LGBL_OB_19791019_90•Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Prüfung für den höheren wirtschaftskundigen Verwaltungsdienst und für den wissenschaftlichen Dienst
LGBL_OB_19791019_90Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Prüfung für den höheren wirtschaftskundigen Verwaltungsdienst und für den wissenschaftlichen DienstGazette19.10.1979
§ 1
Zur Prüfung für den höheren wirtschaftskundigen Verwaltungsdienst
und den wissenschaftlichen Dienst sind Bedienstete zuzulassen, wenn
sie, abgesehen von der Prüfung, die Anstellungserforder-nisise für
den betreffenden Dienstzweig erfüllen und mindestens ein Jahr in dem
betreffenden Dienstzweig oder in einer gleichartigen Verwendung beim
Land Oberösterreich oder einer anderen Gebietskörperschaft verwendet
wurden,
§ 2
(1)DIE PRÜFUNG IST SCHRIFTLICH UND MÜNDLICH ABZU
LEGEN. AN STELLE, NEBEN ODER IN VERBINDUNG MIT DER
SCHRIFTLICHEN PRÜFUNG IST EINE PRAKTISCHE PRÜFUNG
DURCHZUFÜHREN, WENN DIE BEFÄHIGUNG DES PRÜFUNGS
WERBERS IN SEINER VORAUSSICHTLICHEN KÜNFTIGEN VER
WENDUNG MAßGEBLICH IN PRAKTISCHER TÄTIGKEIT ZUM
AUSDRUCK KOMMT. DIE ENTSCHEIDUNG HAT DIE DIENST
BEHÖRDE ZU TREFFEN.
(2)Ziel der Prüfung ist es festzustellen, ob der
Prüfungswerber die im Dienstzweig höherer wirt
schaftskundiger Verwaltungsdienst bzw. wissen-
schaftlicher Dienst allgemein erforderlichen grundlegenden und die in der voraussichtlichen künftigen Verwendung des Prüfungswerbers erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist und. rlif* fartiUrhpn TCenntTtTKSft und Fähigkeiten bei der Lösung praktischer Aufgaben anwenden kann.
§ 3
(1)Die Dienstbehörde hat in möglichster Berück
sichtigung der voraussichtlichen künftigen Verwen
dung des Prüfungswerbers aus den in Abs. 2 ge
nannten Fachgebieten eines als Hauptgegenstand
und ein weiteres als Nebengegenstand zu bestim
men.
(2)Fachgebiete im Sinne des Abs. 1 sind:
Seite 242
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1979, 30. Stück, Nr. 90 u. 91
(3) Im Hauptgegenstand sind eingehende Kenntnisse, im Nebengegenstand Kenntnisse der Grundzüge oder auf Teilgebieten nachzuweisen. Die Einschränkung auf ein Teilgebiet obliegt in jedem Falle der Dienstbehörde.
§ 4
(1)In der schriftlichen bzw. praktischen Prüfung
hat der Prüfungswerber nachzuweisen, daß er in
der Lage ist, eine seiner voraussichtlichen künftigen
Verwendung gemäße Aufgabe wissenschaftlich ein
wandfrei zu lösen und das Ergebnis so verständlich
darzulegen, wie dies in seiner Verwendung erfor
derlich ist.
(2)Die Aufgabe der schriftlichen bzw. praktischen
Prüfung ist dem Hauptgegenstand zu entnehmen.
Besteht eine fachliche Verbindung zwischen Haupt-
und Nebengegenstand, so ist die Aufgabe so zu
stellen, daß diese fachliche Verbindung sich darin
ausdrückt. Die schriftliche Prüfung ist als Klausur
arbeit abzuhalten und darf bis zu acht Stunden
dauern. Wird in einem Gegenstand eine praktische
Prüfung durchgeführt, so hat die Aufgabe eine der
Verwendung des Prüfungswerbers entsprechende
praktische Tätigkeit zu enthalten. Die Dienstbe
hörde hat die Prüfungsdauer der praktischen Tätig
keit entsprechend festzusetzen.
(3)Dem Prüfungswerber ist anläßlich der Zulas
sung zur Prüfung bekanntzugeben, welche für die
Behandlung der Themen notwendigen Behelfe zur
Verwendung während der schriftlichen bzw. prak
tischen Prüfung zugelassen sind.
(4)Die schriftliche bzw. praktische Prüfung gilt
auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn der
Prüfungswerber eine veröffentlichte schriftliche wis
senschaftliche Arbeit vorlegt, die den Aufgaben des
Prüfungswerbens in seiner voraussichtlichen künf
tigen Verwendung und auch sonst den Zielen der
schriftlichen bzw. praktischen Prüfung entspricht.
§ 5
(1) Die mündliche Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
1.österreichisches Verfassaingsrecht; Organisation
der österreichischen Behörden unter besonderer
Berücksichtigung der inneren und äußeren Orga
nisation der Landesbehörden und sonstigen Lan
desdienststellen;
2.Dienst- und Besoldungsrecht der Landesbedien
steten (einschließlich des Personalvertretungs
bzw. Betriebsverfassungsrechtes);
3.die Grundzüge der in der voraussichtlichen künf
tigen Verwendung des Prüfungswerbens maßge
benden Rechtsvorschriften;
4.das Haushalts- und Verrechnungswesen des Lan
des Oberösterreich sowie des Bundes, soweit es
in der voraussichtlichen künftigen Verwendung
des Prüfungsiwerbers maßgebend ist;
5.die Grundzüge der Elektronischen Datenverar
beitung und der Statistik, soweit diese in der j
voraussichtlichen künftigen Verwendung des Prüfungswerbers
maßgebend sind;
(2) Insbesondere in den Gegenständen gemäß Abs. 1 Z. 3 bis 6 hat die mündliche Prüfung über die Fähigkeit des Prüfungswerbers: Aufschluß zu geben, sein Wissen in seiner voraussichtlichen künftigen Verwendung anzuwenden; dabei ist auch zu beurteilen, ob und in welchem Maße der Prüfungswerber befähigt ist, auf Grund seiner Kenntnissie Fachprobleme zu beurteilen und seine Auffassung geordnet und überzeugend vorzutragen.
§ 6
(1)Zu Mitgliedern der Prüfungskommission sind
geeignete Beamte des Landes Oberösterreich des
höheren Dienstes sowie erforderlichenfalls auch son stige, in ihrem Fach bewährte und geeignete Per
sonen zu bestellen. Der Prüfer für die Gegenstände
des § 5 Abs. 1 Z. 1 muß rechtskundig sein.
(2)Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzen
den und zwei bis drei weiteren Mitgliedern zu bestehen.
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