Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Hohenzell | Omnilex
LGBL_OB_19790713_53•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Hohenzell
Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Hohenzell
LGBL_OB_19790713_53Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde HohenzellGazette13.07.1979
die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Hohenzell
Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, mit Beschluß vom 11. Juni 1979 der Gemeinde Hohenzell, politischer Bezirk Ried im Innkreis, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens Verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Hohenzell:
Von Rot und Silber schräg geteilt mit zwei heraldischen Rosen in gewechselten Farben; auf der Teilungslinie ein oben silbernes, unten schwarzes Schwert.