LGBL_OB_19791228_116•Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der Höchsttarife für das Rauchfangkehrergewerbe im Bundesland Oberösterreich festgelegt werden
LGBL_OB_19791228_116Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der Höchsttarife für das Rauchfangkehrergewerbe im Bundesland Oberösterreich festgelegt werdenGazette28.12.1979
Verordnung
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 14. Dezember 1979, mit der Höchsttarife für das Rauchfangkehrergewerbe im Bundesland Oberösterreich festgelegt werden
Auf Grund des § 177 der Gewerbeordnung 1973, BGB1. Nr. 50/1974, wird nach Anhörung der Landes^ innung Oberösterreich der Rauchfangkehrer, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberöster-neich, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, der Landwirtschaftskammer für
Oberösterreich und der berührten Gemeinden verordnet:
§ 1
(1)Für die in der Anlage zu dieser Verordnung
umschriebenen Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes dürfen höchstens die in der Anlage festge
setzten Entgelte zuzüglich von Zuschlägen gemäß § 4 in Rechnung gestellt werden (Höchsttarife). Die Höchsttarife enthalten auch die Umsatzsteuer (18%).
(2)Ergibt sich aus der Anlage einschließlich all
fälliger Zuschläge ein Höchsttarif
(3)Werden Rauchfänge vorübergehend nicht be
nutzt und kann aus diesem Grund die Reinigung
unterbleiben, so kann als Entgelt für die Überprü
fung der Nichtbenützung ein Betrag bis S 10,80 pro
Rauchfang und Kehrtermin in Rechnung gestellt
werden.
§ 2
(1)Die Tarifansätze der Ortsklasse I der Anlage
gelten für die Statutarstädte Linz, Steyr und Wels.
(2)Die Tarifansätze der Ortsklasse II der Anlage
gelten für die übrigen Gemeinden Oberösterreichs.
§ 3
(1) Die Grundgebühr gilt für das- Geschoß, in dem der Rauchfang beginnt. Der Geschoßzuschlag gilt für jedes weitere Stockwerk, das der Rauchfang durchläuft; dabei gelten Keller, Zwischengeschosse und ausgebaute Dachgeschosse (Mansarden) als Stocki werke. Ferner gelten Dachbodenräume von mehr als 2 Meter Höhe, durch die die Rauchfänge ziehen, als Stockwerke. Ziehen Rauchfänge durch hohe Dach-
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1979, 40. Stück, Nr. 116
bodenräume oder sind Rauchfänge hoch über Dach geführt, so gelten je 3 Meter und jede übrigbleibende Höhe über 2 Meter als Stockwerke.
(2) Als Rauchfänge im Sinne des Abs. 1 gelten auch Bauelemente, die als Rauchfänge dienen (z. B. Eternit- und Eisenrohre in Baracken).
§ 4
(1) Zu den Ansätzen der Anlage können folgende Zuschläge in Rechnung gestellt werden:
a)für Kehrarbeiten in Gebäuden, in denen nur ein
Rauchfang zu kehren ist, ein Zuschlag bis 40%;
in Gebäuden, in denen zwei Rauchfänge zu keh
ren sind, ein Zuschlag bis 30%; in Gebäuden, in
denen drei Rauchfänge zu kehren sind, ein Zu
schlag bis 20%; und zwar zu den Ansätzen der
Tarifposten 1 bis 10;
b)für Kehrarbeiten in entlegenen Baulichkeiten,
wie Schutzhäuser, Berghotels, Unterkunftshäuser,
Jagdhäuser, Holzer- und Almhütten, welche nur
zu Fuß erreichbar sind, für jede angefangene
Gehstunde vom letzten Arbeitsobjekt an gerech
net, ein Zuschlag bis S 59,70;
c)für Kehrarbeiten in Hügel- und Gebirgsgegen
den ein Zuschlag zu den Tarifposten 1 bis 10,
und zwar
in geschlossenen Ortschaften mit weniger als 40 Hausnummern bis zu
50%;
in isoliert stehenden Einzelanwesen und in Streusiedlungen
bis zu 100%; dieser Zuschlag darf bei Objekten, zu deren Erreichung nicht ein wesentlicher Höhenunterschied zu bewältigen ist, nicht eingehoben werden;
in der Zeit von 17 Uhr bis 7 Uhr ein weiterer Zuschlag bis 100%.
