LGBL_OB_19800305_10•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des Statutes für die Landeshauptstadt Linz
LGBL_OB_19800305_10Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des Statutes für die Landeshauptstadt LinzGazette05.03.1980
(2)Anläßlich der Wiederverlautbarung wird fest
gestellt, daß § 77 und § 78 Abs, 3 des Statutes für die Landeshauptstadt Linz, LGBl. Nr. 46/1965, gegen standslos geworden sind.
(3)Im § 2 Abs. 1 des Statutes für die Landeshaupt
stadt Linz, LGBl. Nr. 46/1965, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 49/1979 wurde die Zitierung "der
Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965" durch
die Zitierung "der O. ö. Gemeindeordnung 1979" er
setzt.
Artikel III
Das neu verlautbarte Gesetz ist mit dem Titel "Statut für die Landeshauptstadt Linz 1980" oder mit der Buchstabenkürzung "StL. 1980" zu zitieren.
Statut für die Landeshauptstadt Linz 1980
(StL 1980)
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
I. HAUPTSTÜCK Allgemeines
§ 1 Rechtliche Stellung der Stadt
(1)Die Stadt Linz ist die Landeshauptstadt des
Landes Oberösterreich. Sie ist eine Stadt mit eige
nem Statut.
(2)Die Stadt ist Gebietskörperschaft mit dem Recht
auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungsspren
gel. Sie hat neben den Aufgaben der Gemeindever
waltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen.
(3)Die Stadt ist selbständiger Wirtschaftskörper.
Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der all
gemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen
aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu
verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu be
treiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren
Haushalt selbständig zu führen und Abgaben aus
zuschreiben.
§2 Stadtgebiet
(1)Das Stadtgebiet besteht aus den Katastralge-
meinden Ebelsberg, Katzbach, Kleinmünchen, Linz,
Lustenau, Mönchgraben, Pichling, Posch, Pöstling-
berg, St. Peter, Ufer, Urfahr, Waldegg und Wambach.
Auf Änderungen in den Grenzen des Stadtgebietes
sind die Bestimmungen der §§ 6 und 7 sowie des
§ 12 Abs. 1 der O. ö. Gemeindeordnung 1979 sinn
gemäß anzuwenden.
(2)Das Stadtgebiet kann unter Bedachtnahme auf
örtliche, historische oder sonstige Gegebenheiten
zu Verwaltungszwecken in Stadtbezirke eingeteilt
werden, deren Zahl, Abgrenzung und Bezeichnung
der Gemeinderat zu bestimmen hat.
(3)Die Stadt bildet einen eigenen politischen
Bezirk.
§3 Farben, Wappen und Siegel der Stadt
(1)Die Farben der Stadt sind rot-weiß.
(2)Das Wappen der Stadt zeigt in rotem Schild
über einem weißen Zwillingswellenbalken zwei weiße
mit drei Zinnen bekrönte Türme, die ein offenes Tor
einschließen, über dem der rot-weiß-rote Binden
schild Österreichs angebracht ist. Die Stadt hat die
bildliche Darstellung des Wappens im Amtsblatt der
Landeshauptstadt Linz kundzumachen.
(3)Die Verwendung des Stadtwappens bei der
äußeren Bezeichnung von baulichen Anlagen, auf
Ankündigungen sowie im geschäftlichen Verkehr,
insbesondere auf Geschäftspapieren, zur Warenbe
zeichnung oder zur Ausschmückung gewerbsmäßig
angefertigter Gegenstände aller Art bedarf der Be
willigung des Magistrates. Die Bewilligung darf nur
für genau bezeichnete Verwendungszwecke erteilt
werden, wenn ein der Stadt abträglicher Gebrauch
des Stadtwappens nicht zu befürchten ist. Die Be
willigung kann im Interesse der Stadt nähere Be
stimmungen über die Art und Weise der Wiedergabe
sowie die Dauer der Verwendung des Stadtwappens
enthalten. Wenn von dem Wappen ein der Stadt ab
träglicher Gebrauch gemacht wird, ist die Bewilligung
vom Magistrat zu widerrufen.
(4)Wer das Stadtwappen unbefugt führt oder in
einer Weise verwendet, die geeignet ist, das Wappen
im öffentlichen Ansehen herabzusetzen, oder das
Stadtwappen entgegen den Bestimmungen des Abs. 3
verwendet, ist, sofern nicht ein strafbarer Tatbestand
vorliegt, der nach einer anderen Verwaltungsvor
schrift oder von den Gerichten zu ahnden ist, von
der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe
bis zu dreitausend Schilling zu bestrafen.
(5)Das Siegel der Stadt trägt im Siegelfeld das
Wappen mit der Umschrift "Landeshauptstadt Linz".
(6)Wer das Siegel der Stadt unbefugt führt, ist,
sofern nicht ein von den Gerichten zu ahndender
strafbarer Tatbestand vorliegt, von der Bezirksver
waltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu drei
tausend Schilling zu bestrafen.
§4 Einwohner und Bürger
(1)Einwohner sind jene Personen, die in der Stadt
wohnen.
(2)Bürger sind jene Einwohner, die nach der Sta-
tutargemeinden-Wahlordnung wahlberechtigt sind.
§5 Ehrungen
(1)Der Gemeinderat kann Personen, die sich um
die Stadt besonders verdient gemacht haben oder
die der Stadt in besonderem Maße zur Ehre gerei
chen, durch Ernennung zu Ehrenbürgern, durch Ver
leihung eines Ehrenringes oder durch sonstige
Ehrungen auszeichnen. Die Ernennung zum Ehren
bürger bedarf eines Beschlusses, der mit Dreiviertel
mehrheit zu fassen ist.
(2)Alle Ehrungen begründen weder Sonderrechte
noch Sonderpflichten.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 3. Stück,
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(3) Eine Ehrung gilt als widerrufen, wenn der Ausgezeichnete wegen einer strafbaren Handlung, die in der Statutargemeinden-Wahlordnung als Wahlausschließungsgrund angeführt ist, rechtskräftig verurteilt wird.
§6 Amtsblatt
(1)Die Stadt hat das "Amtsblatt der Landeshaupt
stadt Linz" herauszugeben. In diesem sind jene Ver
ordnungen kundzumachen, deren Kundmachung im
Amtsblatt der Stadt Linz gesetzlich vorgeschrieben
ist. Im Amtsblatt kann die Stadt ferner andere Ver
ordnungen sowie Verlautbarungen und Informa
tionen, die für die Stadt von Bedeutung sind, ver
öffentlichen.
(2)Der Tag der Herausgabe, an dem zugleich die
Versendung zu erfolgen hat, ist auf jedem Stück des
Amtsblattes anzugeben.
(3)Die Seiten und die Folgen des Amtsblattes sind
jahrweise fortlaufend zu numerieren.
(4)Die Berichtigung von Druckfehlem im Amts
blatt, die bei der Kundmachung von Verordnungen
unterlaufen sind, ist im Amtsblatt kundzumachen.
In anderen Fällen sind Druckfehler in zweckdien
licher Weise zu berichtigen.
(5)Das Amtsblatt hat während der Amtsstunden
beim Magistrat zur unentgeltlichen öffentlichen Ein
sicht aufzuliegen. Das Amtsblatt kann auch an Ver
schleißstellen und im Abonnement vertrieben werden.
II. HAUPTSTÜCK Organe der Stadt
§7 Übersicht
Die Organe der Stadt sind
1.der Gemeinderat,
2.der Bürgermeister,
3.der Stadtsenat (Verwaltungsausschuß),
4.der Magistrat.
I. Abschnitt Der Gemeinderat
§8 Zusammensetzung und Wahl
(1)Der Gemeinderat besteht aus einundsechzig
Mitgliedern.
(2)Die Mitglieder des Gemeinderates sind befugt,
den Titel "Gemeinderat" zu führen.
(3)Die Mitglieder des Gemeinderates werden auf
Grund der Statutargemeinden-Wahlordnung ge
wählt.
§ 8a
Fraktionen (1) Die auf Grund der Wahlvorschläge ihrer Wahl-
partei gewählten Mitglieder des Gemeinderates bilden für die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates jeweils eine Fraktion. Jede Fraktion, die aus mehr als eineim Mitglied des Gemeinderates besteht, hat aus ihrer; Mitte einen Obmann und zumindest einen Obmanfi-Stellvertreter zu bestellen.
(2)Die Obrhänner haben ihre Bestellung und die
Bestellung der Obmann-Stellvertreter dem Bürger
meister schriftlich anzuzeigen. Der Bürgermeister hat
diese Anzeigen bei nächstmöglicher Gelegenheit im
Gemeinderat zu verlesen.
(3)Eine Anzeige ist gültig, wenn sie von der abso
luten Mehrheit der Mitglieder der Fraktion unter
zeichnet ist; sie gilt so lange, als nicht eine Änderung
oder Ergänzung dem Bürgermeister schriftlich ange
zeigt wird.
(4)Solange keine Anzeige vorliegt, kommt die
Funktion des Fraktionsobmannes dem Mitglied des
Gemeinderates zu, das an erster Stelle auf der Liste
seiner Wahlpartei in den Gemeinderat gewählt wurde.
Besteht eine Fraktion nur aus einem Mitglied, so
fallen die Aufgaben des Fraktionsobmannes diesem
zu.
(5)Der Obmann bzw. der von ihm ermächtigte
Vertreter seiner Fraktion ist berechtigt, hinsichtlich
jener Angelegenheiten, die im Gemeinderat zu be
handeln sind und die auf der Einladung für die
nächste Sitzung als Tagesordnungspunkte aufschei
nen, beim Magistrat in die zur Behandlung einer
solchen Angelegenheit notwendigen Unterlagen ein
zusehen, sich Aufzeichnungen zu machen und die
erforderlichen Auskünfte einzuholen. Bestimmungen
über die Amtsverschwiegenheit bleiben hiedurch
unberührt.
§9 Konstituierung und Gelöbnis
(1)Die konstituierende Sitzung des Gemeinde
rates ist binnen sechs Wochen nach Verlautbarung
des Wahlergebnisses, falls jedoch gegen die ziffern
mäßige Ermittlung Einspruch erhoben wurde, binnen
sechs Wochen nach der endgültigen Entscheidung
hierüber abzuhalten.
(2)Die gewählten Mitglieder sind hiezu vom Bür
germeister der abgelaufenen Funktionsperiode unter
Hinweis auf die Bestimmungen des § 13 Abs. 2 lit. a
einzuladen.
(3)Bis zur Angelobung des neu gewählten Bür
germeisters hat in der konstituierenden Sitzung das
an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des neu
gewählten Gemeinderates den Vorsitz zu führen.
(4)Die Mitglieder des neu gewählten Gemeinde
rates haben dem Vorsitzenden und dieser hat vor
dem versammelten Gemeinderat mit den Worten
"Ich gelobe" das Gelöbnis abzulegen, die Bundes
verfassung und die Landesverfassung sowie alle
übrigen Gesetze und alle Verordnungen der Repu
blik Österreich und des Landes Oberösterreich ge
wissenhaft zu beachten, ihre Aufgaben unparteiisch
und uneigennützig zu erfüllen, das Amtsgeheimnis
zu wahren und das Wohl der Stadt nach bestem
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 3. Stück,
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Wissen und Gewissen zu fördern. Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als verweigert; die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig. Später eintretende Gemeinderatsmitglieder (Ersatzmitglieder) haben das Gelöbnis in der ersten Gemeinderatssitzung, an der sie teilnehmen, zu leisten.
§ 10 Funktionsperiode
(1)Die Mitglieder des Gemeinderates werden auf
die Dauer von sechs Jahren gewählt. Die Funktions
periode des Gemeinderates beginnt mit der Ange
lobung seiner Mitglieder in der konstituierenden
Sitzung und endet mit der Angelobung der neu ge
wählten Gemeinderatsmitglieder.
(2)Der Gemeinderat kann vor Ablauf der Funk
tionsperiode seine Auflösung beschließen.
(3)Die Wahl des Gemeinderates darf gemeinsam
mit der Wahl des Nationalrates oder des Oberöster
reichischen Landtages nur auf Grund eines Landes
gesetzes abgehalten werden.
§ 11 Rechte der Mitglieder
(1)Die Mitglieder des Gemeinderates haben außer
den an anderen Stellen dieses Gesetzes vorgesehe
nen Rechten nach den näheren Bestimmungen der
Geschäftsordnung das Recht, sich über alle Ange
legenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der
Stadt zu unterrichten, Anträge zu stellen, die Auf
nahme von Verhandlungsgegenständen in die Ta
gesordnung zu beantragen, zu den einzelnen Ver
handlungsgegenständen das Wort zu ergreifen, an
den Abstimmungen teilzunehmen und in die Ver
handlungsschriften über die Sitzungen des Gemein
derates, des Stadtsenates und der Ausschüsse Ein
sicht zu nehmen.
(2)In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungs
bereiches sind die Mitglieder des Gemeinderates
berechtigt, Anfragen an den Bürgermeister sowie an
die einzelnen Mitglieder des Stadtsenates im Rah
men des ihnen unterstellten Geschäftsbereiches (§ 31
Abs. 6) zu richten.
(3)Die Anfragen müssen schriftlich verfaßt und
spätestens drei Tage vor der Sitzung des Gemeinde
rates beim Bürgermeister eingebracht werden. Der
Bürgermeister hat die Anfrage zurückzuweisen, wenn
sie eine nicht in den eigenen Wirkungsbereich der
Stadt fallende Angelegenheit betrifft. Sofern die
Anfrage nicht an den Bürgermeister selbst gerichtet
ist, ist sie von diesem dem Befragten unverzüglich
zuzustellen. Ordnungsgemäß eingebrachte Anfragen
sind spätestens in der zweitfolgenden Sitzung des
Gemeinderates vom Befragten mündlich zu beant
worten. Vor der Beantwortung ist die Anfrage zu
verlesen. Von einer mündlichen Beantwortung kann
wegen des Umfanges der Anfrage oder wegen son
stiger Umstände, die eine mündliche Beantwortung
erschweren, abgesehen werden. In diesem Fall ist
die Anfrage innerhalb von zwei Monaten schriftlich
zu beantworten. Innerhalb dieses Zeitraumes ist
auch eine Nichtbeantwortung schriftlich zu begründen.
