für kulturelle Zwecke und für Zwecke der Erwachsenenbildung
§ 2
(1)DURCH DIE MITVERWENDUNG IM SINNE DES § 1
DÜRFEN SCHULEINRICHTUNGEN NICHT ÜBER GEBÜHR BE
ANSPRUCHT WERDEN.
(2)Soferne Berufsschulen, denen ein Internats
betrieb angeschlossen ist, für kulturelle Zwecke
und für Zwecke der Erwachsenenbildung mitverwen
det werden, ist darauf Bedacht zu nehmen, daß
durch die entsprechenden Veranstaltungen der
abendliche Internatsbetrieb, vor allem das Studium
der Schüler, nicht beeinträchtigt wird.
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1979 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 23. Mai 1977, LGB1. Nr. 21, außer Kraft.