(1)Der Bürgermeister ist in der konstituieren
den Sitzung (§ 9) nach Angelobung der Mitglie
der des Gemeinderates aus dessen Mitte auf
Grund von Wahlvorschlägen zu wählen. Wähl
bar ist, wer einer im Gemeinderat vertretenen
Wahlpartei angehört, die einen Wahlvorschlag
gemäß Abs. 2 einreichen kann.
(2)Wahlvorschläge können nur von jenen im
Gemeinderat vertretenen Wahlparteien einge
reicht werden, denen nach den Bestimmungen
des § 27 Anspruch auf Vertretung im Stadt
senat zukommt. Diese Berechnung hat der Vor
sitzende vorzunehmen. Wahlvorschläge müssen
von mehr als der Hälfte der der jeweiligen
Wahlpartei angehörigen Mitglieder des Ge
meinderates unterschrieben sein und sind vor
Beginn der Wahlhandlung dem Vorsitzenden
schriftlich zu übergeben.
(3)Kommt bei der ersten Wahl eine absolute
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder
des Gemeinderates nicht zustande, so ist eine
zweite Wahl vorzunehmen. Ergibt sich auch bei
dieser keine absolute Stimmenmehrheit der an-
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wesenden Mitglieder des Gemeinderates, so ist eine engere Wahl oder - unter den Voraussetzungen gemäß Abs. 6 - eine dritte Wahl durchzuführen.
(4)Bei der engeren Wahl haben sich die Wäh
lenden auf jene zwei Mitglieder des Gemeinde
rates zu beschränken, welche bei der zweiten
Wahl die meisten gültigen Stimmen erhalten
haben. Bei Stimmengleichheit ist derjenige in
die engere Wahl einzubeziehen, der auf dem
Wahlvorschlag jener Wahlpartei aufscheint, die
über die größere Anzahl von Mandaten im Ge
meinderat verfügt. Gibt auch dies nicht den
Ausschlag, so entscheidet die Höhe der Partei
summen. Bei gleichen Parteisummen entschei
det das Los, das von dem an der Losentschei
dung nicht beteiligten, an Jahren jüngsten an
wesenden Mitglied des Gemeinderates zu zie
hen ist. Unter Parteisummen sind die Summen
der gültigen Stimmen zu verstehen, die bei der
Wahl des Gemeinderates auf die einzelnen
Wahlparteien entfallen sind.
(5)In der engeren Wahl entscheidet die abso
lute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stim
men. Jede Stimme, die bei der engeren Wahl
nicht auf die nach Abs. 4 bestimmten Personen
entfällt, ist ungültig.
(ß) Wurde bei der zweiten Wahl nur ein Wahlvorschlag erstattet und hat sich für diesen keine absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates ergeben, so ist eine dritte Wahl durchzuführen. Hiebei sind Wahlvorschläge im Sinne des Abs. 2 einzubringen. In der dritten Wahl entscheidet die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(7)Ergibt sich bei der engeren oder bei der
dritten Wahl Stimmengleichheit, so gilt der
jenige als gewählt, der auf dem Wahlvorschlag
jener Wahlpartei aufscheint, die über die grö
ßere Anzahl von Mandaten im Gemeinderat
verfügt. Gibt auch dies nicht den Ausschlag, so
entscheidet die Höhe der Parteisummen (Abs. 4
letzter Satz). Bei gleichen Parteisummen ent
scheidet das Los, das von dem an der Losent
scheidung nicht beteiligten, an Jahren jüngsten
anwesenden Mitglied des Gemeinderates zu
ziehen ist.
(8)Werden keine oder nur ungültige Wahl
vorschläge eingebracht, so können für jedes
Mitglied des Gemeinderates, das einer Wahl
partei angehört, der ein Anspruch auf Vertre
tung im Stadtsenat zukommt, Stimmen abge
geben werden. Für die Wahl finden die Be
stimmungen der Abs. 3 bis 5 sowie 7 sinngemäß
Anwendung.