(4)Die mündliche Beantwortung von Anfragen sowie die Bekanntgabe einer schriftlichen Beantwor
tung oder einer Nichtbeantwortung hat zu Beginn
der Gemeinderatssitzung vor der Behandlung des
ersten auf der Tagesordnung stehenden Verhand
lungsgegenstandes zu erfolgen.
(5)Nach der Beantwortung einer Anfrage ist der Fragesteller berechtigt, eine mündliche Zusatzfrage zu stellen. Die Zusatzfrage darf nur eine Frage ent halten, die mit der Hauptfrage im unmittelbaren Zu
sammenhang stehen muß. Wenn die Zusatzfrage im Anschluß an eine schriftliche Beantwortung erfolgt,
kann sie schriftlich oder mündlich beantwortet wer
den.
(Ö) Die Mitglieder des Gemeinderates haben Anspruch auf einen vom Gemeinderat festgesetzten angemessenen Funktionsbezug, der zehn v. H. des Funktionsbezuges des Bürgermeisters nicht übersteigen darf. Auf den Funktionsbezug kann nicht verzichtet werden.
(7) Die Mitglieder des Gemeinderates sind bei der Ausübung ihres Mandates an keinen Auftrag gebunden.
§ 12 Pflichten der Mitglieder
(1)Die allgemeinen Pflichten der Mitglieder des
Gemeinderates ergeben sich aus dem Gelöbnis.
(2)Jedes Mitglied hat an den Sitzungen des Ge
meinderates und der Ausschüsse, denen es ange
hört, teilzunehmen. Befreiung gewährt bis zu drei
Monaten der Bürgermeister, für längere Zeit, ohne
Debatte, der Gemeinderat. Außer im Falle der Be
freiung kann die Abwesenheit vom Gemeinderat
(Ausschuß) nur aus triftigen Gründen entschuldigt
werden, die dem Vorsitzenden (Obmann) unverzüg
lich, tunlich schriftlich, bekanntzugeben sind.
(3)Ist ein Mitglied des Gemeinderates aus triftigen
Gründen an der Ausübung seines Mandates voraus
sichtlich längere Zeit verhindert, so hat der Bürger
meister auf Antrag der Fraktion für die Dauer der
Verhinderung an Stelle des Verhinderten mit dessen
Rechten und Pflichten das nach der Statutargemein-
den-Wahlordnung 1961, LGBl. Nr. 29, berufene Er
satzmitglied einzuberufen.
(4)Die Mitglieder des Gemeinderates sind, soweit
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Ver
schwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus
ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen ver
pflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Stadt
oder einer anderen Gebietskörperschaft oder der
Beteiligten geboten ist (Amtsverschwiegenheit) oder
die in Rechtsvorschriften als vertraulich bezeichnet
sind. Die Verschwiegenheitspflicht ist zeitlich unbe
grenzt. Sie besteht für die Mitglieder des Gemeinde
rates nicht gegenüber dem Gemeinderat, wenn die
ser derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.
(5)Die Mitglieder des Gemeinderates können vom
Bürgermeister von der Verpflichtung zur Verschwie-
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genheit entbunden werden, wenn dies durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der Rechtspflege, gerechtfertigt ist.
§ 13 Erlöschen des Mandates
(1)Ein Mitglied des Gemeinderates kann auf sein
Mandat verzichten. Der Verzicht ist schriftlich dem
Bürgermeister zu erklären und wird mit dem Ein
langen wirksam, wenn die Verzichtserklärung nicht
einen späteren Zeitpunkt enthält. Dem Verzicht bei
gefügte Bedingungen sind ohne rechtliche Wirkung.
(2)Ein Mitglied des Gemeinderates ist seines
Mandates verlustig zu erklären,
a)wenn es zur konstituierenden Sitzung ohne hin
reichende Entschuldigung nicht erscheint oder
sich vor Beendigung der Wahl (§§ 22 und 27) ent
fernt;
b)wenn es das Gelöbnis überhaupt nicht oder nicht
in der im § 9 vorgeschriebenen Form ablegt oder
es unter Bedingungen oder Vorbehalten leistet;
c)wenn es an drei aufeinanderfolgenden Sitzungen
des Gemeinderates unentschuldigt nicht teil
nimmt;
d)wenn es die Wählbarkeit verliert oder der ur
sprüngliche Mangel der Wählbarkeit nachträglich
bekanntwird.
(3)Den Antrag auf Erklärung des Mandatsverlustes
nach Abs. 2 an den Verfassungsgerichtshof (Art. 141 Abs. 1 lit. c des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) hat der Gemeinderat zu stellen.
§ 14 Anzahl und Einberufung der Sitzungen
(1)Der Bürgermeister hat den Gemeinderat, so
oft es die Geschäfte erfordern, unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einzuberufen. Jedes Mit
glied des Gemeinderates ist von der Abhaltung der Sitzung mindestens fünf Tage, in besonders dringen
den Fällen 24 Stunden vorher unter Bekanntgabe des Tages, der Stunde und des Beginns, des Ortes und
der Tagesordnung der Sitzung zu verständigen. Auf
die Zustellung der Einberufung sind die Bestimmun
gen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
(2)Jede Sitzung des Gemeinderates, die nicht vom
Bürgermeister einberufen wurde, sowie jede Sitzung, zu der nicht alle Mitglieder des Gemeinderates, die an der Sitzung teilzunehmen haben, eingeladen wur
den, ist ungesetzlich.
(3)Wenn dies von mindestens fünfzehn Mitgliedern
des Gemeinderates oder von der Landesregierung
unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt wird, , ist der Bürgermeister verpflichtet, eine Sitzung so einzuberufen, daß sie innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des Antrages stattfinden kann.
§ 15 Öffentlichkeit der Sitzungen
(1) Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffent-
lich. Die Öffentlichkeit besteht darin, daß jedermann nach Maßgäbe des vorhandenen Platzes berechtigt ist, zuzuhören und sich Aufzeichnungen zu machen.
(2)Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn es
vom Vorsitzenden oder von wenigstens fünfzehn
Mitgliedern ides Gemeinderates oder von dem Aus
schuß, in d^rn der Tagesordnungspunkt vorberaten
wurde, oder! vom Stadtsenat verlangt und vom Ge
meinderat nach Entfernung der Zuhörer beschlossen
wird. Wenn der Voranschlag oder der Rechnungsab
schluß behandelt wird, darf die Öffentlichkeit nicht
ausgeschlossen werden.
(3)Die Beratung und die Beschlußfassung in nicht
öffentlichen Sitzungen sind vertraulich; sie dürfen
ausschließlich für amtliche Zwecke aufgezeichnet
werden.
§ 16 Leitung der Sitzungen
(1)Der Bürgermeister führt in den Sitzungen des
Gemeinderaites, ausgenommen den Fall des § 9, den
Vorsitz. Er handhabt die Geschäftsordnung, sorgt für
ihre Beachtung, für Ruhe und Ordnung und für die
Wahrung dep Anstandes.
(2)Der Vorsitzende hat dafür zu sorgen, daß nur
solche Angelegenheiten durch den Gemeinderat be
handelt werden, die in den Wirkungsbereich der
Stadt fallen.
(3)Die Zuhörer haben sich jeder Äußerung zu ent
halten. Wenn sie die Beratungen des Gemeinderates
stören oder seine Freiheit beeinträchtigen, ist der
Vorsitzende nach vorausgegangener fruchtloser Mah
nung zur Ordnung berechtigt, die Zuhörer aus dem
Sitzungssaal entfernen zu lassen.
(4)Der Vorsitzende kann die erforderlichen Ver
fügungen treffen, daß die Sitzung durch allfällige
visuelle oder akustische Aufzeichnungen (Bild- oder
Tonaufnahme) nicht gestört wird.
§ 17 Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung
(1)Zur Beschlußfähigkeit des Gemeinderates ist,
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die An
wesenheit von mindestens einunddreißig Mitgliedern
des Gemeinderates einschließlich des Vorsitzenden
erforderlich.
(2)Zu einem Beschluß des Gemeinderates ist, so
weit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Zu
stimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden
Mitglieder des Gemeinderates erforderlich. Kommt
die erforderliche Mehrheit nicht zustande, so ist der
Antrag abgelehnt. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab.
(3)Zur Beschlußfassung über folgende Angelegen
heiten ist die Anwesenheit von wenigstens einund
vierzig Mitgliedern des Gemeinderates und die Zu
stimmung von zwei Dritteln der Anwesenden erfor
derlich:
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 3. Stück, Nr. 10
(4)Sind weniger als einundvierzig Mitglieder des Gemeinderates anwesend, so ist neuerlich eine Sit
zung einzuberufen, bei der für die Behandlung der
im Abs. 3 Z. 1 bis 7 aufgezählten Angelegenheiten
die Bestimmung des Abs. 1 gilt.
(5)Eine Beschlußfassung über Gegenstände, die
nicht auf der Tagesordnung stehen, ist nur im Falle der Dringlichkeit zulässig. Über die Dringlichkeit ent scheidet der Gemeinderat. Hiezu steht jeder Fraktion eine Wortmeldung zu.
§ 18 Ausübung des Stimmrechtes und Abstimmung
(1)Die Mitglieder des Gemeinderates haben ihr
Stimmrecht persönlich auszuüben; eine Stimment
haltung ist zulässig, sie gilt als Ablehnung des An
trages.
(2)Die Abstimmung über verschiedene Anträge zu
einem Verhandlungsgegenstand ist derart zu reihen,
daß der Wille der Mehrheit des Gemeinderates durch
die Abstimmung eindeutig zum Ausdruck gebracht
werden kann.
(3)Soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt
ist, hat die Abstimmung durch Erheben der Hand
oder durch Aufstehen zu erfolgen. Sofern nicht ge
heim abzustimmen ist, kann der Gemeinderat be
schließen, daß namentlich abzustimmen ist. Wenn es
ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten ver
langt und gesetzliche Bestimmungen dem nicht ent
gegenstehen, ist jedenfalls geheim mit Stimmzetteln
abzustimmen.
§ 19 Beiziehung sachkundiger Personen
(1)Der Magistratsdirektor hat an den Sitzungen
des Gemeinderates teilzunehmen. Der Vorsitzende
kann ihm zur sachlichen und rechtlichen Aufklärung
das Wort erteilen.
(2)Der Vorsitzende kann für bestimmte Verhand
lungsgegenstände Bedienstete der Stadt sowie an
dere sachkundige Personen den Sitzungen des Ge
meinderates zur Auskunftserteilung beiziehen.
§ 20 Verhandlungsschrift
(1)Über jede Verhandlung des Gemeinderates ist
eine Verhandlungsschrift zu führen, in die alle An
träge und Beschlüsse sowie das Abstimmungsergeb
nis und eine Darstellung des wesentlichen Sitzungs
verlaufes aufgenommen werden müssen. Die Ver
handlungsschrift ist vom Vorsitzenden und zwei wei
teren Mitgliedern des Gemeinderates zu unterferti
gen und soll jeder Fraktion binnen zwei Monaten
zugesandt werden.
(2)Die Verhandlungsschrift ist unverzüglich nach
Fertigstellung beim Magistrat aufzulegen. Hegt ein
Mitglied des Gemeinderates gegen die Fassung oder
den Inhalt der Verhandlungsschrift Bedenken, so hat
es diese dem Vorsitzenden mitzuteilen. Wenn dieser
die Bedenken begründet findet, hat er die Berichti
gung vorzunehmen. Findet der Vorsitzende hingegen
die Bedenken und damit die geforderte Berichtigung
unbegründet, so kann das Mitglied einen Antrag auf
Berichtigung der Verhandlungsschrift an den Ge
meinderat stellen.
(3)Die Verhandlungsschriften über öffentliche Sit
zungen können auf Verlangen von jedermann einge
sehen werden.
§ 21 Vollzug der Beschlüsse
(1)Jeder gültige Beschluß des Gemeinderates ist
außer in den im Abs. 2 angeführten Fällen vom Bür
germeister zu vollziehen. Der Bürgermeister hat sich
hiebei des nach seinem Geschäftsbereich sachlich in
Betracht kommenden Mitgliedes des Stadtsenates zu
bedienen.
(2)Erachtet der Bürgermeister, daß ein Beschluß
des Gemeinderates bestehende Gesetze oder Ver
ordnungen verletzt oder der Stadt wesentlichen
Schaden zufügt, so ist er verpflichtet, mit der Voll
ziehung innezuhalten und binnen sechs Wochen
unter Bekanntgabe der Gründe die Angelegenheit
dem Gemeinderat zur neuerlichen Verhandlung und
Beschlußfassung vorzulegen. Verbleibt der Gemein
derat bei seinem Beschluß, so ist dieser zu vollzie
hen.
II. Abschnitt Der Bürgermeister
§ 22 Wahl und Amtsdauer
(1)Der Bürgermeister ist in der konstituierenden
Sitzung (§ 9) nach Angelobung der Mitglieder des
Gemeinderates aus dessen Mitte auf Grund von
Wahlvorschlägen zu wählen. Wählbar ist, wer einer
im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei angehört, die
einen Wahlvorschlag gemäß Abs. 2 einreichen kann.
(2)Wahlvorschläge können nur von jenen im Ge
meinderat vertretenen Wahlparteien eingereicht wer
den, denen nach den Bestimmungen des § 27 An
spruch auf Vertretung im Stadtsenat zukommt. Diese
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 3. Stück,
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Berechnung hat der Vorsitzende vorzunehmen. Wahlvorschläge müssen von mehr als der Hälfte der der jeweiligen Wahlpartei angehörigen Mitglieder des Gemeinderates unterschrieben sein und sind vor Beginn der Wahlhandlung dem Vorsitzenden schriftlich zu übergeben.
(3)Kommt bei der ersten Wahl eine absolute Stim
menmehrheit der anwesenden Mitglieder des Ge
meinderates nicht zustande, so ist eine zweite Wahl
vorzunehmen. Ergibt sich auch bei dieser keine ab
solute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder
des Gemeinderates, so ist eine engere Wahl oder -runter den Voraussetzungen gemäß Abs. 6 - eine
dritte Wahl durchzuführen.
