LGBL_OB_19790713_60•Gesetz über die gleichzeitige Durchführung der Wahl des Landtages und der Wahlen der Mitglieder des Gemeinderates der Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut im Jahre 1979
LGBL_OB_19790713_60Gesetz über die gleichzeitige Durchführung der Wahl des Landtages und der Wahlen der Mitglieder des Gemeinderates der Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut im Jahre 1979Gazette13.07.1979
§ 4
(1)DIE EINTEILUNG DER STADT IN WAHLSPRENGEL GE
MÄß § 45 ABS. 1 DER STATUTARGEMEINDEN-WAHLORD
NUNG 1961 GILT AUCH FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER LAND
TAGSWAHL.
(2)Wird gemäß § 7 Abs. 2 der Statutargemeinden-
Wahlordnung 1961 ein ständiger Stellvertreter als
Vorsitzender der Stadtwahlbehörde und Stadtwahl
leiter bestellt, so hat der Bürgermeister dieselbe
Person zum ständigen Vertreter gemäß § 7 Abs. 2
der O. ö. Landtagswahlordnung 1961 zu bestellen.
Dies gilt sinngemäß hinsichtlich der Bestellung des
Stellvertreters des Stadtwahlleiters sowie hinsicht
lich der Bestellung der Sprengelwahlleiter und
deren Stellvertreter.
(3)Die nach den Bestimmungen der Statutarge-
meinden-Wahlordnung 1961 berufenen Beisitzer
(Ersatzmitglieder) der Stadtwahlbehörde und der Sprengelwahlbehörden sind von der Bezirkswahlbehörde auch als Beisitzer (Ersatzmitglieder) der nach der O. ö. Landtagswahlordnung 1961 zu bildenden Gemeindewahlbehörde und der zu bildenden Sprengelwahlbehörden zu berufen. Vorschläge gemäß § 13 der O. ö. Landtagswahlordnung 1961 auf Berufung von Beisitzern (Ersatzmitgliedern) in die Gemeindewahlbehörde und die Sprengelwahlbehörden können nicht eingebracht werden. Ist eine wählwerbende Partei, die im Landtag vertreten ist, in der Gemeindewahlbehörde oder einer Sprengelwahlbehörde durch keinen Beisitzer vertreten, so hat sie das Recht, in diese Behörde Vertrauensper^ sonen zu entsenden; § 14 Abs. 4 der O. ö. Landtagswahlordnung 1961 gilt sinngemäß.
§ 5
Die auf Grund der Statutargemeinden-Wahlord-nung 1961 zuständigen Behörden haben die Verfügungen hinsichtlich der Wahlzeit, der Verbotszonen, der Wahllokale und der Wahlzellen gleichlautend sowohl für die Landtagswahl als auch für die Gemeinderatswahlen zu treffen.
§ 6
(1)Die Wählerverzeichnisse für die Landtagswahl
sind auf Grund der Wählerevidenz im Sinne des
Wählerevidenzgesetzes 1973, BGB1. Nr. 601, und
des O. ö. Jungwählererfassungsgesetzes 1979,
LGB1. Nr. 61, anzulegen. Die Eintragung des Fami
lienstandes und des Berufes der Wahlberechtigten
kann entfallen.
(2)Die Gemeinderatswahl ist unter Zugrundele
gung der für die Landtagswahl abgeschlossenen
Wählerverzeichnisse durchzuführen. Die Anlegung
besonderer Wählerverzeichnisse für die Gemeinde
ratswahl entfällt.
(3)Die Führung eines gesonderten Abstimmungs
verzeichnisses für die Gemeinderatswahl entfällt.
§ 7
Für die Gemeinderatswahlen sind keine Wahlkarten auszustellen. Eine für die Landtagswahl ausgestellte Wahlkarte berechtigt auch zur Abgabe der Stimme für die Gemeinderatswahl, jedoch nur bei einer Wahlbehörde jener Stadt, von der die Wahlkarte ausgestellt wurde.
§ 8
Wahlwerbende Parteien, die das Recht hätten, sowohl für die Landtagswahl als auch für die Gemeinderatswahl in jedes Wahllokal der Stadt Wahlzeugen zu entsenden, können dieses Recht nur nach den für die Landtagswahl geltenden Bestimmungen ausüben. Die entsendeten Wahlzeugen fungieren jedoch auch als Wahlzeugen der wahlwerbenden Partei bei der Gemeinderatswahl.