(2)Die Zuschläge gemäß Abs. 1 lit. b und c dürfen
nicht nebeneinander in Rechnung gestellt werden.
(3)Wenn Kehrarbeiten zum turnusmäßigen Kehr
termin oder bei bestellten Leistungen zum verein
barten Termin aus Gründen, die der Hauseigentümer
bzw. der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht vor
genommen werden können, kann die Kehrgebühr
samt Zuschlägen in Rechnung gestellt werden, die
bei Durchführung der Arbeit angefallen wäre.
§ 5
Die Kehrgebühren für die nach der Feuerpolizeiordnung kehrpflichtigen Leistungen sind vom Hausbesitzer, die Kehrgebühren für sonstige Leistungen sind vom Auftraggeber zu entrichten.
§ 6
Der Gewerbeinhaber hat, sofern er nicht mit dem Hauseigentümer bzw. dem Auftraggeber eine Vereinbarung über die Rechnungslegung getroffen hat, mindestens halbjährig auf Grund der Vormerkungen im Kehrbuch eine aufgeschlüsselte Rechnung über die Kehrgebühren zu stellen.
§ 7
(1)Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1980 in Kraft.
(2)Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landes
hauptmannes von Oberösterreich vom 16. Dezember 1976, LGB1. Nr. 77, mit der Höchsttarife für das Rauchfangkehrergewerbe im Bundesland Oberöster
reich festgelegt werden, außer Kraft.
Höchsttarife für das Rauchfangkehrergewerbe im Bundesland
Oberösterreich
Tarifpost
Für einmalige Kehrung
Ortsklasse I
Ortsklasse II
eines Zylinderrauchfanges:
1.Grundgebühr S 10,40S 10,80
Geschoßzuschlag S 2,40S 2,90
2.in Zentral- und Sammelheizungen bis 10 Meter Höhe
des Rauchfanges
s27,80S27,80
s33,70S33,70
s45,50S45,50
s56,50S56,50
s67 -S67,-
s80,60S80,60
bis 20.000WE
bis 50.000WE
bis 100.000WE
bis 150.000WE
bis 500.000WE
über 500.000WE
2,60
für jeden angefangenen Meter mehr S 2,60
3.in Gastwirtschaften, Hotels, Pensionen, Kaffeehäusern,
Spitälern,
Anstalten, Pensionaten, Gemeinschaftsküchen, Kasernen, in Land
wirtschaften, Betrieben aller Art und Feuerstätten, die anläßlich
der feuerpolizeilichen Beschau als stark beheizt bezeichnet wer
den, sofern nicht Tarifpost 2 anzuwenden ist S 18,70S
18,70
Geschoßzuschlag S 2,80S 4,50
eines schlief baren Rauchfanges:
4.Grundgebühr S 18,70S 21,50
Geschoßzuschlag S 5,40S 6,30
5.in den Betrieben nach Tarifpost 3 S 30,70S
30,70
Geschoßzuschlag S 6,30S 9,10
6.in den Raucbfängen, wo Fall- oder Absperrtüren eingebaut sind,
Zuschlag zur Grundgebühr S 2,60S 2,60
7.für größere, weitgebaute Rauchfänge, wo zwei Leitern verwendet
werden müssen S 21,-S 21,-
8.in Dampfbäckereien und Molkereien bis 10 Meter Höhe ...
S 67,-S 67,-
für jeden angefangenen Meter mehr S 6,30
S 6,30
9.für einen Dampf-, Sud- oder Darr-Rauchfang und bei Zentral
heizungen bis 10 Meter Höhe des Raucbfanges
in kaltem Zustand S 134,40S 134,40
in heißem Zustand S 188,30S 188,30
für jeden angefangenen Meter mehr S 9,10S
9,10
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Landesgesetzblatt für Oberösterreicii, Jahrgang 1979, 40. Stück,
Nr. 116
Tarifpost
Für einmalige Kehrung
Ortsklasse I
Ortsklasse II
s43,10S44,30
s4,40S4,40
s48,50S48,50
s4,70S4,70
s59,20S59,20
s5,90S5,90
9-
S 9 - 5,90
5,90
eines Schlauches oder Kanals:
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