(4)Bei der engeren Wahl haben sich die Wählen
den auf jene zwei Mitglieder des Gemeinderates zu
beschränken, welche bei der zweiten Wahl die mei
sten gültigen Stimmen erhalten haben. Bei Stimmen
gleichheit ist derjenige in die engere Wahl einzubeziehen, der auf dem Wahlvorschlag jener Wahlpartei
aufscheint, die über die größere Anzahl von Man
daten im Gemeinderat verfügt. Gibt auch dies nicht
den Ausschlag, so entscheidet die Höhe der Partei
summen. Bei gleichen Parteisummen entscheidet das Los, das von dem an der Losentscheidung nicht be
teiligten, an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied
des Gemeinderates zu ziehen ist. Unter Parteisum
men sind die Summen der gültigen Stimmen zu ver
stehen, die bei der Wahl des Gemeinderates auf die
einzelnen Wahlparteien entfallen sind.
(5)In der engeren Wahl entscheidet die absolute
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Jede
Stimme, die bei der engeren Wahl nicht auf die nach Abs. 4 bestimmten Personen entfällt, ist ungültig.
(Ö) Wurde bei der zweiten Wahl nur ein Wahlvor-schlag erstattet und hat sich für diesen keine absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates ergeben, so ist eine dritte Wahl durchzuführen. Hiebei sind Wahlvorschläge im Sinne des Abs. 2 einzubringen. In der dritten Wahl entscheidet die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(7) Ergibt sich bei der engeren oder bei der dritten Wahl Stimmengleichheit, so gilt derjenige als gewählt, der auf dem Wahlvorschlag jener Wahlpartei aufscheint, die über die größere Anzahl von Mandaten im Gemeinderat verfügt. Gibt auch dies nicht den Ausschlag, so entscheidet die Höhe der Parteisummen (Abs. 4 letzter Satz). Bei gleichen Parteisummen entscheidet das Los, das von dem an der Losentscheidung nicht beteiligten, an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied des Gemeinderates zu ziehen ist.
(s) Werden keine oder nur ungültige Wahlvorschläge eingebracht, so können für jedes Mitglied des Gemeinderates, das einer Wahlpartei angehört, der ein Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat zukommt, Stimmen abgegeben werden. Für die Wahl finden die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 sowie 7 sinngemäß Anwendung.
(9) Der Bürgermeister wird auf die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates gewählt.
(10) Der Bürgermeister bleibt solange im Amt, bis der neu gewählte Bürgermeister angelobt ist.
§ 23 Gelöbnis
(1)Der Bürgermeister hat vor Antritt seines Amtes
vor dem Gemeinderat folgendes Gelöbnis zu leisten:
"Ich gelobe, die Bundesverfassung der Republik
Österreich, die Verfassung des Landes Oberöster
reich und alle übrigen Gesetze getreu zu beachten
und meine Pflichten nach bestem Wissen und Ge
wissen zu erfüllen." Die Beifügung einer religiösen
Beteuerung ist zulässig.
(2)Die Bestimmungen über das vom Bürgermeister
dem Landeshauptmann zu leistende Gelöbnis wer
den hiedurch nicht berührt.
§ 24 Bezüge
(1)Dem Bürgermeister gebühren für die Dauer
seines Amtes angemessene Funktionsbezüge.
(2)Der Bürgermeister erhält nach Ausscheiden
aus seiner Funktion, sobald er dienstunfähig ist oder das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet hat und
wenn seine Funktion wenigstens sechs Jahre ge
dauert hat, monatliche Ruhebezüge.
(3)Stirbt der Bürgermeister oder ein Empfänger
eines Ruhebezuges im Sinne des Abs. 2, so erhalten
die Hinterbliebenen Versorgungsbezüge und einen Todesfallbeitrag.
(4)Die Bezüge gemäß Abs. 1 bis 3 hat der Ge
meinderat durch Verordnung festzusetzen, wobei -
soweit im vorstehenden nichts anderes bestimmt ist
die Ruhe- und Versorgungsbezüge und den Todes
fallbeitrag für den Landeshauptmann sinngemäß mit
der Maßgabe anzuwenden sind, daß die Bezüge für
den Bürgermeister fünfundachtzig v. H. jener für den Landeshauptmann nicht übersteigen dürfen. Bei der Festsetzung der Funktionsbezüge ist auf die durch
die Funktion bedingte Arbeitsbelastung Bedacht zu
nehmen.
(5)Solange der Anspruch auf Funktionsbezüge be
steht, ruht der Funktionsbezug als Mitglied des Ge
meinderates (§11 Abs. 6).
(Ö) Auf die Bezüge kann nicht verzichtet werden.
§ 25 Vertretung des Bürgermeisters
Der Bürgermeister wird in allen Befugnissen und Angelegenheiten
durch den nach § 27 Abs. 5 berufenen Vizebürgermeister vertreten
(geschäftsführender Vizebürgermeister).
§ 26
Vorkehrungen für den Fall der vorzeitigen Erledigung der Stelle des Bürgermeisters
Kommt die Stelle des Bürgermeisters während der Amtsdauer zur Erledigung, so hat der zur Ver-
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 3. Stück, Nr. 10
tretung berufene Vizebürgermeister inzwischen die Geschäfte fortzuführen und zur Wahl des Bürgermeisters den Gemeinderat binnen einer Woche zu einer längstens binnen einer weiteren Woche abzuhaltenden Gemeinderatssitzung einzuladen und die Wahlhandlung zu leiten. Für diese Wahl gelten die Bestimmungen des § 22 sinngemäß.
III. Abschn itt Der Stadtsenat
§ 27 Zusammensetzung und Wahl
(1)Der Stadtsenat besteht aus dem Bürgermeister,
drei Vizebürgermeistern und sechs weiteren Mitglie
dern, die den Titel "Stadtrat" führen. Der Anspruch
im Gemeinderat vertretener Wahlparteien auf Ver
tretung im Stadtsenat bestimmt sich nach Abs. 3.
(2)Der Gemeinderat wählt in der konstituierenden
Sitzung (§ 9) aus seiner Mitte die Vizebürgermeister
und die Stadträte.
(3)Die Mandate der Vizebürgermeister und der
Stadträte sind auf die im Gemeinderat vertretenen
Wahlparteien nach folgender Berechnung aufzutei
len. Die Zahlen der Mandate der einzelnen Wahlpar
teien im Gemeinderat sind, nach ihrer Größe geord
net, nebeneinander zu schreiben; unter jede dieser
Zahlen ist die Hälfte zu schreiben, darunter das
Drittel, das Viertel usw. Alle so angeschriebenen
Zahlen sind, nach ihrer Größe geordnet und begin
nend mit der größten Zahl, mit Leitzahlen (1, 2, 3
usw.) bis zur Zahl 10 (Anzahl der im Stadtsenat zu
vergebenden Mandate) bzw. bis zur Zahl 3 (Anzahl
der Vizebürgermeister) zu numerieren. Die auf diese
Weise mit der Leitzahl 10 (bzw. 3) bezeichnete Zahl
ist die Wahlzahl. Jede Wahlpartei erhält so viele
Mandate, wie die Wahlzahl in der Zahl ihrer Man
date im Gemeinderat enthalten ist. Gibt die Berech
nung unter Zugrundelegung der Mandate der ein
zelnen Wahlparteien im Gemeinderat nicht den Aus
schlag, so sind der Berechnung die Parteisummen
(das sind die Summen der gültigen Stimmen, die bei
der Wahl des Gemeinderates auf die einzelnen
Wahlparteien entfallen sind) zugrundezulegen. Erge
ben sich auch hienach auf ein Mandat gleiche An
sprüche, so entscheidet das Los, das von dem an
Jahren jüngsten anwesenden Mitglied des Gemein
derates zu ziehen ist. Bei der Aufteilung der Man
date der Stadträte sind der Bürgermeister und die
Vizebürgermeister auf die Liste ihrer Wahlpartei an
zurechnen. Die Wahlparteien haben nach Maßgabe
der ihnen zustehenden Mandate beim Vorsitzenden
spätestens in der Sitzung, auf deren Tagesordnung
die betreffende Wahl steht, Wahlvorschläge zu über
reichen, die von mehr als der Hälfte der der jewei
ligen Wahlpartei angehörigen Mitglieder des Ge
meinderates unterschrieben sein müssen. Diese
Wahlvorschläge haben so viele Namen von Mitglie
dern des Gemeinderates zu enthalten, wie der Wahl
partei an Mandaten zukommen, und die Mandate zu
bezeichnen, für die die einzelnen Vorschläge gelten.
Die Vizebürgermeister und die Stadträte sind je in
einem Wahlgang von den Gemeinderatsmitgliedern jener Wahlpartei, die den Wahlvorschlag erstattet hat, mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu wählen.
(4)Auf die Wahl einzelner Vizebürgermeister oder
Stadträte finden die vorstehenden Bestimmungen
sinngemäß Anwendung.
(5)Die Reihenfolge, in der die Vizebürgermeister
den Bürgermeister zu vertreten haben, ist vom Bür
germeister nach der Reihenfolge, in der die Wahl
parteien zur Nominierung berechtigt sind, zu bestim
men.
(6)Mitglieder des Stadtsenates dürfen miteinander
nicht verehelicht oder im ersten oder zweiten Grad
verwandt oder verschwägert sein.
§ 28 Gelöbnis
(1)Die Vizebürgermeister und die Stadträte haben
vor Antritt ihres Amtes vor dem Gemeinderat folgen
des Gelöbnis zu leisten: "Ich gelobe, die Bundes
verfassung der Republik Österreich, die Verfassung
des Landes Oberösterreich und alle übrigen Gesetze
getreu zu beachten und meine Pflichten nach bestem
Wissen und Gewissen zu erfüllen." Die Beifügung
einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
(2)Die Bestimmungen über das von den Vize
bürgermeistern dem Landeshauptmann zu leistende
Gelöbnis werden hiedurch nicht berührt.
§ 29 Bezüge
Für die Vizebürgermeister und die Stadträte gilt § 24 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Bezüge für die Vizebürgermeister fünfundachtzig v. H. und jene für die Stadträte fünfundsiebzig v. H. der Bezüge für den Bürgermeister nicht übersteigen dürfen.
§ 30 Dauer der Amtsführung
(1)Die Vizebürgermeister und die Stadträte werden
auf die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinde
rates gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis die
neu gewählten Mitglieder des Stadtsenates angelobt
sind.
(2)Das Amt eines Mitgliedes des Stadtsenates
erlischt:
a)durch schriftliche Erklärung des Verzichtes zu
Händen des Bürgermeisters;
b)durch Verlust des Gemeinderatsmandates;
c)wenn es aus der Wahlpartei, in deren Wahlvor
schlag es aufgenommen war, austritt oder aus
geschlossen wird;
d)durch Abberufung (Abs. 5).
(3)Die Mitgliedschaft zum Gemeinderat wird im
Falle des Abs. 2 lit. a, c und d nicht berührt.
(4)Kommt die Stelle eines Vizebürgermeisters oder
eines Stadtrates während der Amtsdauer zur Er-
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ledigung, so hat binnen zwei Wochen die Neuwahl zu erfolgen. In diesem Fall, ferner bei länger dauernder Abwesenheit oder Verhinderung hat die Geschäfte ein Vertreter aus dem Kreis der Mitglieder des Stadtsenates oder des Gemeinderates zu führen, den der Bürgermeister auf Vorschlag der Wahlpartei des zu Vertretenden zu bestimmen hat; dies gilt jedoch nicht für die Vertretung eines Vizebürgermeisters in seiner Funktion gemäß § 25.
(5) Der Bürgermeister, die Vizebürgermeister und die Stadträte können von ihrem Amt als Mitglied des Stadtsenates auf Grund eines Mißtrauensantrages abberufen werden. Der Mißtrauensantrag kann von jenen Mitgliedern des Gemeinderates gestellt werden, die bei der Wahl des betreffenden Mitgliedes des Stadtsenates stimmberechtigt waren. Ist ein solches Mitglied inzwischen ausgeschieden, so ist an seiner Stelle das nachberufene Mitglied antragsberechtigt. Der Mißtrauensantrag ist schriftlich einzubringen und zu begründen; er ist gültig, wenn er von wenigstens zwei Drittel der Antragsberechtigten unterschrieben ist. Das Mitglied des Stadtsenates, auf das sich der Antrag bezieht, ist weder antragsnoch unterschriftsberechtigt. Für den Beschluß über einen Mißtrauensantrag ist die Mehrheit von zwei Drittel der Stimmberechtigten erforderlich. Hiebei sind jene Mitglieder des Gemeinderates stimmberechtigt, die zur Stellung des Mißtrauensantrages berufen sind.
§ 31 Geschäftsführung
(1)Der Bürgermeister führt in den Sitzungen des Stadtsenates den Vorsitz.
(2)Der Bürgermeister hat den Stadtsenat, so oft es die Geschäfte erfordern, unter Angabe der Verhand lungsgegenstände einzuberufen. Er ist verpflichtet, eine Sitzung so einzuberufen, daß sie innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des Verlangens statt
finden kann, wenn dies von mindestens drei Mitglie
dern des Stadtsenates schriftlich verlangt wird. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(3)Zur Beschlußfähigkeit des Stadtsenates ist die
Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder
einschließlich des Vorsitzenden erforderlich.
(4)Zu einem Beschluß des Stadtsenates ist, sofern
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Zustim
mung von mehr als der Hälfte der anwesenden Mit
glieder erforderlich; eine Stimmenthaltung ist zu
lässig, sie gilt als Ablehnung des Antrages.
(5)Der Magistratsdirektor hat an den Sitzungen
des Stadtsenates mit beratender Stimme teilzuneh
men. Es steht dem Stadtsenat frei, einzelne Mit
glieder des Gemeinderates, Bedienstete der Stadt
sowie andere sachkundige Personen den Sitzungen
mit beratender Stimme beizuziehen.
(") Der Stadtsenat hat eine Geschäftseinteilung zu beschließen, mit der die in seine Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt nach Sachgebieten geordnet in so viele Geschäftsbereiche eingeteilt werden, als der Stadtsenat Mitglieder hat. Jedem Mitglied des Stadt-
senates ist ein Geschäftsbereich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu unterstellen. Im Rahmen des ihm unterstellten Geschäftsbereiches obliegt jedem Mitglied des Stadtsenates auch die Berichterstattung und i Antragstellung im Stadtsenat. Die Geschäftseinteilung des Stadtsenates und jede Änderung dieser IGeschäftseinteilung sind im Amtsblatt kundzumachen.