(9)Der Bürgermeister wird auf die Dauer der
Funktionsperiode des Gemeinderates gewählt.
(10)Der Bürgermeister bleibt solange im Amt,
bis der neu gewählte Bürgermeister angelobt
ist."
20.§ 24 wird wie folgt geändert:
a)im Abs. 2 ist das Wort "sechzigste" durch
das Wort "fünfundfünfzigste" zu ersetzen;
b)in den Abs. 3 und 4 ist das Wort "Todfalls
beitrag" jeweils durch das Wort "Todesfall
beitrag" zu ersetzen;
c)Abs. 5 hat zu lauten:
"(5) Solange der Anspruch auf Funktionsbezüge besteht, ruht der Funktionsbezug als Mitglied des Gemeinderates (§11 Abs. 6)."
"(1) Der Stadtsenat besteht aus dem Bürgermeister, drei Vizebürgermeistern und sechs weiteren Mitgliedern, die den Titel "Stadtrat" führen. Der Anspruch im Gemeinderat vertretener Wahlparteien auf Vertretung im Stadtsenat bestimmt sich nach Abs. 3. (?:) Der Gemeinderat wählt in der konstituierenden Sitzung (§ 9) aus seiner Mitte die Vizebürgermeister und die Stadträte.
(3) Die Mandate der Vizebürgermeister und der Stadträte sind auf die im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien nach folgender Berechnung aufzuteilen: Die Zahlen der Mandate der einzelnen Wahlparteien im Gemeinderat sind, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander zu schreiben; unter jede dieser Zahlen ist die Hälfte zu schreiben, darunter das Drittel, das Viertel usw. Alle so angeschriebenen Zahlen sind, nach ihrer Größe geordnet und beginnend mit der größten Zahl, mit Leitzahlen (1, 2, 3 usw.) bis zur Zahl 10 (Anzahl der im Stadtsenat zu vergebenden Mandate) bzw. bis zur Zahl 3 (Anzahl der Vizebürgermeister) zu numerieren. Die auf diese Weise mit der Leitzahl 10 (bzw. 3) bezeichnete Zahl ist die Wahlzahl. Jede Wahlpartei erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in der Zahl ihrer Mandate im Gemeinderat enthalten ist. Gibt die Berechnung unter Zugrundelegung der Mandate der einzelnen Wahlparteien im Gemeinderat nicht den Ausschlag, so sind der Berechnung die Parteisummen (das sind die Summen der gültigen Stimmen, die bei der Wahl des Gemeinderates auf die einzelnen Wahlparteien entfallen sind) zugrundezulegen. Ergeben sich auch hienach auf ein Mandat gleiche Ansprüche, so entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied des Gemeinderates zu ziehen ist. Bei der Aufteilung der Mandate der Stadträte sind der Bürgermeister und die Vizebürgermeister auf die Liste ihrer Wahl-
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partei anzurechnen. Die Wahlparteien haben nach Maßgabe der ihnen zustehenden Mandate beim Vorsitzenden spätestens in der Sitzung, auf deren Tagesordnung die betreffende Wahl steht, Wahlvorschläge zu überreichen, die von mehr als der Hälfte der der jeweiligen Wahlpartei angehörigen Mitglieder des Gemeinderates unterschrieben sein müssen. Diese Wahlvorschläge haben so viele Namen von Mitgliedern des Gemeinderates zu enthalten, wie der Wahlpartei an Mandaten zukommen, und die Mandate zu bezeichnen, für die die einzelnen Vorschläge gelten. Die Vizebürgermeister und die Stadträte sind je in einem Wahlgang von den Gemeinderatsmitgliedern jener Wahlpartei, die den Wahlvorschlag erstattet hat, mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu wählen.";
"(2) Der Bürgermeister hat den Stadtsenat, so oft es die Geschäfte erfordern, unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einzuberufen. Er ist verpflichtet, eine Sitzung so einzuberufen, daß sie innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des Verlangens stattfinden kann, wenn dies von mindestens drei Mitgliedern des Stadtsenates schriftlich verlangt wird. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.";
b)Abs. 4 hat zu lauten:
"(4) Zu einem Beschluß des Stadtsenates ist, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Mitglieder erforderlich; eine Stimmenthaltung ist zulässig, sie gilt als Ablehnung des Antrages.";
c)die Abs. 6 bis 11 haben zu lauten:
"(B) Der Stadtsenat hat eine Geschäftseinteilung zu beschließen, mit der die in seine Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt nach Sachgebieten geordnet in so viele Geschäftsbereiche eingeteilt werden, als der Stadtsenat Mitglieder hat. Jedem Mitglied des Stadtsenates ist ein Geschäftsbereich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu unterstellen. Im Rahmen des ihm unterstellten Geschäftsbereiches obliegt jedem Mitglied des Stadtsenates auch die Berichterstattung und Antragstellung im Stadtsenat. Die Geschäftseinteilung des Stadtsenates und jede Änderung dieser Geschäftseinteilung sind im Amtsblatt kundzumachen.
