LGBL_OB_19791009_88•Vereinbarung der Länder Oberösterreich und Steiermark über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Raumordnung im gemeinsamen Grenzgebiet
LGBL_OB_19791009_88Vereinbarung der Länder Oberösterreich und Steiermark über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Raumordnung im gemeinsamen GrenzgebietGazette09.10.1979
Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1979, 28. Stück, Nr.
Seite 235
markt bei Sankt Gallen, Garns bei Hieflau, Landl, Palfau, Sankt Gallen, Weißenbach an der Enns, Wildalpen, Gröbming, Schladming, Ramsau am Dachstein, Haus und Aich.
Artikel II
Im Interesse einer harmonischen und in den Zielsetzungen abgestimmten Entwicklung der Raumordnung im gemeinsamen Grenzgebiet {Art. IJ verpflichten sich die Vertragsparteien zur gegenseitigen Information über ihnen bekanntgewordene raumbedeutsame Entwicklungen, Planungen und Maßnahmen, die Auswirkungen auf den in das gemeinsame Grenzgebiet fallenden Teil des anderen Landes haben können, und streben Einvernehmen
an.
Artikel III
(1)Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen
gemäß Artikel II sind auf Verlangen einer Ver
tragspartei zur Erarbeitung von Vorschlägen und
Empfehlungen gemeinsam zu beraten.
(2)Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen an
diesen gemeinsamen Vorschlägen und Empfehlun
gen zu orientieren und auf raumbedeutsame Pla
nungen und Maßnahmen anderer Planungsträger
nach Möglichkeit Einfluß im Sinne solcher gemein
samen Vorschläge und Empfehlungen zu nehmen.
Artikel IV
Diese Vereinbarung tritt zwei Monate nach ihrer Unterfertigung durch
die Vertragsparteien in Kraft.
Artikel V
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann von jeder Vertragspartei jederzeit durch schriftliche Mitteilung gekündigt werden. Die Kündigung wird mit Ablauf des Monats wirksam, an dem die Erklärung der anderen Vertragspartei zugegangen ist.
Artikel VI
Diese Vereinbarung wird in zweifacher Urschrift ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung und beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung aufbewahrt. Eine Abschrift wird bei der Verbindungsstelle der österreichischen Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung hinterlegt.
Spital am Pyhrn, am 10. September 1979
Fun das Land Oberösterreich:
Der Landeshauptmann: Dr. Ratzenböck
Für das Land Steiermark:
Der Landeshauptmann: Dr. Niederl
Die Vereinbarung wird zufolge ihres Artikels IV am 10. November 1979 in Kraft treten.
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Sonstiges",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_OB_19791009_88",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_OB_19791009_88",
"bundesland": "O",
"applikation": "Lgbl"
}
}