(7) In der Geschäftseinteilung sind unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 6 jene in die Zuständigkeit des Stadtsenates fallenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt zu bezeichnen, die wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung oder wegen ihrer besonderen finanziellen, wirtschaftlichen oder kulturellen Wichtigkeit der kollegialen Beratung und Beschlußfassung bedürfen. Insbesondere hat sich der Staditsenat die im § 44 Abs. 3 lit. a, b, c und e sowie die im § 44 Abs. 5 angeführten Angelegenheiten zur kollegialen Beratung und Beschlußfassung vorzubehalten. (s) Die nicht unter Abs. 7 fallenden Angelegenheiten, für die der Stadtsenat zuständig ist, sind von dem nach der Geschäftseinteilung zuständigen Mitglied des Stadtsenates namens des Stadtsenates zu besorgen.
(9)Einzelne der unter Abs. 8 fallenden Angelegen
heiten unterliegen der kollegialen Beratung und Be schlußfassung des Stadtsenates jedoch dann, wenn
der Stadtsenat dies beschließt.
(10)Jedes Mitglied des Stadtsenates kann fallweise für eine von ihm gemäß Abs. 8 zu besorgende An
gelegenheit die kollegiale Beratung und Beschluß
fassung des Stadtsenates beantragen.
(n) In den in die Zuständigkeit des Stadtsenates fallenden Angelegenheiten sind die Geschäfte nach den Weisungen des nach der Geschäftseinteilung zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates zu besorgen. Die Weisungen sind in der Regel dem Dienststellenleiter zu erteilen.
§ 32 Vollzug der Beschlüsse
Die Beschlüsse des Stadtsenates sind vom Bürgermeister zu vollziehen. Dieser hat sich hiebei des nach seinem Geschäftsbereich sachlich in Betracht kommenden Mitgliedes des Stadtsenates zu bedienen.
IV. Abschnitt Der Magistrat
§ 33 Zusammensetzung
(1)Der Magistrat besteht aus dem Bürgermeister
als Vorstand, dem Magistratsdirektor und den übri
gen Bediensteten.
(2)Die Leitung des inneren Dienstes obliegt unter
der unmittelbaren Aufsicht des Bürgermeisters dem
Magistratsdirektor. Der Magistratsdirektor muß ein
rechtskundiger Verwaltungsbeamter sein.
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§ 34 Gliederung
(1)Der Magistrat gliedert sich in Dienststellen
(Geschäftsgruppen, Ämter, Einrichtungen), auf die
die Geschäfte nach ihrem Gegenstand und ihrem
sachlichen Zusammenhang aufzuteilen sind.
(2)Die Zahl der Dienststellen und die Aufteilung
der Geschäfte wird in der Geschäftseinteilung des
Magistrates festgesetzt.
(3)Die Geschäftsgebarung, der Geschäftsgang und
der Schriftverkehr des Magistrates werden durch die
Geschäftsordnung geregelt. In der Geschäftsordnung
ist insbesondere auch zu regeln, inwieweit sich der
Bürgermeister und die übrigen Mitglieder des Stadt
senates - unbeschadet ihrer Verantwortlichkeit -
bei den zu treffenden Entscheidungen oder Verfü
gungen oder sonstigen Amtshandlungen im Interesse
der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch
den Magistratsdirektor, die Dienststellenleiter oder
durch sonstige Bedienstete vertreten lassen können.
§ 35 Kontrollamt
(1)Bei der Gliederung des Magistrates ist jeden
falls ein Kontrollamt vorzusehen, das die Gebarung
des Magistrates in bezug auf die rechnerische Rich
tigkeit sowie auf die Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit
und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen hat. Das Kon
trollamt hat auch jene Institutionen (wirtschaftliche
Unternehmungen, Vereine, kulturelle Einrichtungen
usw.) nach den vorgenannten Grundsätzen zu über
prüfen, an denen die Stadt beteiligt ist, soweit es der
Umfang der Beteiligung zuläßt, oder die sie fördert,
soweit sich die Stadt die Kontrolle vorbehalten hat,
oder die Institutionen mit einer Kontrolle einverstan
den sind.
(2)Das Kontrollamt erhält seinen Auftrag vom Ge
meinderat, vom Stadtsenat, vom Kontrollausschuß,
vom Bürgermeister oder vom Magistratsdirektor. Der
Bürgermeister hat unverzüglich eine Prüfung durch
das Kontrollamt anzuordnen, wenn dies ein Mitglied
des Stadtsenates im Rahmen seines Geschäftsbe
reiches (§ 31 Abs. 6) verlangt. Das Kontrollamt kann
auch von Amts wegen tätig werden.
(3)Das Kontrollamt hat nach Abschluß der Prüfung
jenem Organ, von dem es den Prüfungsauftrag er
halten hat, in jedem Fall jedoch dem Bürgermeister,
dem Kontrollausschuß und dem Magistratsdirektor
zu berichten. Innerhalb einer angemessenen Frist
nach Ablauf des Kalenderjahres hat das Kontrollamt
dem Gemeinderat einen zusammenfassenden Jahres
bericht über die erfolgte Prüfungstätigkeit vorzulegen.
(4)Wenn ein Antrag gemäß § 11 von mindestens
einem Drittel der Mitglieder des Gemeinderates
schriftlich unterstützt ist und sich auf einen bestimm
ten Vorgang in einer der Prüfung des Kontrollamtes
unterliegenden Angelegenheit der Stadt bezieht, ist
eine Gebarungsprüfung auch ohne Beschluß des
Gemeinderates durchzuführen. Der Bürgermeister
hat dieses Verlangen unverzüglich dem Leiter des
Kontrollamtes mitzuteilen. Ein weiterer solcher An
trag kann vor Ablauf von sechs Monaten erst gestellt
werden, sobald das Kontrollamt dem Gemeinderat über die Durchführung der Prüfung berichtet hat.
(5)(Verfassungsbestimmung) Der Leiter des Kon
trollamtes ist in Ausübung seiner Aufgaben als Kon
trollorgan hinsichtlich des Inhaltes und des Umfanges
seiner Feststellungen an keine Weisungen gebunden.
(6)Über die Bestellung und Abberufung des Kon-
trollamtsleiters ist dem Gemeinderat jeweils vom
Bürgermeister vorher zu berichten.
V. Abschnitt
§ 36 Ausschüsse
(1)Der Gemeinderat kann aus seiner Mitte nach
Bedarf Ausschüsse zur Vorberatung von Anträgen
und zur Abgabe von Gutachten bestellen. Er hat
jedenfalls einen Kontrollausschuß zu bestellen, dem
neben dem Recht der Auftragserteilung gemäß § 35
Abs. 2 insbesondere auch die Behandlung sämtlicher
Berichte des Kontrollamtes zukommt. Ferner kann
der Gemeinderat auf Antrag des Stadtsenates für
Unternehmungen der Stadt besondere Verwaltungs
ausschüsse bestellen.
(2)Die im Gemeinderat vertretenen Fraktionen
haben nach Maßgabe ihrer Stärke Anspruch auf Ver
tretung in den Ausschüssen. Steht einer Fraktion
kraft ihrer Stärke kein Anspruch zu, so ist sie be
rechtigt, einen Vertreter mit beratender Stimme zu
nominieren.
(3)Der Stadtsenat kann bestimmte Gruppen von
Verhandlungsgegenständen oder einzelne Verhand
lungsgegenstände seines Wirkungskreises einem
Ausschuß des Gemeinderates zur Vorberatung zu
weisen.
(4)Jeder Ausschuß hat das Recht, selbständig
Anträge auf Fassung von Beschlüssen zu stellen, die
mit der dem Ausschuß zugewiesenen Angelegenheit
in inhaltlichem Zusammenhang stehen. Weiters ist
jeder Ausschuß berechtigt, in Angelegenheiten seines
Wirkungskreises von den Dienststellenleitern Berich
te abzufordern, Augenscheine vorzunehmen, Urkun
den, Rechnungen und sonstige Geschäftsstücke ein
zusehen und Erhebungen zu pflegen.
(5)Die Zusammensetzung der Ausschüsse, die An
zahl ihrer Mitglieder sowie ihren Wirkungskreis be
stimmt der Gemeinderat. Es steht den Ausschüssen
frei, den Sitzungen sachkundige Personen, die nicht
Mitglieder des Gemeinderates sind, mit beratender
Stimme beizuziehen, desgleichen Mitglieder des Ge
meinderates, die nicht Ausschußmitglieder sind. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(6)Jeder Ausschuß wählt aus seiner Mitte einen Obmann und einen Stellvertreter. Die Obmannstellen
der Ausschüsse des Gemeinderates sind auf die im Gemeinderat vertretenen Fraktionen unter sinnge
mäßer Anwendung des § 27 Abs. 3 aufzuteilen. Der Obmann des Kontrollausschusses darf der Fraktion,
die den Bürgermeister stellt, nicht angehören. Jeder Ausschuß ist beschlußfähig, wenn einschließlich des
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Obmannes mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Zu einem Beschluß ist die Zustimmung von mehr als der Hälfte der in beschlußfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder erforderlich. Kommt die erforderliche Mehrheit nicht zustande, so ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltung ist zulässig.
(7) Der Bürgermeister, die Mitglieder des Stadtsenates sowie der Magistratsdirektor sind berechtigt, an allen Beratungen der Ausschüsse teilzunehmen. Sie müssen auf ihr Verlangen gehört werden.
VI. Abschnitt
§ 37 Befangenheit
(1)Die Mitglieder der Kollegialorgane der Stadt
sind von der Beratung und der Beschlußfassung über
einen Verhandlungsgegenstand ausgeschlossen:
1.in Sachen, in denen sie selbst, der andere Ehe
teil, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf-
oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind
oder eine Person, die noch näher verwandt oder
im gleichen Grad verschwägert ist, beteiligt sind;
2.in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl
oder Pflegekinder, ihres Mündels oder Pflege
befohlenen;
3.in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer
Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;
4.wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die
geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zwei
fel zu setzen.
(2)Der Befangene hat jedoch auf Verlangen der
Beratung zur Erteilung von Auskünften beizu
wohnen.
(3)Die Befangenheitsgründe des Abs. 1 gelten
auch für die nicht in kollegialer Beratung und Be
schlußfassung durchzuführende Tätigkeit des Bürger
meisters und der sonstigen Mitglieder des Stadt
senates sowie der übrigen Organe der Stadt. Bei
Gefahr im Verzug hat jedoch das befangene Organ
die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vor
zunehmen.
(4)Die in den Abs. 1 und 3 genannten Personen
haben ihre Befangenheit selbst wahrzunehmen. Im
Fall des Abs. 1 hat jedoch nicht das betreffende Mit
glied, sondern das Kollegialorgan zu entscheiden,
ob ein Befangenheitsgrund vorliegt.
(5)Befangenheit liegt nicht vor, wenn jemand
an der Sache lediglich als Angehöriger einer Berufs
gruppe oder einer Bevölkerungsgruppe beteiligt ist,
deren gemeinsame Interessen durch den Verhand
lungsgegenstand oder die Amtshandlung berührt
werden und deren Interesse der Betreffende zu ver
treten berufen ist.
{(,) Durch die vorstehenden Bestimmungen werden verwaltungsverfahrensgesetzliche Vorschriften über die Befangenheit von Verwaltungsorganen nicht berührt.
VII. Abschnitt
§ 38
Geschäftsordnung der Kollegialorgane und der Ausschüsse
(1)Der Gemeinderat hat Geschäftsordnungen für
den Gemeinderat und seine Ausschüsse sowie für
den Stadtsenat zu erlassen. Die Geschäftsordnungen
haben jedenfalls die näheren Vorschriften über die
Einberufung und den Geschäftsgang der Sitzungen
zu enthalten.
(2)Die Geschäftsordnung für den Gemeinderat hat
insbesondere zu regeln:
a)ob Anträge von Mitgliedern des Gemeinderates
gemäß § 11 Abs. 1 entweder von einem weiteren
Mitglied oder von zwei weiteren Mitgliedern des
Gemeinderates unterstützt sein müssen;
b)daß vor Eingehen in die Tagesordnung der Vor
sitzende eine Umstellung der Verhandlungs
gegenstände vornehmen und der Gemeinderat
mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Anwesen
den beschließen kann, daß ein Verhandlungs
gegenstand von der Tagesordnung abgesetzt
wird;
c)daß Dringlichkeitsanträge (§ 17 Abs. 5) von einer
bestimmten Mindestanzahl von Mitgliedern des
Gemeinderates, die - unter Einrechnung des An
tragstellers- zehn nicht übersteigen darf, unter
stützt sein müssen und daß ein Dringlichkeits
antrag sofort in Verhandlung zu nehmen ist,
wenn dies der Gemeinderat mit einer Mehrheit
von zwei Drittel der Anwesenden beschließt;
d)daß für die Behandlung jedes Verhandlungs
gegenstandes ein Berichterstatter zu bestellen
ist;
e)unter welchen Bedingungen im Sinne einer Kon
zentration des Verfahrens und der Aufrechter
haltung der Ordnung in der Sitzung die Redezeit
der einzelnen Mitglieder des Gemeinderates be
schränkt werden kann;
f)daß der Bürgermeister verpflichtet ist, einen in
die Zuständigkeit des Gemeinderates fallenden
Gegenstand in die Tagesordnung der nächsten
Sitzung aufzunehmen, wenn dies von wenigstens
drei Mitgliedern zwei Wochen vor der Sitzung
schriftlich verlangt wird; dies gilt jedoch nicht für
Anträge zur Geschäftsordnung;
g)daß die Mitglieder des Gemeinderates, deren
Anträge einem Ausschuß oder dem Stadtsenat
zur Vorberatung zugewiesen wurden, nach Ab
lauf einer Frist von sechs Monaten ab der Be
schlußfassung über die Zuweisung verlangen
können, daß dem Gemeinderat unverzüglich über
das Ergebnis der bisherigen Beratungen zu be
richten ist;
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(3)In die Geschäftsordnungen für die Ausschüsse
des Gemeinderates und für den Stadtsenat sind je
denfalls die Bestimmungen des Abs, 2 lit. b, d, h
und i sinngemäß aufzunehmen, wobei das Antrags
recht in den Ausschüssen drei Mitgliedern und im
Stadtsenat jedem Mitglied zusteht. In die Geschäfts
ordnung für die Ausschüsse ist darüber hinaus eine
Bestimmung aufzunehmen, daß die Bekanntgabe der
Tagesordnung einen Hinweis zu enthalten hat, wo
die Mitglieder des Gemeinderates einen Tag vor der
Sitzung in Unterlagen Einsicht nehmen und Informa
tionen erhalten können.