(7)In der Geschäftseinteilung sind unbe
schadet der Bestimmungen des Abs. 6 jene
in die Zuständigkeit des Stadtsenates fallen
den Angelegenheiten des eigenen Wir
kungsbereiches der Stadt zu bezeichnen, die
wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung oder
wegen ihrer besonderen finanziellen, wirt
schaftlichen oder kulturellen Wichtigkeit der
kollegialen Beratung und Beschlußfassung
bedürfen. Insbesondere hat sich der Stadt
senat die im § 44 Abs. 3 lit. a, b, c und e
sowie die im § 44 Abs. 5 angeführten An
gelegenheiten zur kollegialen Beratung und
Beschlußfassung vorzubehalten.
(8)Die nicht unter Abs. 7 fallenden An
gelegenheiten, für die der Stadtsenat zustän
dig ist, sind von dem nach der Geschäftsein
teilung zuständigen Mitglied des Stadtsena
tes namens des Stadtsenates zu besorgen.
(9)Einzelne der unter Abs. 8 fallenden
Angelegenheiten unterliegen der kollegialen
Beratung und Beschlußfassung des Stadt
senates jedoch dann, wenn der Stadtsenat
dies beschließt.
(10)Jedes Mitglied des Stadtsenates kann
fallweise für eine von ihm gemäß Abs. 8 zu
besorgende Angelegenheit die kollegiale
Beratung und Beschlußfassung des Stadt
senates beantragen.
(11)In den in die Zuständigkeit des Stadt
senates fallenden Angelegenheiten sind die
Geschäfte nach den Weisungen des nach der
Geschäftseinteilung zuständigen Mitgliedes
des Stadtsenates zu besorgen. Die Weisun
gen sind in der Regel dem Dienststellen
leiter zu erteilen."
"§ 32. Vollzug der Beschlüsse.
Die Beschlüsse des Stadtsenates sind vom Bürgermeister zu vollziehen. Dieser hat sich hiebei des nach seinem Geschäftsbereich sachlich in Betracht kommenden Mitgliedes des Stadtsenates zu bedienen."
"(3) Die Geschäftsgebarung, der Geschäftsgang und der Schriftverkehr des Magistrates werden durch die Geschäftsordnung geregelt. In der Geschäftsordnung ist insbesondere auch zu regeln, inwieweit sich der Bürgermeister und die übrigen Mitglieder des Stadtsenates - unbeschadet ihrer Verantwortlichkeit - bei den zu treffenden Entscheidungen oder Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch den Magistratsdirektor, die Dienststellenleiter oder durch sonstige Bedienstete vertreten lassen können."
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"§ 35. Kontrollamt.
