LGBL_OB_19791009_87•Vereinbarung der Länder Niederösterreich und Oberösterreich über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Raumordnung im gemeinsamen Grenzgebiet
LGBL_OB_19791009_87Vereinbarung der Länder Niederösterreich und Oberösterreich über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Raumordnung im gemeinsamen GrenzgebietGazette09.10.1979
dieses Gebiet durch starke Verflechtungen in verschiedenen Lebensbereichen, insbesondere im Bereich der Wirtschaft, des Arbeitsmarktes (Pendelwanderung), der Siedlungsentwicklung, des Fremdenverkehrs, des grenzüberschreitenden Durchzugsverkehrs, der Benützung von höheren Schulen, Spitälern und sonstigen zentralen Einrichtungen, sowie der Energieversorgung gekennzeichnet ist, die Länder Niederösterreich und Oberösterreich für ihren Ahteil an diesem Grenzgebiet regionale Entwicklungskonzepte erstellt haben bzw. daran arbeiten,
und in der Absicht,
für das niederösterreichisch-oberösterreichische Grenzgebiet einen
möglichst zweckmäßigen und ökonomischen Einsatz öffentlicher Mittel
sicherzustellen,
schließen
das Land Niederösterreich
vertreten durch den Landeshauptmann Andreas Maurer
und das Land Oberösterreich
vertreten durch den Landeshauptmann Dr. Josef Ratzenböck zur Regelung der Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Raumordnung in diesem Gebiet im Sinne des Art. 15 a B-VG. folgende
Vereinbarung
Artikel I Das gemeinsame Grenzgebiet umfaßt
a)in Niederösterreich
im Verwaltungsbezirk Gmünd: die Gemeinde Großpertholz;
im Verwaltungsbezirk Zwettl: die Gemeinden Langschlag, Groß-
Gerungs, Arbesbach, Perten-schlag-Melon und Bärnkopf; im
Verwaltungsbezirk Melk: die Gemeinden des Gerichtstoezirkes Persetibeug ohne die Gemeinden Marbach an der Donau und Maria Taferl; die Gemeinden des Gerichtsbezirkes Ybbs ohne die Gemeinden Bergland und Petzenkirchen; im Verwaltungsbezirk Amstetten: alle Gemeinden ohne die Gemeinden Allhartsberg, Neuho-fen an der Ybbs, Winklarn, Euratsfeld, Ferschnitz, Ybtasitz und St. Georgen am Reith;
die Stadt mit eigenem Statut Waidhofen an der Ybbs;
Seite 234
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1979, 28. Stück, Nr. 87 u.
fallenden Teil des anderen Landes haben können, und streben Einvernehmen an.
Artikel III
(1)RAUMBEDEUTSAME PLANUNGEN UND MAßNAHMEN
GEMÄß ARTIKEL II SIND AUF VERLANGEN EINER VERTNAGSI-
PARTEI ZUR ERARBEITUNG VON VORSCHLÄGEN UND EMP
FEHLUNGEN GEMEINSAM ZU BERATEN.
(2)Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen an
diesen gemeinsamen Vorschlägen und Empfehlun
gen zu orientieren und auf raumbedeutsame Pla
nungen und Maßnahmen anderer Planungsträger
nach Möglichkeit Einfluß im Sinne solcher gemein
samen Vorschläge und Empfehlungen zu nehmen.
Artikel IV
Diese Vereinbarung tritt zwei Monate nach ihrer Unterfertigung durch
die Vertragsparteien in Kraft.
Artikel V ,
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschossen. Sie kann von jeder Vertragspartei jederzeit durch schriftliche Mitteilung gekündigt werden. Die Kündigung wird mit Ablauf des Monats wirksam, an dem die Erklärung der anderen Vertragspartei zugegangen ist.
Artikel VI
Diese Vereinbarung wird in zweifacher Urschrift ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung aufbewahrt.
Grein, am 27. August 1979
Für das Land Niederösterreich:
Der Landeshauptmann:
Maurer
Für das Land Oberösterreich:
Der Landeshauptmann:
Dr. Ratzenböck
Die Vereinbarung wird zufolge ihres Artikels IV am 27. Oktober 1979 in Kraft treten.
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Sonstiges",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_OB_19791009_87",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_OB_19791009_87",
"bundesland": "O",
"applikation": "Lgbl"
}
}