(4)Ein während der Gemeinderatssitzung gestell
ter Dringlichkeitsantrag auf Änderung oder Ergän
zung einer Geschäftsordnung kann erst in der nächst
folgenden Sitzung des Gemeinderates behandelt
werden.
III. HAUPTSTÜCK Gemeindeverbände
§ 39 Allgemeine Bestimmungen
Soweit nicht die Bundesgesetzgebung zuständig
ist, kann durch Landesgesetz für einzelne Zwecke die Bildung von Gemeindeverbänden vorgesehen werden. Soweit ein solcher Gemeindeverband Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde besorgen soll, ist den verbandsange-hörigen Gemeinden ein maßgebender Einfluß auf die Besorgung der Aufgaben des Verbandes einzuräumen. Bei der nach Maßgabe besonderer Gesetze zulässigen Bildung von Gemeindeverbänden im Wege der Vollziehung sind die beteiligten Gemeinden vorher zu hören.
IV. HAUPTSTÜCK Wirkungsbereich der Stadt
§ 40 Einteilung
Der Wirkungsbereich der Stadt ist ein eigener und ein vom Bund oder
vom Land übertragener.
§ 41 Eigener Wirkungsbereich
(1)Der eigene Wirkungsbereich umfaßt neben den
im § 1 Abs. 3 dieses Gesetzes angeführten Angelegen heiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Stadt ver
körperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und ge
eignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer
örtlichen Grenzen besorgt zu werden.
(2)Gemäß Art. 118 Abs. 3 des Bundes-Verfassungs-
gesetzes in der Fassung von 1929 sind der Stadt
zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die be
hördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden An
gelegenheiten gewährleistet:
1.Bestellung der Organe der Stadt, unbeschadet
der Zuständigkeit überörtlicher Wahlbehörden;
Regelung der inneren Einrichtungen zur Besor
gung der Aufgaben der Stadt;
2.Bestellung der Bediensteten und Ausübung der
Diensthoheit, unbeschadet der Zuständigkeit
überörtlicher Disziplinar-, Qualifikations- und
Prüfungskommissionen;
3.örtliche Sicherheitspolizei (Art. 15 Abs. 2 des
Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von
1929); örtliche Veranstaltungspolizei;
4.Verwaltung der Verkehrsflächen der Stadt; ört
liche Straßenpolizei;
5.Flurschutzpolizei;
6.örtliche Marktpolizei;
7.örtliche Gesundheitspolizei, insbesondere auch
auf dem Gebiete des Hilfs- und Rettungswesens
sowie des Leichen- und Bestattungswesens;
8.Sittlichkeitspolizei;
9.örtliche Baupolizei, soweit sie nicht bundes
eigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken die
nen (Art. 15 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsge
setzes in der Fassung von 1929), zum Gegen
stand hat; örtliche Feuerpolizei; örtliche Raum
planung;
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 3. Stück,
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10.öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen
Vermittlung von Streitigkeiten;
11.freiwillige Feilbietungen beweglicher Sachen.
(3)Die Stadt hat die Angelegenheiten des eigenen
Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Ver
ordnungen des Bundes und des Landes in eigener
Verantwortung frei von Weisungen und - vorbe
haltlich der Bestimmungen des § 67 - unter Aus
schluß eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane
außerhalb der Stadt zu besorgen. Dem Land kommt
gegenüber der Stadt bei Besorgung ihres eigenen
Wirkungsbereiches ein Aufsichtsrecht zu. Für die
Ausübung des staatlichen Aufsichtsrechtes in den
Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches
der Stadt aus dem Bereich der Bundesvollziehung
sind die hiefür geltenden bundesgesetzlichen Vor
schriften maßgeblich.
(4)In den Angelegenheiten des eigenen Wir
kungsbereiches hat die Stadt das Recht, ortspolizei
liche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung
zur Abwehr oder zur Beseitigung von das örtliche
Gemeinschaftsleben störenden Mißständen zu er
lassen sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungs
übertretung zu erklären. Solche Verordnungen dür
fen nicht gegen bestehende Gesetze und Verord
nungen des Bundes und des Landes verstoßen.
(5)Auf Antrag der Stadt kann die Besorgung ein
zelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbe
reiches aus dem Bereich der Landesvollziehung
durch Verordnung der Landesregierung auf eine
staatliche Behörde übertragen werden. Soweit durch
eine solche Verordnung eine Zuständigkeit auf eine
Bundesbehörde übertragen werden soll, bedarf sie
der Zustimmung der Bundesregierung. Eine solche
Verordnung ist aufzuheben, sobald der Grund für
ihre Erlassung weggefallen ist. Die Übertragung er
streckt sich nicht auf das Verordnungsrecht nach
Abs. 4.
(6)Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der
Stadt sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Dazu gehören insbesosndere die Wahrnehmung der
die Stadt als selbständiger Wirtschaftskörper oder
auf Grund einer ihr in diesem Gesetz eingeräumten
Parteistellung treffenden Rechte und Pflichten sowie
die Stellung von Anträgen und die Abgabe von
Äußerungen. Ausgenommen vom eigenen Wirkungs
bereich der Stadt sind
a)diejenigen Aufgaben, die ausdrücklich als solche
des übertragenen Wirkungsbereiches bezeichnet
sind,
b)die vom Magistrat zu besorgenden Aufgaben
der Bezirksverwaltung,
c)die Kundmachung von Verordnungen der Stadt
in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungs
bereiches (§§ 6 und 62) sowie
d)die Kundmachung einer Verordnung der Landes
regierung gemäß § 66 Abs. 3.
§ 42 Übertragener Wirkungsbereich
(1) Der übertragene Wirkungsbereich umfaßt die
Angelegenheiten, die die Stadt nach Maßgabe der Bundesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Bundes^ oder nach Maßgabe der Landesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Landes zu besorgen ht.
(2) Die dem Bürgermeister zukommende Bestrafung von Verwaltungsübertretungen ist eine Angelegenheit des übertragenen Wirkungsbereiches.
V. HAUPTSTÜCK Zuständigkeit der Organe
I. Abschnitt
§ 43 Zuständigkeit des Gemeinderates
(1) Dem Gemeinderat sind außer den ihm in diesem Gesetz und in anderen gesetzlichen Vorschriften zugewiesenen Aufgaben folgende Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches vorbehalten:
1.Anträge auf Änderung des Statutes; Anträge auf
Grenzänderungen des Stadtgebietes;
2.die Ausübung der Oberaufsicht über die Ge
schäftsführung; der Gemeinderat ist insbeson
dere befugt, die Geschäftsführung aller Dienst
stellen des Magistrates in Angelegenheiten des
eigenen Wirkungsbereiches zu untersuchen be
ziehungsweise untersuchen zu lassen sowie die
Vorlage aller einschlägigen Akten, Urkunden,
Rechnungen, Schriften und Berichte zu ver
langen;
3.sofern gesetzlich nicht ausdrücklich die Zustän
digkeit eines anderen Organes bestimmt ist,
die Erlassung, Änderung und Aufhebung von
ortspolizeilichen Verordnungen und von Durch
führungsverordnungen sowie die Festlegung
der allgemeinen Grundsätze zur Regelung der
inneren Einrichtungen für die Besorgung der
Aufgaben der Stadt;
4.die Ausübungder Diensthoheit über die Be
diensteten derStadt in generellen Angelegen
heiten, soweitgesetzlich nichts anderes be
stimmt ist;
5.die Erlassung der Vertragsbedienstetenordnung
sowie der Abschluß von Kollektivverträgen und
Betriebsvereinbarungen;
6.der Antrag auf Übertragung der Besorgung ein
zelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungs
bereiches auf eine staatliche Behörde (§ 41
Abs. 5);
7.die Festsetzung allgemein geltender Entgelte
(Tarife);
8.der Erwerb und die Veräußerung beweglicher
Sachen bei einem Kaufpreis (Tauschwert) von
über S 500.000,-;
9.der Erwerb und die Veräußerung unbeweglicher
Sachen und diesen gleichgehaltenen Rechte so
wie die Verpfändung von Liegenschaften, wenn
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der Kaufpreis (Tauschwert) bzw. die Pfandsumme S 200.000,-
übersteigt;
10.die Aufnahme und Gewährung von Darlehen
oder die Leistung von Bürgschaften, wenn das
Darlehen oder die Bürgschaft den Betrag von
S 500.000,- übersteigt;
11.die Durchführung von Bauvorhaben, wenn die
veranschlagten Gesamtkosten den Betrag von
S 500.000,- übersteigen;
12.der Erwerb und die Veräußerung von Wertpapie
ren mit einem Wert von mehr als S 500.000,-;
13.der Abschluß und die Auflösung sonstiger Ver
träge, wenn das darin festgesetzte einmalige
Entgelt S 200.000,- oder das jährliche Entgelt
S 100.000,- übersteigt;
14.die Beteiligung an erwerbswirtschaftlichen Un
ternehmungen sowie die Aufgabe einer solchen
Beteiligung; der Beitritt zu einer Genossenschaft
oder Gesellschaft und der Austritt aus ihnen;
15.die Gewährung von Subventionen, wenn der
Betrag im Einzelfall S 100.000,- übersteigt;
16.die Einleitung, Einstellung, Unterbrechung und
Wiederaufnahme eines Rechtsstreites und der
Abschluß eines Vergleiches, wenn der Streit
wert S 500.000,- übersteigt und in diesem Ge
setz nichts anderes bestimmt ist;
17.die gänzliche oder teilweise Abschreibung (Nach
sicht) von Forderungen öffentlich- oder privat
rechtlicher Natur bei einem Betrag von über
S 200.000,- im Einzelfalle;
18.die Nachsicht von Mängelersätzen bei einem
Wert von über S 200.000,-.
(2)Der Gemeinderat ist befugt, einzelne in seine
Zuständigkeit fallende Angelegenheiten mit Verord
nung ganz oder zum Teil dem Stadtsenat zu über
tragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit,
Raschheit und Einfachheit gelegen ist.
(3)Der Gemeinderat ist überdies befugt, einzelne
in seine Zuständigkeit fallende Angelegenheiten der
örtlichen Straßenpolizei mit Verordnung ganz oder
zum Teil dem Magistrat zu übertragen, sofern dies
im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und
Einfachheit gelegen ist.
II. Abschnitt
§ 44 Zuständigkeit des Stadtsenates
(1)Der Stadtsenat ist zur Vorberatung in allen
der Beschlußfassung des Gemeinderates unterliegen
den Angelegenheiten berufen, soweit der Gemeinde
rat dafür nicht besondere Ausschüsse bestellt hat
oder die Angelegenheiten nicht unmittelbar be
handelt.
(2)Der Stadtsenat hat das Recht, selbständig An
träge an den Gemeinderat zu stellen.
(3)Dem Stadtsenat sind außer den ihm in diesem
Gesetz und in anderen gesetzlichen Vorschriften zu-
gewiesenen Aufgaben folgende Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches vorbehalten:
a)soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die
Anstellung und Ernennung von Beamten, deren
Versetzung in den zeitlichen oder dauernden
Ruhestand sowie die Entlassung;
b)die Aufnahme, Höherreihung, Überstellung und
Kündigung von Vertragsbediensteten;
c)soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die
Gewährung von Verwendungszulagen, Verwen
dungsabgeltungen, Belohnungen, Bezugsvor
schüssen, wenn der Bezugsvorschuß das Ausmaß
des dreifachen Monatsbezuges übersteigt, und
von Geldaushilfen an Bedienstete;
d)die Aufnahme von Aushilfskräften für eine Zeit
dauer von mehr als drei Monaten;
e)die Vorlage der Voranschläge und Rechnungsab
schlüsse an den Gemeinderat;
f)die Ausübung der der Stadt zustehenden Vor
schlags-, Ernennungs- und Bestätigungsrechte;
g)die Gewährung von Subventionen bis zu einem
Betrag von S 100.000,- im Einzelfall;
(4)Der Stadtsenat ist das beschließende Organ in
allen nicht behördlichen Angelegenheiten des eige
nen Wirkungsbereiches, die nicht dem Gemeinde
rat, dem Bürgermeister oder dem Magistrat vorbe
halten sind.
(5)Der Stadtsenat ist berechtigt, in Angelegen
heiten, die in die Zuständigkeit des Gemeinderates
fallen, an Stelle des Gemeinderates zu entscheiden,
wenn die Entscheidung des Gemeinderates ohne
Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann
oder die Angelegenheit einer sofortigen Erledigung
bedarf. Der Stadtsenat hat seine Entscheidung unver
züglich dem Gemeinderat zur nachträglichen Geneh
migung vorzulegen.
(6)Falls gemäß § 36 Abs, 1 besondere Verwal-
tungsausschüsse für Unternehmungen der Stadt be
stellt werden, kommt diesen in den ihnen übertra
genen Angelegenheiten die Stellung des Stadtsena
tes zu.
(7)Die Mitglieder des Stadtsenates (Verwaltungs
ausschusses) sind für die Erfüllung ihrer dem eige-
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nen Wirkungsbereich der Stadt zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich.
(a) Der Stadtsenat ist befugt, einzelne in seine kollegiale Zuständigkeit fallende Angelegenheiten mit Verordnung ganz oder zum Teil dem Magistrat zu übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist. Ein Beschluß über diese Übertragung oder über die Zurücknahme einer solchen Übertragung an den Magistrat ist mit Dreiviertelmehrheit zu fassen.