(1)Bei der Gliederung des Magistrates ist
jedenfalls ein Kontrollamt vorzusehen, das die
Gebarung des Magistrates in bezug auf die
rechnerische Richtigkeit sowie auf die Zweck
mäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit
zu überprüfen hat. Das Kontrollamt hat auch
jene Institutionen (wirtschaftliche Unterneh
mungen, Vereine, kulturelle Einrichtungen
usw.) nach den vorgenannten Grundsätzen zu
überprüfen, an denen die Stadt beteiligt ist, so
weit es der Umfang der Beteiligung zuläßt, oder
die sie fördert, soweit sich die Stadt die Kon
trolle vorbehalten hat, oder die Institutionen
mit einer Kontrolle einverstanden sind.
(2)Das Kontrollamt erhält seinen Auftrag
vom Gemeinderat, vom Stadtsenat, vom Kon
trollausschuß, vom Bürgermeister oder vom Ma
gistratsdirektor. Der Bürgermeister hat unver
züglich eine Prüfung durch das Kontrollamt an
zuordnen, wenn dies ein Mitglied des Stadt
senates im Rahmen seines Geschäftsbereiches
(§ 31 Abs. 6) verlangt. Das Kontrollamt kann
auch von Amts wegen tätig werden.
(3)Das Kontrollamt hat nach Abschluß der
Prüfung jenem Organ, von dem es den Prü
fungsauftrag erhalten hat, in jedem Fall jedoch
dem Bürgermeister, dem Kontrollausschuß und
dem Magistratsdirektor zu berichten. Innerhalb
einer angemessenen Frist nach Ablauf des Ka
lenderjahres hat das Kontrollamt dem Gemein
derat einen zusammenfassenden Jahresbericht
über die erfolgte Prüfungstätigkeit vorzulegen.
(4)Wenn ein Antrag gemäß § 11 von minde
stens einem Drittel der Mitglieder des Gemein
derates schriftlich unterstützt ist und sich auf
einen bestimmten Vorgang in einer der Prüfung
des Kontrollamtes unterliegenden Angelegen
heit der Stadt bezieht, ist eine Gebarungsprü
fung auch ohne Beschluß des Gemeinderates
durchzuführen. Der Bürgermeister hat dieses
Verlangen unverzüglich dem Leiter des Kon
trollamtes mitzuteilen. Ein weiterer solcher An
trag kann vor Ablauf von sechs Monaten erst
gestellt werden, sobald das Kontrollamt dem
Gemeinderat über die Durchführung der Prü
fung berichtet hat.
(5)(Verfassungsbestimmung) Der Leiter des
Kontrollamtes ist in Ausübung seiner Aufgaben
als Kontrollorgan hinsichtlich des Inhaltes und
des Umfanges seiner Feststellungen an keine
Weisungen gebunden.
(e) über die Bestellung und Abberufung des Kontrollamtsleiters ist dem Gemeinderat jeweils vom Bürgermeister vorher zu berichten."
"(1) Der Gemeinderat kann aus seiner
Mitte nach Bedarf Ausschüsse zur Vorberatung von Anträgen und zur Abgabe von Gutachten bestellen. Er hat jedenfalls einen Kontrollausschuß zu bestellen, dem neben dem! Recht der Auftragserteilung gemäß § 35 Abs, 2 insbesondere auch die Behandlung sämtlicher Berichte des Kontrollamtes zukommt. Ferner kann der Gemeinderat auf Antrag des Stadtsenates für Unternehmungen^ der Stadt besondere Verwaltungsausschüsse bestellen.
(2) Die im Gemeinderat vertretenen Fraktionen haben nach Maßgabe ihrer Stärke Anspruch auf Vertretung in den Ausschüssen. Steht einer Fraktion kraft ihrer Stärke kein Anspruch zu, so ist sie berechtigt, einen Vertreter mit beratender Stimme zu nominieren.";
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"(4) Ein während der Gemeinderatssitzung gestellter Dringlichkeitsantrag auf Änderung oder Ergänzung einer Geschäftsordnung kann erst in der nächstfolgenden Sitzung des Gemeinderates behandelt werden."