§ 9
(1) Der amtliche Stimmzettel für die Landtagswahl darf mit dem amtlichen Stimmzettel für die Gemeinderatswahl nicht vereinigt werden.
Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1979, 17. Stück, Nr. 60
Seite 87
(i) Der amtliche Stimmzettel für die Landtagswahl ist aus färbigem, der amtliche Stimmzettel für die Gemeinderatswahl ist aus weißem Papier herzustellen.
§ 10
(i) Jedem Wähler sind - unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 - ein amtlicher Stimmzettel für die Landtagswahl, ein amtlicher Stimmzettel für die Gemeinderatswahl und ein Wahlkuvert, das zur Aufnahme der Stimmzettel für beide Wählen bestimmt ist, auszufolgen. (i) Wahlkartenwählern, die nach § 7 für die Gemeinderatswahl keine Stimme abgeben können, sind nur ein amtlicher Stimmzettel für die Landtagswahl und ein Wahlkuvert auszufolgen. Die Wahlkuverts für solche Wahlkartenwähler müssen in allen Wahlkreisen von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein; diese Wahlkuverts dürfen nur über Auftrag der Landeswahlbehörde hergestellt werden.
(3)Die Wahlkuverts, die gemäß Abs. 1 auszu
folgen sind, müssen sich von den Wahlkuverts
gemäß Abs. 2 farblich deutlich unterscheiden.
(4)Gibt ein Wahlkartenwähler gemäß Abs. 2 seine
Stimme ab, so ist dies im Wähler- und im Abstim mungsverzeichnis (§§ 68 und 69 der O. ö. Landtags wahlordnung 1961) zusätzlich zu vermerken.
§ 11
(1) Die vor der Entleerung der Wahlurne zu 'reffenden Feststellungen hinsichtlich der amtlichen Stimmzettel haben für beide Wahlen gesondert zu erfolgen. Darüber hinaus ist festzustellen, ob und gegebenenfalls wieviel Wahlkuverts gemäß § 10 Abs. 2 ausgefolgt und wieviel abgegeben wurden.
(:;) Unmittelbar nach Entleerung der Wahlurne sind zunächst die Wahlkuverts gemäß § 10 Abs. 2 auszusondern; die Anzahl dieser Wahlkuverts ist festzustellen, sodann sind diese Wahlkuverts ungeöffnet in einem Umschlag zu verpacken. Dieser Umschlag ist zu verschließen und womöglich zu versiegeln. Auf dem Umschlag sind zu vermerken: die Wahlbehörde und die Anzahl der verpackten Wahlkuverts. War in der Wahlurne kein Wahlkuvert gemäß § 10 Abs. 2, so ist dies festzustellen.
(3)Die Sprengelwahlbehörden haben den Um
schlag (Abs. 2) ungesäumt mit Boten der Bezirks
wahlbehörde zu übermitteln bzw. der Bezirkswahl
behörde ungesäumt mit Boten die Feststellung
gemäß Abs. 2 letzter Satz schriftlich zu melden.
(4)Die Feststellungen gemäß Abs. 1 letzter Satz
und Abs. 2 sowie die Vorgangsweise gemäß Abs. 2
und 3 sind in der Niederschrift der Sprengelwahl
behörde zu beurkunden.
(5)Nach den Veranlassungen gemäß Abs. 2 und 3
hat die Sprengelwahlbehörde die Wahlkuverts
gemäß § 10 Abs. 1 zu öffnen. Die Ermittlung des
Wahlergebnisses hat für die Gemeinderatswahl und
für die Landtagswahl gesondert zu erfolgen.
§ 12 (1) Die Bezirkswahlbehörde hat das Einlangen
einer schriftlichen Meldung gemäß § 11 Abs. 3 festzustellen. Im Falle des Einlangens eines Umschlages gemäß § 1J Abs. 3 hat die Bezirkswahlbehörde festzustellen:
(2)Die $ezirkswahlbehörde hat unmittelbar nach
einer Feststellung gemäß Abs. 1 lit. b die unge
öffneten Wahlkuverts gemäß § 10 Abs. 2 in eine
vorbereitete Wahlurne zu geben. § 62 Abs. 2 der
O. ö. Landfagswahlordnung 1961 gilt sinngemäß.
(3)Wenn die schriftlichen Meldungen bzw. Um
schläge aller Sprengelwahlbehörden der Stadt vor
liegen und alle Wahlkuverts gemäß § 10 Abs. 2 in
die Wahlurne gegeben wurden (Abs. 2), hat die
Bezirkswahlbehörde an Hand der bezüglichen Fest
stellungen gemäß Abs. 1 zusammenfassend festzu
stellen, wieviel Wahlkuverts gemäß § 10 Abs. 2
sich in der Wahlurne befinden müssen.