§ 45 Zusammenwirken
Die Mitglieder des Stadtsenates haben in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die mit dem ihnen nach § 31 Abs. 6 zugewiesenen Geschäftsbereich in sachlichem Zusammenhang stehen, den Bürgermeister - unbeschadet seiner Verantwortlichkeit - in der Ausübung seines Amtes zu unterstützen. Sie sind über alle wichtigen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die mit dem ihnen nach § 31 Abs. 6 zugewiesenen Geschäftsbereich in sachlichem Zusammenhang stehen, vom zuständigen Dienststellenleiter rechtzeitig und laufend zu unterrichten.
III. Abschnitt Zuständigkeit des Bürgermeisters
§ 46 Eigener Wirkungsbereich
(1)Der Bürgermeister vertritt die Stadt nach außen.
(2)Der Bürgermeister ist der Vorstand des Magi
strates und für dessen Geschäftsführung verantwort
lich. Er erläßt mit Genehmigung des Stadtsenates
die Geschäftsordnung und die Geschäftseinteilung
für den Magistrat.
(3)Der Bürgermeister' legt die beim Magistrat an
gefallenen Geschäftsstücke vor, deren Entscheidung
in den Wirkungskreis des Gemeinderates fällt (Vor
lagen des Bürgermeisters), soweit es sich nicht um
Geschäftsstücke handelt, die durch Beschluß des
Stadtsenates oder im Zusammenhang mit seinem
Geschäftsbereich von einem Mitglied des Stadtsena
tes vorzulegen sind (Vorlagen des Stadtsenates).
(4)Der Bürgermeister ist berechtigt, für einen drin
genden, vorübergehenden Bedarf Aushilfskräfte für
eine Verwendung bis zu drei Monaten aufzunehmen.
Er ist verpflichtet, bei der nächsten Sitzung des
Stadtsenates hierüber mit Angabe der Namen der
Aufgenommenen zu berichten.
(5)Dem Bürgermeister steht - unbeschadet der
dem Stadtsenat zustehenden Rechte - die Zuwei
sung des Personals zu.
(Ö) Alle Bediensteten der Stadt sind dem Bürgermeister
verantwortlich.
(7) Der Bürgermeister ist berechtigt, in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Stadtsenates fallen, an Stelle des Stadtsenates zu entscheiden,
wenn dessen Entscheidung ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann oder die Angelegenheit einer sofortigen Erledigung bedarf. Er hat seine Entscheidung jedoch unverzüglich dem Stadtsenat zjur nachträglichen Genehmigung vorzulegen. Hat d£r Bürgermeitster an Stelle des gemäß § 44 Abs. 5 zur Entscheidung berufenen Stadtsenates entschieden, so hat er seine Entscheidung unverzüglich dem Gejmeinderat zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.
(s) Der Bürgermeister ist für die Erfüllung seiner dem eigenen Wirkungsbereich der Stadt zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich.
§ 47 Übertragener Wirkungsbereich
(1)Die Angelegenheiten des übertragenen Wir
kungsbereiches werden vom Bürgermeister besorgt.
Er ist hiebei in den Angelegenheiten der Bundes
vollziehung an die Weisungen der zuständigen Or
gane des Bundes, in den Angelegenheiten der Lan
desvollziehung an die Weisungen der zuständigen
Organe des Landes gebunden und nach Abs. 3 ver
antwortlich.
(2)Der Bürgermeister kann einzelne Gruppen von
Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsberei
ches - unbeschadet seiner Verantwortlichkeit -
wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit den
Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches
Mitgliedern des Stadtsenates, anderen Organen der
Stadt oder bei Kollegialorganen deren Mitgliedern
zur Besorgung in seinem Namen übertragen. In die
sen Angelegenheiten sind die betreffenden Organe
oder deren Mitglieder an die Weisungen des Bür
germeisters gebunden und nach Abs. 3 verantwort
lich.
(3)Wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nicht-
befolgung einer Verordnung oder einer Weisung
können die in den Abs, 1 und 2 genannten Organe,
soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur
Last fällt, wenn sie auf dem Gebiete der Landes^
Vollziehung tätig werden, von der Landesregierung
ihres Amtes verlustig erklärt werden. Die allfällige
Mitgliedschaft einer solchen Person zum Gemeinde
rat wird hiedurch nicht berührt.
IV. Abschnitt
§ 48 Zuständigkeit des Magistrates
(1)Die Geschäfte der Stadt sind durch den Magi
strat zu besorgen.
(2)Der Magistrat verfügt und entscheidet in allen
behördlichen Angelegenheiten des eigenen Wir
kungsbereiches der Stadt in erster Instanz, soweit
diese nicht ausdrücklich einem anderen Organ vor
behalten sind.
(3)Dem Magistrat sind außer den ihm in diesem
Gesetz und in anderen gesetzlichen Vorschriften zu
gewiesenen Aufgaben folgende Angelegenheiten vor
behalten:
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a)die selbständige Erledigung folgender Geschäfte:
1.die unmitelbare laufende Verwaltung des Ver
mögens der Stadt;
2.die Anordnung einmaliger Ausgaben bis zu
S 15.000,- und wiederkehrender Ausgaben
von jährlich höchstens S 5000,-, in beiden
Fällen jedoch mit Ausnahme von Förderungs
ausgaben (Subventionen), sowie die Anord
nung von Anerkennungsgaben und Aushilfen
bis zu einem Betrag von S 2000,-, sofern alle
diese Ausgaben im Voranschlag bedeckt sind;
3.der Abschluß oder die Auflösung von Ver
trägen, wenn das bedungene einmalige Ent
gelt S 15.000,- oder das jährliche Entgelt
S 5000,- nicht übersteigt;
4.der Abschluß oder die Auflösung von Mietver
trägen über Wohnungen;
5.die Einbringung von Räumungs- und Mahn
klagen sowie von gerichtlichen Aufkündi
gungen;
6.die Veräußerung von beweglichem Vermögen
im Wert von höchstens S 2000,-;
7.die Gewährung von Stundungen und Raten
zahlungen bis zu einem Betrag von S 40.000,-
und für die Höchstdauer eines Jahres;
8.die gänzliche oder teilweise Abschreibung
(Nachsicht) von Forderungen öffentlich- oder
privatrechtlicher Natur bis zu einem Betrag
von S 4000,- im Einzelfall;
9.Angelegenheiten, die unmitelbar der Erhaltung
der Substanz dienen oder die laufend, wenn
auch nicht regelmäßig, anfallen und die ins
besondere in der durch Gesetz oder Vertrag
bestimmten Weise zu besorgen sind;
10.die zur Aufrechterhaltung der Betriebsbereit
schaft von Anstalten und Betrieben erforder
lichen Maßnahmen;
11.die dienst-, besoldungs- und pensionsrecht
lichen Angelegenheiten der Bediensteten, so
weit sie nicht ausdrücklich einem anderen Or
gan der Stadt zugewiesen sind;
12.die Einbringung von Rechtsmitteln gegen ver
waltungsbehördliche Entscheidungen, jedoch
ausgenommen Beschwerden an den Verfas
sungsgerichtshof und an den Verwaltungs
gerichtshof;
b)die Erstattung von Vorschlägen für den Dienst
postenplan und für die Anstellung und Ernen
nung der Bediensteten.
(4) Dem Magistrat kommt auch die Vorbereitung der Berichterstattung und der Antragstellung nach Maßgabe der Geschäftsordnungen zu, soweit sie nicht anderen Organen vorbehalten ist.
(s) Der Magistrat hat als politische Behörde alle Amtshandlungen, die im Wirkungsbereich einer Bezirksverwaltungsbehörde gelegen sind, zu vollziehen.
VI. HAUPTSTÜCK Gemeindewirtschaft
I. Abschnitt Haushaltswirtschaft
§ 49 Voranschlag
(1)Die Stadt hat, unbeschadet weiterreichender
Planungen, für jedes Rechnungsjahr (Kalenderjahr)
einen Voranschlag aufzustellen, der Grundlage für
die Führung des Haushaltes ist.
(2)Die Wirtschaftspläne der städtischen Unterneh
mungen und die Voranschläge der von der Stadt ver
walteten Fonds, denen keine Rechtspersönlichkeit
zukommt, sind ein Bestandteil des Voranschlages.
§ 50 Feststellung des Voranschlages
(1)Der Gemeinderat hat den Voranschlag für je
des Rechnungsjahr vor Ablauf des vorausgehenden
Jahres festzustellen, Vor Erstellung des Voranschla ges ist das jeweils zuständige Mitglied des Stadtse nates zu hören.
(2)Der Magistrat hat dem Stadtsenat spätestens
sechs Wochen, der Stadtsenat dem Gemeinderat
spätestens zwei Wochen vor Beginn des Rechnungs
jahres den Voranschlagsentwurf vorzulegen.
(3)Vor der Beratung durch den Gemeinderat ist
der Voranschlagsentwurf während einer Woche zur
öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist
fristgerecht öffentlich kundzumachen. Schriftlich ein
gebrachte Erinnerungen hat der Gemeinderat bei der
Beratung in Erwägung zu ziehen.
§51 Nachtragsvoranschlag
(1)Ergibt sich während des Rechnungsjahres die
Notwendigkeit eines neuen Aufwandes, der im Vor
anschlag nicht vorgesehen ist, oder zeigt sich, daß
die Gebarung mit einem Fehlbetrag abschließen
wird, so hat der Stadtsenat, sofern nicht nach Abs. 2
vorgegangen werden kann, dem Gemeinderat den
Entwurf eines Nachtrages zum Voranschlag zur Be
schlußfassung vorzulegen und die zur Bedeckung
und zur Aufrechterhaltung des Haushaltsgleichge
wichtes erforderlichen Anträge zu stellen.
(2)Ausgaben, durch welche der für eine Zweck
bestimmung vorgesehene Voranschlagsbetrag über
schritten wird (Kreditüberschreitung), sowie die Ver
wendung von Voranschlagsbeträgen für andere als
im Voranschlag dafür vorgesehene Zweckbestim
mungen (Kreditübertragung) bedürfen der vorherigen
Beschlußfassung durch den Gemeinderat bezie
hungsweise den Stadtsenat. Danach obliegt dem
Gemeinderat die Beschlußfassung über
a)Kreditübertragungen und
b)Kreditüberschreitungen, wenn der Betrag im Ein
zelfall S 400.000,- übersteigt oder wenn der
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Stadtsenat Kreditüberschreitungen bereits in der Höhe von insgesamt eins v. H. der gesamten veranschlagten Ausgaben beschlossen hat. Für Kreditüberschreitungen ist jedenfalls ein Nachtragsvoranschlag erforderlich, sofern sie insgesamt siebeneinhalb v. H. der Einnahmen des ordentlichen Voranschlages übersteigen. Das gleiche gilt für Kreditübertragungen.
(3)Beschlüsse des Stadtsenates gemäß Abs, 2 sind
unverzüglich dem Gemeinderat zur Kenntnis zu brin
gen.
(4)Auf Nachtragsvoranschläge sind die für den Voranschlag geltenden Bestimmungen sinngemäß
anzuwenden.
§ 52
Voranschlagsprovisorium; Haushaltsführung ohne Voranschlag
Ist der Voranschlag zu Beginn des Rechnungsjahres noch nicht
festgestellt, so hat der Gemeinderat ein Voranschlagsprovisorium zu
beschließen. Liegt ein solcher Beschluß nicht vor, so sind die
Organe der Stadt gemäß ihrer Zuständigkeit bis zur Feststellung des
Voranschlages berechtigt,
1.alle Ausgaben zu leisten, die bei sparsamer Ver
waltung notwendig sind, um die Verwaltung in
geordnetem Gang zu halten, insbesondere die
rechtlichen Verpflichtungen der Stadt und die ihr
gesetzlich obliegenden Aufgaben zu erfüllen;
2.die Abgaben, deren Erhebung einer jährlichen
Beschlußfassung durch den Gemeinderat bedarf,
gegen nachträgliche Verrechnung auf die end
gültig festzustellenden Abgabensätze im Aus
maße des Vorjahres weiter einzuheben und die
sonstigen Einnahmen der Stadt einzuziehen.
§ 53 Rechnungsabschluß
(1)Der Magistrat hat nach Ablauf des Rechnungs
jahres dem Stadtsenat ehestens den Rechnungsab
schluß vorzulegen, der ihn an den Gemeinderat
weiterleitet.
(2)Vor der Behandlung durch den Gemeinderat ist
der Rechnungsabschluß während einer Woche zur
öffentlichen Einsicht aufzulegen und die Auflegung
fristgerecht kundzumachen. Schriftlich eingebrachte
Erinnerungen hat der Gemeinderat bei der Prüfung
in Erwägung zu ziehen.
(3)Der Gemeinderat prüft und genehmigt den
Rechnungsabschluß. Die Jahresrechnungen der
städtischen Unternehmungen (Bilanzen und Erfolgs
rechnungen) sowie die Jahresabschlüsse der von der
Stadt verwalteten Fonds, denen keine Rechtsper
sönlichkeit zukommt, sind ein Bestandteil des Rech
nungsabschlusses.
(4)Führt die Überprüfung zu Beanstandungen, so
hat der Gemeinderat die Maßnahmen zu treffen, die
zur Herstellung eines geordneten Haushaltes der
Stadt erforderlich sind.
II.Abschnitt
Vermögenswirtschaft
§ 54 Erhaltung und Verwaltung des Vermögens der Stadt
(1)Das Vermögen der Stadt ist möglichst ohne
Beeinträchtigung der Substanz zu erhalten. Es ist
pfleglich und entsprechend seiner Zweckbestimmung
nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwalten, wo
bei beim ertragsfähigen Vermögen der größte dau
ernde Nutzen gezogen werden soll.
(2)Das Vermögen der städtischen Unternehmun
gen und der von der Stadt verwalteten Fonds und
Stiftungen ist gesondert zu verwalten.
§ 55 Darlehensaufnahme
Die Stadt darf Darlehen nur aufnehmen, wenn die Amortisationsverpflichtungen die dauernde Leistungsfähigkeit der Stadt nicht überschreiten. Für jene Darlehen, die mit dem gesamten Betrag fällig werden, sind die Tilgungsbeträge planmäßig anzusammeln (Tilgungsrücklagen).
§ 56 Darlehen; Haftung
Die Stadt darf Darlehen nur gewähren sowie Bürgschaften oder sonstige Haftungen nur übernehmen, wenn hiefür ein besonderes Interesse der Stadt gegeben ist und der Schuldner glaubhaft macht, daß eine ordnungsgemäße Verzinsung und Tilgung gesichert ist.
