vom 9. Juli 1979, mit dem das O. ö. BezUgegesetz geändert wird
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das O. ö. Bezügegesetz, LGB1. Nr. 16/1973, wird wie folgt geändert:
Dem § 9 Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen:
"Dauert jedoch die Funktionsausübung weniger als eine Gesetzgebungsperiode, so gebührt die Entschädigung anteilsmäßig, und zwar entsprechend der Dauer der Funktionsausübung gemessen an der Dauer der Gesetzgebungsperiode."