10.die Aufnahme und Gewährung von Dar
lehen oder die Leistung von Bürgschaf
ten, wenn das Darlehen oder die Bürg
schaft den Betrag von S 500.000,- über
steigt;
11.die Durchführung von Bauvorhaben,
wenn die veranschlagten Gesamtkosten
den Betrag von S 500.000,- übersteigen;
12.der Erwerb und die Veräußerung von
Wertpapieren mit einem Wert von mehr
als S 500.000,-;";
c)im Abs. 1 haben die Z. 15 bis 18 zu lauten:
"15. die Gewährung von Subventionen, wenn der Betrag im Einzelfall S
100.000,- übersteigt;
16.die Einleitung, Einstellung, Unterbre
chung und Wiederaufnahme eines
Rechtsstreites und der Abschluß eines
Vergleiches, wenn der Streitwert
S 500.000,- übersteigt und in diesem
Gesetz nichts anderes bestimmt ist;
17.die gänzliche oder teilweise Abschrei
bung (Nachsicht) von Forderungen öf
fentlich- oder privatrechtlicher Natur bei
einem Betrag von über S 200.000,- im
Einzelfalle;
18.die Nachsicht von Mängelersätzen bei
einem Wert von über S 200.000,-.".
a)Abs. 3 lit. b und c haben zu lauten:
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einem Betrag von S 100.000,- im Einzelfall;
"(4) Der Bürgermeister ist berechtigt, für einen dringenden, vorübergehenden Bedarf Aushilfskräfte für eine Verwendung bis zu drei Monaten aufzunehmen. Er ist verpflichtet, bei der nächsten Sitzung des Stadtsenates hierüber mit Angabe der Namen der Aufgenommenen zu berichten.";
c)im Abs. 3 lit. a Z. 3 ist der Betrag von
"S 2p.000-" auf "S 15.000,-" zu ändern;
d)im Abs. 3 lit. a Z. 7 ist der Betrag von
"S 50.000,-" auf "S 40.000,-" zu ändern;
e)Abs. 3 lit. a Z. 8 hat zu lauten:
"(4) Dem Magistrat kommt auch die Vorbereitung der Berichterstattung und der Antragstellung nach Maßgabe der Geschäftsordnungen zu, soweit sie nicht anderen Organen vorbehalten ist.";
"§ 51. Nachtragsvoranschlag.
(I) Ergibt sich während des Rechnungsjahres die Notwendigkeit eines neuen Aufwandes, der im Voranschlag nicht vorgesehen ist, oder zeigt sich, daß die Gebarung mit einem Fehlbetrag abschließen wird, so hat der Stadtsenat, sofern nicht nach Abs. 2 vorgegangen werden kann,
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dem Gemeinderat den Entwurf eines Nachtrages zum Voranschlag zur Beschlußfassung vorzulegen und die zur Bedeckung und zur Aufrechterhaltung des Haushaltsgleichgewichtes erforderlichen Anträge zu stellen.
(2) Ausgaben, durch welche der für eine Zweckbestimmung vorgesehene Voranschlagsbetrag überschritten wird (Kreditüberschreitung), sowie die Verwendung von Voranschlagsbeträgen für andere als im Voranschlag dafür vorgesehene Zweckbestimmungen (Kreditübertragung) bedürfen der vorherigen Beschlußfassung durch den Gemeinderat beziehungsweise den Stadtsenat. Danach obliegt dem Gemeinderat die Beschlußfassung über
(4) Auf Nachtragsvoranschläge sind die für den Voranschlag geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden."
36.§ 59 Abs. 2 Z. 2 lit. a hat zu lauten:
„a) die Aufsicht über die Vermögensverwaltung und über die
Geschäftsführung,".