(4)Sodann hat die Bezirkswahlbehörde die in der
Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu
mischen, die Wahlurne zu entleeren und festzu
stellen, wieviel Wahlkuverts sich in der Wahlurne
befunden haben. Stimmt diese Zahl mit der nach
Abs. 3 festgestellten Zahl nicht überein, so ist der
mutmaßliche Grund hiefür festzustellen. Anschlie
ßend ist das Wahlergebnis hinsichtlich der Wahl
kartenwähler gemäß § 10 Abs. 2 im Bereich der Stadt
festzustellen; dabei sind die §§ 73, 74 und 75 sowie
§ 76 Abs. 4 der O. ö. Landtagswahlordnung 1961
anzuwenden.
(0) § 60 der O. ö. Landtagswahlordnung 1961 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeindewahlbehörde die Bezirkswahlbehörde tritt.
(7) Die Bezirkswahlbehörde hat die Vorgangsweise gemäß Abs. 1 bis 6 und das Wahlergebnis hinsichtlich der Wahlkartenwähler gemäß § 10 Abs. 2 in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
Seite 88
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1979, 17. Stück, Nr. 60 u. 61
c)die Namen der anwesenden Wahlzeugen;
d)den genauen Zeitpunkt des Zusammentrittes der
Wahlbehörde und des Endes der Abfassung der
Niederschrift;
e)die getroffenen Feststellungen (Abs. 1, 3 und 4);
wurden ungültige Stimmen festgestellt, so ist
auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen.
(8)Der Niederschrift sind anzuschließen:
a)die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten
Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu
verpacken sind;
b)die gültigen Stimmzettel, die - je nach den
Parteilisten - in abgesonderten Umschlägen mit
entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
c)die Umschläge und schriftlichen Meldungen
gemäß § 11 Abs. 2 und 3.
(9)Die Niederschrift ist hierauf von den Mitglie
dern der Bezirkswahlbehörde zu unterfertigen. Wird
sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, so
ist der Grund hiefür anzugeben.
(10)Die Niederschrift der Bezirkswahlbehörde
samt, Beilagen (Wahlakt) ist sodann verschlossen
der zuständigen Kreiswahlbehörde ungesäumt durch
Boten zu übermitteln.
§ 13
(1)Die Kreiswahlbehörden haben den vorläufigen
Feststellungen gemäß § 81 Abs. 1 der O. ö. Land
tagswahlordnung 1961 auch die Berichte der Be
zirkswahlbehörden gemäß § 12 Abs. 5 mit zugrunde
zu legen.
(2)Die Kreiswahlbehörden haben auf Grund der
übermittelten Wahlakten der Bezirkswahlbehörden
(§ 12 Abs. 10) das Wahlergebnis hinsichtlich der
Wahlkartenwähler gemäß § 10 Abs. 2 zu überprüfen
und etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergeb
nissen zu berichtigen. Die überprüften und allen
falls berichtigten Ergebnisse sind den endgültigen
Feststellungen gemäß § 82 Abs. 1 der O. ö. Land
tagswahlordnung 1961 mit zugrunde zu legen.
§ 14
Für die Niederschriften über den Wahlvorgang und das Wahlergebnis
der Landtagswahl ist färbiges, für die Niederschriften über die Wahl
des Gemeinderates ist weißes Papier zu verwenden.
§ 15
Das Wählerverzeichnis und das Abstimmungsverzeichnis sind der Niederschrift über die Landtagswahl anzuschließen. Dies ist in der Niederschrift über die Wahl des Gemeinderates zu vermerken.
§ 16
Hinsichtlich der Wahlkosten, die bei der gleichzeitigen Durchführung der Landtagswahl und der Gemeinderatswahlen entstehen, gilt folgendes:
§ 98 der O. ö. Landtagswahlordnung 1961 findet auf jene Kosten Anwendung, die auch entstehen würden, wenn die Landtagswahl nicht gleichzeitig
mit der Gemeinderatswahl durchzuführen wäre. Im übrigen gilt § 89 der Statutargemeinden-Wahlord-nung 1961.
§ 17
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Stadt in den Angelegenheiten der Gemeinderatswahlen sind mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens solche des eigenen Wirkungsbereiches.
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