Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Oberhofen am Irrsee | Omnilex
LGBL_OB_19800212_3•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Oberhofen am Irrsee
Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Oberhofen am Irrsee
LGBL_OB_19800212_3Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Oberhofen am IrrseeGazette12.02.1980
über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Oberhofen am
Irrsee
Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGBl. Nr. 45, zuletzt geändert durch die Novelle LGBl. Nr. 45/1979 mit Beschluß vom 17. Dezember 1979 der Gemeinde Oberhofen am Irrsee, politischer Bezirk Vöcklabruck, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Oberhofen am Irrsee:
Über silbernem, gewelltem Schildfuß, darin eine blaue Wellenleiste, in Grün ein silberner Brachvogel mit schwarzem Schnabel und schwarzen Beinen.