wird
Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 17. Dezember 1979, mit der die Schonzeitenverordnung neuerlich geändert wird
Auf Grund des § 48 des O. ö. Jagdgesetzes, LGB1. Nr. 32/1964, wird verordnet:
Die Sdionzeitenverordnung, LGB1. Nr. 19/1976, in der Fassung der Verordnung LGB1. Nr. 31/1978 wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 1 haben die Bestimmungen über die Schonzeit für Hoch- oder Rotwild zu lauten:
"Hoch- oder Rotwild:
Ia Hirsch . . . vom 1. Jähner bis31.Juli;
Ib Hirsch . . . vom 1. Jänner bis31.Juli;
Ha Hirsch . . . ganzjährig;
üb Hirsch . . . vom 1. Jänner bis31.Juli;
liier Hirsch . . . vom 16. Jänner bis31.Juli;
führende Tiere, nichtführende
Tiere, Kälber . . vom 16. Jänner bis15.Juli;
Schmaltiere und Schmal
spießer vom 16. Jänner bis30. Juni."