§ 57 Vermögens- und Schuldennachweis
(1)Das gesamte unbewegliche und bewegliche
Vermögen der Stadt, ihre Rechte und Verpflichtun
gen sowie ihre Beteiligungen sind laufend zu erfas
sen. Dieser Nachweis bildet die Grundlage zur Füh
rung einer Vermögensrechnung.
(2)Das Vermögen und die Schulden der städti
schen Unternehmungen und der in der Verwaltung
der Stadt stehenden Stiftungen und Fonds sind ge
trennt zu erfassen.
III.Abschnitt
Unternehmungen
§ 58 Errichtung und Führungsgrundsätze
(1)Die Stadt darf wirtschaftliche Unternehmungen
nur errichten und betreiben, wenn dies im öffentli
chen Interesse gelegen ist und wenn die Unterneh
mung nach Art und Umfang unter Beachtung der
Gebote der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und
Zweckmäßigkeit in einem angemessenen Verhältnis
zum voraussichtlichen Bedarf und zur voraussicht
lich dauernden Leistungsfähigkeit der Stadt steht.
(2)Wirtschaftliche Einrichtungen der Stadt, die von
ihr unmittelbar verwaltet werden und denen der Ge-
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meinderat die Eigenschaft einer Unternehmung zuerkennt, gelten als Unternehmungen der Stadt im Sinne dieses Gesetzes. Sie bilden ein Sondervermögen der Stadt ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Die Unternehmungen sind nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Das gleiche gilt sinngemäß für die Erweiterung von wirtschaftlichen Unternehmungen sowie für die Beteiligung an einer wirtschaftlichen Unternehmung.
(3)Die Eigenschaft einer Unternehmung darf der
Gemeinderat nur zuerkennen, wenn die Vorausset
zungen gemäß Abs. 1 gegeben sind und die ord
nungsgemäße Erfüllung der der Stadt gesetzmäßig
obliegenden Aufgaben oder ihrer privatrechtlichen
Verpflichtungen nicht gefährdet wird.
(4)Die Erträge jeder Unternehmung haben in der
Regel zumindest alle Aufwendungen zu decken und
die Bildung angemessener Rücklagen für die techni
sche und wirtschaftliche Fortentwicklung der Unter
nehmungen zu ermöglichen.
§ 59 Organisationsstatuten
(1)Der Gemeinderat hat für die städtischen Unter
nehmungen Organisationsstatuten zu erlassen, in
denen die Zuständigkeit der einzelnen Organe der
Stadt in bezug auf die Unternehmungen festzusetzen
und die näheren Bestimmungen über die Geschäfts
führung zu treffen sind. Die Aufgaben sind dabei
in einem solchen Maß zu übertragen, daß die laufen
den Betriebs- und Verwaltungsgeschäfte der Unter
nehmungen nach kaufmännischen Grundsätzen ge
führt werden können. Doch dürfen bezüglich der Be
diensteten die Bestimmungen über die Zuständigkeit
des Gemeinderates nach § 43 Abs. 1 Z. 4, des Stadt
senates nach § 44 Abs. 3 lit. a bis d, des Bürger
meisters nach § 46 Abs. 4 bis 6 und des Magistrates
nach § 48 Abs. 3 lit. a Z. 11 nicht verändert werden.
(2)In den Organisationsstatuten sind jedenfalls
vorzubehalten:
1.dem Gemeinderat:
a)die Erichtung, Auflassung und jede wesent
liche Änderung des Umfanges der Unterneh
mungen;
b)die Genehmigung des Wirtschaftsplanes, des
Investitionsprogrammes und der Jahresrech
nungen (Bilanzen und Erfolgsrechnungen);
c)die Verwendung der Jahresüberschüsse, die
Dotation der Rücklagen sowie Maßnahmen
zur Bedeckung der Verluste;
d)die Festsetzung allgemein geltender Entgelte
(Tarife);
e)der Abschluß von Kollektivverträgen und Be
triebsvereinbarungen;
f)der Erwerb, die Veräußerung und die Ver
pfändung beweglicher und unbeweglicher Sa
chen und diesen gleichgehaltener Rechte, die
einen in den Organisationsstatuten festgeleg
ten Kaufpreis (Tauschwert) übersteigen;
2.dem Stadtsenat (Verwaltungsausschuß):
a) die Aufsicht über die Vermögensverwaltung und über die
Geschäftsführung;
VII. HAUPTSTÜCK
Instanzenzug, Kundmachung von Verordnungen, Unterfertigung von
Urkunden
§ 61 Instanzenzug
(1)Sofern nicht durch Gesetz eine andere Beru
fungsinstanz gegeben ist, entscheidet in Angelegen
heiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt
senat über Berufungen gegen Bescheide des Ma
gistrates. Der Stadtsenat übt gegenüber dem Magi
strat auch die in den verfahrensgesetzlichen Be
stimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Be
fugnisse aus.
(2)Gegen die Entscheidung des Stadtsenates ist
eine Berufung nicht zulässig.
(3)Über Berufungen gegen Bescheide des Bürger
meisters in Angelegenheiten des der Stadt vom Land
übertragenen Wirkungsbereiches entscheidet, sofern
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Landes
regierung.
§ 62 Kundmachung von Verordnungen
(1)Verordnungen der Organe der Stadt sind im
Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz kundzumachen.
Das für die Erlassung der Verordnung zuständige
Organ kann jedoch von Fall zu Fall beschließen, daß
die Kundmachung durch zweiwöchigen Anschlag an
den Amtstafeln der Stadt zu erfolgen hat.
(2)Wenn in der Verordnung nichts anderes be
stimmt ist, beginnt die verbindende Kraft mit dem
Ablauf des Tages der Kundmachung und erstreckt
sich auf das gesamte Stadtgebiet. Als Tag der
Kundmachung gilt bei Verordnungen, die im Amts
blatt kundgemacht werden, der Tag, an dem das
Stück des Amtsblattes, das die Kundmachung ent
hält, herausgegeben und versendet wird, bei Ver-
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Ordnungen, die durch Anschlag an den Amtstafeln kundgemacht werden, der Tag des Anschlages. Eine Rückwirkung von Verordnungen ist nur soweit zulässig, als dies durch besonderes Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist.
(3)Verordnungen, deren Umfang und Art eine
Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt
Linz oder den Anschlag an den Amtstafeln der Stadt
nicht zulassen, sind beim Magistrat zur öffentlichen
Einsicht während der Amtsstunden innerhalb der
Kundmachungsfrist aufzulegen. In diesen Fällen ist
die Tatsache der Auflegung kundzumachen.
(4)Durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 wer
den anderslautende gesetzliche Vorschriften über
die Kundmachung von Verordnungen nicht berührt.
§ 63 Unterfertigung von Urkunden
(1)Urkunden über Rechtsgeschäfte, die der Be
schlußfassung des Gemeinderates bedürfen, sind
vom Bürgermeister sowie von zwei Mitgliedern des
Gemeinderates zu unterfertigen und mit dem Stadt
siegel zu versehen.
(2)Urkunden über Rechtsgeschäfte, die der Be
schlußfassung des Stadtsenates bedürfen, sind vom
Bürgermeister und vom zuständigen Mitglied des
Stadtsenates zu unterfertigen und mit dem Stadt
siegel zu versehen.
(3)Die Unterfertigung sonstiger Urkunden richtet
sich nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung
für den Magistrat.
VIII. HAUPTSTÜCK
Volksbefragung, Bürgerinitiative, Information der Einwohner
§ 63a Volksbefragung
(1)Der Gemeinderat kann beschließen, daß über
bestimmte, in seinen Aufgabenbereich fallende Ange
legenheiten eine Volksbefragung durchgeführt wird.
(2)Die Bestellung der Organe der Stadt, Perso
nalangelegenheiten, Abgaben, Entgelte (Tarife), Ver
ordnungen sowie behördliche Entscheidungen und
Verfügungen dürfen nicht Gegenstand einer Volks
befragung sein.
(3)Im Beschluß auf Vornahme einer Volksbefra
gung hat der Gemeinderat den Tag der Volksbefra
gung festzusetzen. Hiefür darf nur ein Sonntag oder
ein gesetzlicher Feiertag vorgesehen werden.
(4)Der Gegenstand der Volksbefragung muß vom
Gemeinderat in Form einer Frage so formuliert wer
den, daß die Beantwortung nur mit "Ja" oder "Nein"
möglich ist.
(5)Der Tag der Volksbefragung ist zugleich mit
der zu beantwortenden Frage vom Bürgermeister
kundzumachen. Binnen zweier Wochen ab dem
Kundmachungstag sind die Wählerverzeichnisse öffentlich aufzulegen; die Auflegungsfrist beträgt eine Woche. Die Wählerverzeichnisse sind auf Grund der Wählerevidenz im Sinne des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBIi Nr. 601, anzulegen. Wahlausweise sind nicht auszustellen. (,) Die Stimmzettel dürfen nur auf "Ja" oder "Nein" lauten. Anders bezeichnete Stimmzettel sind ungültig. Erjthält ein Umschlag mehr als einen gültig ausgefüllten Stimmzettel und lauten diese Stimmzettel teils auf "Ja" und teils auf "Nein", so sind alle ungültig; lauten entweder alle auf "Ja" oder alle auf "Nein", so sind sie nur als ein Stimmzettel zu zählen.
(7) Die Volksbefragung ist von der Stadtwahlbehörde und den Sprengelwahlbehörden durchzuführen, die nach der Statutargemeinden-Wahlord-nung 1961, LGBl. Nr. 29, für die Wahl des Gemeinderates eingerichtet sind. Gegen Entscheidungen der Stadtwahlbehörde über Einsprüche gegen die Wählerverzeichnisse zur Durchführung einer Volksbefragung ist eine Berufung nicht zulässig.
(s) Soweit im vorstehenden nichts besonderes bestimmt ist, sind für das Verfahren bei der Volksbefragung die Bestimmungen der Statutargemeinden-Wahlordnung 1961 sinngemäß anzuwenden.
(9) Das Ergebnis der Volksbefragung ist vom Bürgermeister unverzüglich kundzumachen; die Angelegenheit, die Gegenstand der Volksbefragung war, ist in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Gemeinderates aufzunehmen.
§ 63 b Bürgerinitiative
(1)Das Recht der Bürgerinitiative umfaßt das Ver
langen auf Erlassung, Abänderung oder Aufhebung
von Beschlüssen des Gemeinderates in Angelegen
heiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt.
(2)Die Bestellung der Organe der Stadt, Personal
angelegenheiten, Abgaben, Entgelte (Tarife), behörd
liche Entscheidungen und Verfügungen sowie Ver
ordnungen können nicht Gegenstand einer Bürger
initiative sein.
(3)Der Antrag muß schriftlich eingebracht werden,
die betreffende Angelegenheit genau bezeichnen,
hat eine Begründung zu enthalten und muß von min
destens 800 Bürgern unterschrieben sein. Der An
trag hat ferner die Bezeichnung eines zur Vertretung
der Antragsteller Bevollmächtigten (Familien- und
Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse) zu enthalten.
(4)Entspricht eine Bürgerinitiative nicht den Erfor
dernissen nach Abs. 1 bis 3, so hat sie der Bürger
meister binnen zwei Wochen mit schriftlichem Be
scheid als unzulässig zurückzuweisen.
(5)Entspricht eine Bürgerinitiative den Erforder
nissen nach Abs. 1 bis 3, so hat der Bürgermeister
binnen zwei Wochen die Einbringung der Bürger
initiative unter Anführung ihres Wortlautes durch öf
fentlichen Anschlag an den Amtstafeln während
zweier Wochen sowie überdies in ortsüblicher Weise
mit dem Hinweis kundzumachen, daß es allen Bür-
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gern freisteht, sich der Bürgerinitiative binnen vier Wochen vom Tag der Kundmachung an durch Eintragung ihres Familien- und Vornamens, ihres Geburtsdatums, ihrer Wohnadresse und ihrer Unterschrift in die beim Magistrat aufzulegenden Eintragungslisten anzuschließen. (Ö) Jeder von mindestens 6000 Bürgern gestellte Antrag ist vom Bürgermeister dem Gemeinderat zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen.
(7)Im übrigen ist die Durchführung der Bürger
initiative unter sinngemäßer Bedachtnahme auf das
O. ö. Volksbegehrensgesetz, LGBl. Nr. 2/1975, durch
Verordnung des Gemeinderates mit der Maßgabe zu
regeln, daß das Eintragungsverfahren vom Bürger
meister im eigenen Wirkungsbereich der Stadt und
das Ermittlungsverfahren von der Stadtwahlbehörde,
die nach der Statutargemeinden-Wahlordnung 1961, LGBl. Nr. 29, für die Wahl des Gemeinderates ein
gerichtet ist, durchzuführen ist.
(8)§ 21 des O. ö. Volksbegehrensgesetzes ist sinn
gemäß anzuwenden.
§ 63 c Information der Einwohner
(1)Hat die Stadt die Absicht, im eigenen Wirkungs
bereich ein Vorhaben durchzuführen, durch das we
gen seines Umfanges, wegen seiner Art, wegen des
dafür notwendigen finanziellen Aufwandes oder aus
anderen Gründen Interessen der Einwohner im all
gemeinen oder Interessen eines bestimmten Teiles
der Einwohner besonders berührt würden, so hat sie,
insoweit dem nicht gesetzliche Bestimmungen, ins
besondere Verschwiegenheitspflichten, entgegenste
hen, die Einwohner bzw. den in Betracht kommenden
Teil der Einwohner über das Vorhaben ausreichend
und zeitgerecht, möglichst noch im Planungsstadium, zu informieren. Gleiches gilt, wenn eine städtische Unternehmung oder eine Unternehmung oder son
stige Einrichtung, an der die Stadt mehrheitlich be teiligt ist, die Durchführung eines solchen Vorhabens beabsichtigt.
