Verordnung
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 12. Dezember 1979,
mit der die Durchführungsverordnung zum Hausbesorgeroesetz
neuerlich geändert wird
Auf Grund des § 7 Abs. 4 bis 7 sowie des § 10 des
Hausbesorgergesetzes, BGB1. Nr. 16/1970, in
der Fassung der Gesetze BGB1. Nr. 314/1971, BGB1. Nr. 317/1971, BGB1. Nr. 399/1974 und BGB1. Nr. 390/1976 wird verordnet:
§ 1
Die Durchführungsverordnung zum Hausbesorgergesetz, LGB1. Nr. 37/1970, in der Fassung der Verordnungen LGB1. Nr. 25/1974, LGB1.
Nr. 79/1975 und LGB1. Nr. 67/1977 wird wie folgt geändert:
Ausmaß der
Erhöhung
- Im§ 1Abs. 1 haben die lit.a
bisc zu lauten:
„a)fürWohnungen:
jem2 Nutzfläche . .. S --,93 9,41 %
ab1. Jänner 1981
jem2 Nutzfläche .. s1- 7,52%
b)für andere Räumlich
keiten (Geschäftslokale,
Magazine, Garagen,
Büroräume, Ordinationen,
Werkstätten u. dgl.):
je m2 Nutzfläche . . . S 1,- 5,26%
c)für das Reinigen der Geh
steige und deren Be-
streuung bei Glatteis:
je m2 der zu reinigenden
FlächenS 1,75 8,12%
ab 1. Jänner 1981
je m2 der zu reinigenden
FlächenS 1,80 2,89%.
- § 4 hat zu lauten:
.§ 4 Sperrgeld
Das für das öffnen des Tores in der vorgeschriebenen Sperrzeit zu
entrichtende Sperrgeld wird, wenn die
Seite 364
Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1979, 42. Stück,
Nr. 121
Dienste des Hausbesorgers (oder des bestellten Vertreters)
vor 24 Uhr in Anspruch genommen werden, mit . . . S 25,-
wenn diese Dienste
nach 24 Uhr in Anspruch
genommen werden, mit . . S 35,-
festgesetzt."
8,69% 6,06%
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1980 in Kraft.