Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Oberösterreichische
Landes-Hypothekenbank vom Anwendungsbereich des 2. Abschnittes des
Datenschutzgesetzes ausgenommen
wird | Omnilex
LGBL_OB_19791221_114•Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Oberösterreichische
Landes-Hypothekenbank vom Anwendungsbereich des 2. Abschnittes des
Datenschutzgesetzes ausgenommen
wird
Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Oberösterreichische
Landes-Hypothekenbank vom Anwendungsbereich des 2. Abschnittes des
Datenschutzgesetzes ausgenommen
wird
LGBL_OB_19791221_114Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Oberösterreichische
Landes-Hypothekenbank vom Anwendungsbereich des 2. Abschnittes des
Datenschutzgesetzes ausgenommen
wirdGazette21.12.1979
mit der die Oberösterreichische Landes-Hypothekenbank vom Anwendungsbereich des 2. Abschnittes
des Datenschutzgesetzes ausgenommen wird
Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes, BGB1. Nr. 565/1978, wird nach Anhörung des Datenschutzrates verordnet:
Die Oberöstenreichische Landes-Hypothekenbank wird für ihren gesamten Tätigkeitsbereich von der Anwendung desi 2. Abschnittes des Datenschutzgesetzes, BGB1. Nr. 565/1978, ausgenommen. § 2 Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1980 in Kraft.