Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Pfarrkirchen im Mühlkreis | Omnilex
LGBL_OB_19791228_120•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Pfarrkirchen im Mühlkreis
Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Pfarrkirchen im Mühlkreis
LGBL_OB_19791228_120Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Pfarrkirchen im MühlkreisGazette28.12.1979
über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Pfarrkirchen
im Mühlkreis
Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, zuletzt geändert durch die Novelle LGB1. Nr. 45/1979 mit Beschluß vom 10. Dezember 1979 der Gemeinde Pfarrkirchen im Mühlkreis, politischer Bezirk Rohrbach, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Pfarrkirchen im Mühlkreis.:
In Rot auf grünem, von einer goldenen Leiste gesäumten Hügel, darin drei, zwei zu eins gestellte, goldene Lilien, ein goldenes, lateinisches Kreuz mit Kleeblattenden.