(2)Die Information im Sinne des Abs. 1 hat durch
die Veröffentlichung im Amtsblatt und durch An
schlag an den Amtstafeln sowie darüber hinaus auch
in anderer wirksamer Weise so zu erfolgen, daß die
anzusprechende Zielgruppe möglichst umfassend er
reicht werden kann. Hiefür kommen je nach dem Ge
gebenheiten insbesondere die Bekanntmachung
durch zusätzlichen öffentlichen Anschlag, durch Aus
sendungen, durch Verlautbarungen in der Presse
oder im Rundfunk (Fernsehen) in Betracht. In wel
cher Weise die zusätzliche Information im Einzelfall
zu erfolgen hat, hat der Gemeinderat festzulegen.
(3)Durch die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 wer
den die für die Durchführung des betreffenden Vor
habens maßgeblichen Rechtsvorschriften sowie auch
die Rechtswirksamkeit von Verordnungen und Be
scheiden nicht berührt.
IX. HAUPTSTÜCK Aufsichtsrecht des Landes
§ 64 Aufsicht im allgemeinen
(1)Das Aufsichtsrecht über die Stadt ist durch die
Landesregierung dahin auszuüben, daß die Stadt bei
Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches die Ge
setze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere
ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die
ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt. Die Be
fugnisse, die zu diesem Zwecke der Landesregierung
für den Bereich der Landesvollziehung zustehen,
werden durch dieses Hauptstück bestimmt.
(2)Auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes steht
außer in den Fällen der §§ 67 und 71 niemandem
ein Rechtsanspruch zu; in den Fällen des § 71 steht
nur der Stadt ein Rechtsanspruch zu.
§ 65 Unterrichtungsrecht
Die Landesregierung ist berechtigt, sich im Wege des Bürgermeisters über jedwede Angelegenheit der Stadt zu unterrichten. Der Bürgermeister ist verpflichtet, die von der Landesregierung im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen. Die Landesregierung kann auch durch amtliche Organe im einzelnen Fall Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen lassen; hievon ist in jedem einzelnen Fall der Bürgermeister zu verständigen.
§ 66 Verordnungsprüfung
(1)Die von der Stadt im eigenen Wirkungsbereich
erlassenen Verordnungen hat der Bürgermeister un
verzüglich der Landesregierung mitzuteilen.
(2)Die Landesregierung hat gesetzwidrige Ver
ordnungen nach Anhörung der Stadt durch Ver
ordnung aufzuheben und die Gründe hiefür der Stadt
gleichzeitig mitzuteilen. Die Anhörung der Stadt gilt
auch dann als erfolgt, wenn die Stadt von der Lan
desregierung zur Abgabe einer Äußerung ausdrück
lich aufgefordert wurde und die Äußerung der Stadt
nicht innerhalb einer Frist von acht Wochen bei der
Landesregierung einlangt.
(3)Eine Verordnung der Landesregierung nach
Abs. 2 ist von der Stadt unverzüglich in gleicher
Weise wie die aufgehobene Verordnung kundzu
machen.
§ 67 Vorstellung
(1) Wer durch den Bescheid eines Organes der Stadt in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann nach Erschöpfung des Instanzenzuges dagegen Vorstellung erheben, es sei denn, daß in den die einzelnen Angelegenheiten regelnden Gesetzen für die Stadt die Vorstellung ausdrücklich ausgeschlossen ist. In Angelegenheiten des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 3. Stück, Nr. 10
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Bediensteten der Stadt sowie in Angelegenheiten der Volksbefragung und der Bürgerinitiative ist keine Vorstellung zulässig. Jeder letztinstanzliche Bescheid eines Organes der Stadt hat einen Hinweis auf die Vorstellung und eine Belehrung über die Einbringung - Abs. 2 erster Satz - zu enthalten (Vorstellungsbelehrung).
(2)Die Vorstellung ist innerhalb von zwei Wochen
nach Zustellung des Bescheides schriftlich oder tele
graphisch beim Magistrat einzubringen; die Vor
stellung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den
sie sich richtet, und einen begründeten Antrag zu
enthalten. Die Stadt hat die Vorstellung unter An
schluß der Verwaltungsakten unverzüglich, späte
stens vier Wochen nach dem Einlangen, der Landes
regierung vorzulegen.
(3)Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
hat die Vorstellung keine aufschiebende Wirkung;
auf Ansuchen des Einschreiters ist diese jedoch von
der Landesregierung zuzuerkennen, wenn durch die
Vollstreckung ein nicht wieder gutzumachender Scha
den eintreten würde und nicht öffentliche Rücksich
ten die sofortige Vollstreckung gebieten.
(4)Durch die Einbringung einer Vorstellung wird
die Stadt nicht gehindert, von den ihr gesetzlich ein
geräumten Befugnissen zur Aufhebung oder Ab
änderung des Bescheides Gebrauch zu machen. Trifft
die Stadt eine solche Verfügung, so hat sie hievon
die Landesregierung unverzüglich in Kenntnis zu
setzen. Das Verfahren über die Vorstellung ist in
diesem Falle einzustellen.
(5)Die Landesregierung hat, sofern die Vorstel
lung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzu
weisen ist, den Bescheid, wenn Rechte des Einschrei
ters durch ihn verletzt werden, aufzuheben und die
Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die
Stadt zu verweisen. Die Stadt ist bei der neuerlichen
Entscheidung an die Rechtsansicht der Landesregie
rung gebunden.
§ 68
Aufhebung von Bescheiden, Beschlüssen und sonstigen Maßnahmen der
Gemeindeorgane
(1)Rechtskräftige Bescheide in Angelegenheiten
des eigenen Wirkungsbereiches können von der Lan
desregierung in Handhabung des Aufsichtsrechtes
nur aus den Gründen des § 68 Abs, 4 des
Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
AVG. 1950 aufgehoben werden. Nach Ablauf von drei
Jahren nach Erlassung eines Bescheides ist dessen
Aufhebung aus den Gründen des § 68 Abs. 4 lit. a
des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes -
AVG. 1950 nicht mehr zulässig.
(2)Außer den Fällen des Abs. 1 können Beschlüsse
oder sonstige Maßnahmen der Organe der Stadt, die
den Wirkungsbereich der Gemeinde überschreiten
oder Gesetze oder Verordnungen verletzen, von der
Aufsichtsbehörde von Amts wegen oder über An
trag aufgehoben werden.
(3)Die Bestimmungen der §§ 66 und 67 werden
durch die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 nicht be
rührt.
§ 69 Eingreifen bei Untätigkeit
(1)Erfüllt die Stadt eine ihr gesetzlich obliegende
Aufgabe nicht, so kann die Landesregierung die zur
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes und zur
Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von
Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Ab
wehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen
unbedingt notwendigen Maßnahmen an Stelle und
auf Kosten der Stadt selbst treffen.
(2)Vor Durchführung solcher Maßnahmen ist der
Stadt eine angemessene Frist zur Herstellung des
gesetzmäßigen Zustandes zu setzen.
(3)Der Landesregierung durch Maßnahmen nach
Abs. 1 erwachsene, über den allgemeinen Verwal
tungsaufwand hinausgehende Kosten sind der Stadt
zum Ersatz vorzuschreiben.
§ 70 Gebarungsprüfung durch die Landesregierung
Die Landesregierung hat das Recht, die Gebarung der Stadt auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überpüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übermitteln. Der Bürgermeister hat die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Landesregierung mitzuteilen.
§ 71 Genehmigungspflicht
(1)Maßnahmen der Stadt, die der Genehmigung
der Landesregierung bedürfen, sind außer den in
sonstigen gesetzlichen Vorschriften vorgesehenen
Fällen folgende:
a)die Veräußerung oder Verpfändung von unbe
weglichem Gemeindevermögen oder Gemeinde
gut im Wert von mehr als fünf v. H. der Ein
nahmen des ordentlichen Voranschlages des
laufenden Rechnungsjahres;
b)der Abschluß von Darlehensverträgen, wenn
durch die Aufnahme des Darlehens der jährliche
Gesamtschuldendienst der Stadt fünfzehn v. H.
der Einnahmen des ordentlichen Voranschlages
des laufenden Rechnungsjahres übersteigen
würde;
c)die Übernahme von Bürgschaften oder sonstigen
Haftungen durch die Stadt, wenn dadurch der
Gesamtstiand der von der Stadt übernommenen
Haftungen dreißig v. H. der Einnahmen des
ordentlichen Voranschlages des laufenden Rech
nungsjahres übersteigen würde,
(2)Die Genehmigung darf in den Fällen des Abs. 1
/it. a bis c nur versagt werden, wenn durch das
beabsichtigte Rechtsgeschäft gesetzliche Vorschriften
verletzt, die Aufrechterhaltung oder Wiederher
stellung des Haushaltsgleichgewichtes verhindert
oder die ordnungsgemäße Erfüllung der der Stadt
gesetzmäßig obliegenden Aufgaben oder ihrer
privatrechtlichen Verpflichtungen gefährdet würden
oder wenn das beabsichtigte Rechtsgeschäft für die
Stadt mit einem unverhältnismäßig hohen finanziel
len Wagnis verbunden wäre.
Seite 28
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 3. Stück,
Nr. 10
(3)Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte der
Stadt werden Dritten gegenüber erst mit der auf
sichtsbehördlichen Genehmigung rechtswirksam. Die
Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Landesregie
rung nicht binnen acht Wochen nach Einlangen des
Antrages die Genehmigung versagt oder schriftlich
hierüber der Stadt Bedenken geäußert oder um Auf
klärung ersucht hat.
(4)Weitergehende bundesgesetzliche Vorschriften
werden hiedurch nicht berührt.
§72 Auflösung des Gemeinderates
(1)Die Landesregierung kann den Gemeinderat
auflösen, wenn er dauernd beschlußunfähig ist, wenn
er wiederholt entgegen begründeten Vorhalten der
Landesregierung die Gesetze offensichtlich verletzt
hat oder wenn die Landesregierung wiederholt im
Sinne des § 69 einschreiten mußte.
(2)Mit der Auflösung des Gemeinderates sind
auch der Stadtsenat und die Ausschüsse aufgelöst
sowie die Mandate des Bürgermeisters, der Vize
bürgermeister und der Stadträte erloschen.
§ 73 Handhabung der Aufsicht
(1)Die Aufsichtsmittel sind unter Bedachtnahme
auf die Eigenverantwortlichkeit der Stadt und unter
möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter zu
handhaben. Stehen im Einzelfall verschiedene Auf
sichtsmittel zur Verfügung, so ist jeweils das ge
lindeste noch zum Ziele führende Mittel anzuwenden.
(2)Alle in Ausübung der Aufsicht des Landes er
gehenden Maßnahmen mit Ausnahme jener, die sich
gegen Verordnungen der Stadt richten, sind durch
Bescheid zu treffen. Auf das Verfahren vor der
Aufsichtsbehörde sind die Bestimmungen des
Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes -
AVG. 1950 anzuwenden.
§ 74 Anfechtung von Aufsichtsmaßnahmen
(1)Im aufsichtsbehördlichen Verfahren, einschließ
lich des Verfahrens nach § 67, hat die Stadt Partei
stellung. Im Verfahren nach den §§ 67 und 68 kommt
auch jenen Personen Parteistellung zu, die als
Parteien an dem von den Organen der Stadt durch
geführten Verwaltungsverfahren beteiligt waren.
(2)Die Stadt ist berechtigt, gegen die Landesregie
rung vor dem Verwaltungsgerichtshof (Art. 131
und 132 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der
Fassung von 1929) und vor dem Verfassungsgerichts
hof (Art. 144 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der
Fassung von 1929) Beschwerde zu führen.
§75 Aufsicht über Gemeindeverbände
Die Bestimmungen dieses Hauptstückes sind auf die Aufsicht über Gemeindeverbände, soweit diese Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung besorgen (Art. 116 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929), entsprechend anzuwenden.
X.HAUPTSTÜCK
§ 76
Fortführung der Verwaltung der Stadt bei Auflösung des Gemeinderates
(1)Bei Auflösung des Gemeinderates hat sich die
Tätigkeit der gewählten Organe der Stadt bis zur
Angelobung der neu gewählten Organe auf die
laufenden und unaufschiebbaren Angelegenheiten
zu beschränken.
(2)Ist die Fortführung der Verwaltung der Stadt
auf Grund der Bestimmung des Abs. 1 nicht gesichert,
so hat die Landesregierung bis zur Angelobung des
vom neuen Gemeinderat gewählten Bürgermeisters
ein die Verwaltung provisorisch weiterführendes
Organ einzusetzen, das die Bezeichnung Provisori
scher Stadtverwalter führt. Zum Provisorischen
Stadtverwalter darf nur bestellt werden, wer die
erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem
Gebiete der Gemeindeverwaltung besitzt. Die Lan
desregierung hat zur Beratung des Provisorischen
Stadtverwalters in allen wichtigen Angelegenheiten
über Vorschlag der im Stadtsenat vertreten ge
wesenen Wahlparteien einen ehrenamtlichen Beirat
zu bestellen, der in seiner Mitgliederzahl und in
seiner parteimäßigen Zusammensetzung dem vor
der Auflösung bestehendn Stadtsenat zu ent
sprechen hat. Der Provisorische Stadtverwalter hat
sich bei seiner Tätigkeit auf die laufenden und un
aufschiebbaren Angelegenheiten zu beschränken.
Er hat nach der Neuwahl des Gemeinderates die
konstituierende Sitzung einzuberufen.
(3)Zur Anfechtung des Auflösungsbescheides bei
der Auflösung des Gemeinderates in Ausübung des
Aufsichtsrechtes des Landes oder des Bundes bleibt
dem aufgelösten Gemeinderat seine Funktion ge
wahrt.
(4)Die Landesregierung hat innerhalb von drei
Wochen nach Auflösung die Neuwahl des Gemeinde
rates auszuschreiben.
XI.HAUPTSTÜCK
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§77 Gegenstandslos.
§ 78 Schlußbestimmungen
(1)Dieses Gesetz tritt mit 31. Dezember 1965 in
Kraft.
(2)Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden
aufgehoben:
a)das Gemeindestatut für die Landeshauptstadt
Linz, LGBI. Nr. 26/1958, in der Fassung des
Gesetzes vom 18. Juli 1960, LGBl. Nr. 28;
b)das Gesetz vom 24. April 1961, LGBI. Nr. 21,
mit dem Aufgaben des selbständigen Wirkungs
kreises der Stadtgemeinde Linz auf die Bundes
polizeibehörde Linz übertragen werden.
(3) Gegenstandslos.
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