und der Gemeinde Schlatt geändert werden
a)Die Grundstücke Nr. 265/2, 267/3 und 267/5, Ka-
tastralgemeinde Schwanenstadt, Stadtgemeinde
Schwanenstadt, im Ausmaß von 1.152 m2 werden
der Gemeinde Schlatt eingemeindet;
b)die Grundstücke Nr. 1390/4, 1390/5 und 1395/2,
Katastralgemeinde Schlatt, Gemeinde Schlatt, im
Ausmaß von 27.501 m2 werden der Stadtge
meinde Schwanenstadt eingemeindet.
§ 2 Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1980 in Kraft.