37.§ 62 wird wie folgt geändert:
a)im Abs. 1 hat der zweite Satz zu lauten:
"Das für die Erlassung der Verordnung zu
ständige Organ kann jedoch von Fall zu
Fall beschließen, daß die Kundmachung durch
zweiwöchigen Anschlag an den Amtstafeln
der Stadt zu erfolgen hat.";
b)im Abs. 2 hat der zweite Satz zu lauten:
"Als Tag der Kundmachung gilt bei Verord
nungen, die im Amtsblatt kundgemacht wer
den, der Tag, an dem das Stück des Amts
blattes, das die Kundmachung enthält, her
ausgegeben und versendet wird, bei Ver
ordnungen, die durch Anschlag an den Amts
tafeln kundgemacht werden, der Tag des
Anschlages.";
c)Abs. 3 hat zu lauten:
"(3) Verordnungen, deren Umfang und Art eine Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz oder den Anschlag an den Amtstafeln der Stadt nicht zulassen, sind
beim Magistrat zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden innerhalb der Kundmachungsfrist aufzulegen. In diesen Fällen ist die Tatsache der Auflegung kundzumachen.";
d) dem § 62 ist folgender Abs. 4 anzufügen:
"(4) Durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 werden anderslautende gesetzliche Vorschriften über die Kundmachung von Verordnungen nicht berührt."
"§ 63. Unterfertigung von Urkunden.
(1)Urkunden über Rechtsgeschäfte, die der
Beschlußfassung des Gemeinderates bedürfen,
sind vom Bürgermeister sowie von zwei Mit
gliedern des Gemeinderates zu unterfertigen
und mit dem Stadtsiegel zu versehen.
(2)Urkunden über Rechtsgeschäfte, die der
Beschlußfassung des Stadtsenates bedürfen, sind
vom Bürgermeister und vom zuständigen Mit
glied des Stadtsenates zu unterfertigen und mit
dem Stadtsiegel zu versehen.
(3)Die Unterfertigung sonstiger Urkunden
richtet sich nach den Bestimmungen der Ge
schäftsordnung für den Magistrat."
"VIII. HAUPTSTÜCK.
Volksbefragung, Bürgerinitiative, Information der Einwohner.
§ 63 a. Volksbefragung.
(1)Der Gemeinderat kann beschließen, daß
über bestimmte, in seinen Aufgabenbereich fal
lende Angelegenheiten eine Volksbefragung
durchgeführt wird.
(2)Die Bestellung der Organe der Stadt, Per
sonalangelegenheiten, Abgaben, Entgelte (Ta
rife), Verordnungen sowie behördliche Entschei
dungen und Verfügungen dürfen nicht Gegen
stand einer Volksbefragung sein.
(3)Im Beschluß auf Vornahme einer Volksbe
fragung hat der Gemeinderat den Tag der Volks
befragung festzusetzen. Hiefür darf nur ein
Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag vorge
sehen werden.
(4)Der Gegenstand der Volksbefragung muß
vom Gemeinderat in Form einer Frage so for
muliert werden, daß die Beantwortung nur mit
"Ja" oder "Nein" möglich ist.
(5)Der Tag der Volksbefragung ist zugleich
mit der zu beantwortenden Frage vom Bürger
meister kundzumachen. Binnen zweier Wochen
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ab dem Kundmachungstag sind die Wählerverzeichnisse öffentlich aufzulegen; die Auflegungsfrist beträgt eine Woche. Die Wählerverzeichnisse sind auf Grund der Wählerevidenz im Sinne des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGB1. Nr. 601, anzulegen. Wahlausweise sind nicht auszustellen.
(e) Die Stimmzettel dürfen nur auf "Ja" oder "Nein" lauten. Anders bezeichnete Stimmzettel sind ungültig. Enthält ein Umschlag mehr als einen gültig ausgefüllten Stimmzettel und lauten diese Stimmzettel teils auf "Ja" und teils auf "Nein", so sind alle ungültig; lauten entweder alle auf "Ja" oder alle auf "Nein", so sind sie nur als ein Stimmzettel zu zählen.
(?) Die Volksbefragung ist von der Stadtwahlbehörde und den Sprengelwahlbehörden durchzuführen, die nach der Statutargemeinden-Wahlordnung 1961, LGB1. Nr. 29, für die Wahl des Gemeinderates eingerichtet sind. Gegen Entscheidungen der Stadtwahlbehörde über Einsprüche gegen die Wählerverzeichnisse zur Durchführung einer Volksbefragung ist eine Berufung nicht zulässig.
(8)Soweit im vorstehenden nichts besonderes
bestimmt ist, sind für das Verfahren bei der
Volksbefragung die Bestimmungen der Statutar
gemeinden-Wahlordnung 1961 sinngemäß anzu
wenden.
(9)Das Ergebnis der Volksbefragung ist vom
Bürgermeister unverzüglich kundzumachen; die
Angelegenheit, die Gegenstand der Volksbe
fragung war, ist in die Tagesordnung der näch
sten Sitzung des Gemeinderates aufzunehmen.
§ 63 b. Bürgerinitiative.
(1)Das Recht der Bürgerinitiative umfaßt das
Verlangen auf Erlassung, Abänderung oder Auf
hebung von Beschlüssen des Gemeinderates in
Angelegenheiten des eigenen Wirkungsberei
ches der Stadt.
(2)Die Bestellung der Organe der Stadt, Per
sonalangelegenheiten, Abgaben, Entgelte (Tari
fe), behördliche Entscheidungen und Verfügun
gen sowie Verordnungen können nicht Gegen
stand einer Bürgerinitiative sein.
(3)Der Antrag muß schriftlich eingebracht
werden, die betreffende Angelegenheit genau
bezeichnen, hat eine Begründung zu enthalten
und muß von mindestens 800 Bürgern unter
schrieben sein. Der Antrag hat ferner die Be
zeichnung eines zur Vertretung der Antrag
steller Bevollmächtigten (Familien- und Vor
name, Geburtsdatum, Wohnadresse) zu enthal
ten.
(4)Entspricht eine Bürgerinitiative nicht den
Erfordernissen nach Abs. 1 bis 3, so hat sie der
Bürgermeister binnen zwei Wochen mit schrift
lichem Bescheid als unzulässig zurückzuweisen.
(.-,) Entspricht eine Bürgerinitiative den Erfordernissen nach Abs. 1 bis 3, so hat der Bürgermeister binnen zwei Wochen die Einbringung der Bürgerinitiative unter Anführung ihres Wortlautes durch öffentlichen Anschlag an den Amtstafeln während zweier Wochen sowie überdies in ortsüblicher Weise mit dem Hinweis kundzumachen, daß es allen Bürgern freisteht, sich der Bürgerinitiative binnen vier Wochen vom Tag der Kundmachung an durch Eintragung ihres Familien- und Vornamens, ihres Geburtsdatums, ihrer Wohnadresse und ihrer Unterschrift in die beim Magistrat aufzulegenden Eintragungslisten anzuschließen.
(") Jeder von mindestens 6000 Bürgern gestellte Antrag ist vom Bürgermeister dem Gemeinderat zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen.
(7)Im übrigen ist die Durchführung der Bür
gerinitiative unter sinngemäßer Bedachtnahme
auf das O. ö. Volksbegehrensgesetz,
LGB1. Nr. 2/1975, durch Verordnung des Gemeinderates mit der Maßgabe zu regeln, daß das Eintragungsverfahren vom Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Stadt und das Ermittlungsverfahren von der Stadtwahlbehörde, die nach der Statutargemeinden-Wahlord-nung 1961, LGB1. Nr. 29, für die Wahl des Gemeinderates eingerichtet ist, durchzuführen ist.
(8)§ 21 des O. ö. Volksbegehrensgesetzes ist
sinngemäß anzuwenden.
§ 63 c. Information der Einwohner.
(1)Hat die Stadt die Absicht, im eigenen Wir
kungsbereich ein Vorhaben durchzuführen,
durch das wegen seines Umfanges, wegen sei
ner Art, wegen des dafür notwendigen finan
ziellen Aufwandes oder aus anderen Gründen
Interessen der Einwohner im allgemeinen oder
Interessen eines bestimmten Teiles der Ein
wohner besonders berührt würden, so hat sie,
insoweit dem nicht gesetzliche Bestimmungen,
insbesondere Verschwiegenheitspflichten, ent
gegenstehen, die Einwohner bzw. den in Be
tracht kommenden Teil der Einwohner über das
Vorhaben ausreichend und zeitgerecht, mög
lichst noch im Planungsstadium, zu informieren.
Gleiches gilt, wenn eine städtische Unterneh
mung oder eine Unternehmung oder sonstige
Einrichtung, an der die Stadt mehrheitlich be
teiligt ist, die Durchführung eines solchen Vor
habens beabsichtigt.
(2)Die Information im Sinne des Abs. 1 hat
durch die Veröffentlichung im Amtsblatt und
durch Anschlag an den Amtstafeln sowie dar
über hinaus auch in anderer wirksamer Weise
so zu erfolgen, daß die anzusprechende Ziel
gruppe möglichst umfassend erreicht werden
kann. Hiefür kommen je nach den Gegeben
heiten insbesondere die Bekanntmachung durch
zusätzlichen öffentlichen Anschlag, durch Aus-
Seite 72
Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1979, 15.
Stüdc, Nr. 49
Sendungen, durch Verlautbarung in der Presse oder im Rundfunk (Fernsehen) in Betracht. In welcher Weise die zusätzliche Information im Einzelfall zu erfolgen hat, hat der Gemeinderat festzulegen.
(3) Durch die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 werden die für die Durchführung des betreffenden Vorhabens maßgeblichen Rechtsvorschriften sowie auch die Rechtswirksamkeit von Verordnungen und Bescheiden nicht berührt."
"(3) Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, hat die Vorstellung keine aufschiebende Wirkung; auf Ansuchen des Einschreiters ist diese jedoch von der Landesregierung zuzuerkennen, wenn durch die Vollstreckung ein nicht wieder gutzumachender Schaden eintreten würde und nicht öffentliche Rücksichten die sofortige Vollstreckung gebieten.";
c)Abs. 5 hat zu lauten:
"(5) Die Landesregierung hat, sofern die Vorstellung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, den Bescheid, wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt werden, aufzuheben und die Angelegen-
heit zur neuerlichen Entscheidung an die Stadt zu verweisen. Die Stadt ist bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Landesregierung gebunden.";
d) Abs. 6 wird aufgehoben.
Artikel II
Die Funktionsbezeichnung Bürgermeisterstellvertreter wird durch die Funktionsbezeichnung Vizebürgermeister ersetzt.
Artikel III
(1)Dieses Gesetz tritt nach Maßgabe der folgen
den Absätze mit Ablauf des Tages seiner Kund
machung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich
in Kraft.
(2)Art. I Z. 35 tritt mit 1. Jänner 1980 in Kraft.
(3)Die Bestimmungen des Art. I Z. 6, Z. 9 lit. c, Z. 10 lit. a, Z. 15 lit. a, c, e und f, Z. 17 lit. a, Z. 18, 19, 21, 22, Z. 23 lit. c, Z. 24 bis 31, Z. 32 lit. a, Z. 33, 34 und 38 sind erstmals mit Beginn der dem Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Funk
tionsperiode des Gemeinderates anzuwenden.
(4)Durch das Inkrafttreten des Art. I Z. 5 lit. a
wird die Zahl der Mitglieder des zuletzt gewählten Gemeinderates nicht berührt.
(ä) Durch das Inkrafttreten des Art. I Z. 41 wird § 67 der O. ö. Bauordnung, LGB1. Nr. 37/1976, nicht berührt.
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