LGBL_OB_19800305_6•Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Prüfung für den gehobenen Dienst an Archiven und Museen
LGBL_OB_19800305_6Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Prüfung für den gehobenen Dienst an Archiven und MuseenGazette05.03.1980
Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 4. Februar 1980 über die Prüfung für den gehobenen Dienst an Archiven und Museen
Auf Grund des Gesetzes über die Dienstausbildung und Fortbildung sowie über die Dienstprüfungen von Landesbediensteten, LGBl. Nr. 80/1978, wird verordnet:
§1
Zur Prüfung für den gehobenen Dienst an Archiven und Museen sind Bedienstete zuzulassen, wenn sie, abgesehen von der Prüfung und der Zurücklegung des achten Jahres der bei Ablegung der Beamten-Aufstiegsprüfung oder einer gleichzuwertenden Prüfung vorgeschriebenen Verwendungszeit, die Anstellungserfordernisse für den Dienstzweig gehobener Dienst an Archiven1, Bibliotheken und Museen erfüllen.
§2
(1)Die Prüfung ist schriftlich und mündlich abzu
legen.
(2)Ziel der Prüfung ist es festzustellen, ob der Prüfungswerber die in der betreffenden Verwendung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist
und seine fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bei
der Lösung praktischer Aufgaben anwenden kann.
§ 3
Die Dienstbehörde hat nach der Verwendung des Prüfungswerbers aus den in der Folge genannten Fachgebieten eines als Gegenstand der Prüfung zu bestimmen:
Diese Fachgebiete umfassen auch die einschlägigen
Rechtsvorschriften.
§4
(1)In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungs
werber nachzuweisen, daß er in der Lage ist, eine
oder mehrere Aufgaben zu lösen, wie sie von einem
Bediensteten der betreffenden Verwendung zu be
arbeiten sind.
(2)Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit
abzuhalten und darf bis zu vier Stunden dauern. Die
Aufgaben sind dem gemäß § 3 von der Dienstbehör
de festgesetzten Gegenstand zu entnehmen. Die zur
Erledigung der Aufgaben notwendigen1 Behelfe sind
dem Prüfungswerber bei Beginn der Prüfung zu
übergeben.
§5
(1)Die mündliche Prüfung umfaßt folgende Gegen
stände:
1.Österreichisches Verfassungsrecht; Organisation
der österreichischen Behörden unter besonderer
Berücksichtigung der inneren und äußeren Or
ganisation der Landesbehörden und sonstigen
Landesdienststellen;
2.Dienst- und Besoldungsrecht der Landesbedien
steten (einschließlich des Personalvertretungs
bzw. Betriebsverfassungsrechtes);
3.den von der Dienstbehörde gemäß § 3 festge
setzten Gegenstand.
(2)Insbesondere in dem im Abs. 1 Z. 3 angeführ
ten Gegenstand hat die mündliche Prüfung über die
Fähigkeit des Prüfungswerbers Aufschluß zu geben,
sein Wissen bei der Lösung praktischer Aufgaben
anzuwenden.
Seite 4
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 2. Stück,
Nr. 6 und 7
§6
(1)Zu Mitgliedern der Prüfungskommission sind
geeignete Beamte des Landes Oberösterreich zu be
stellen. Der Prüfer für den im § 5 Abs. 1 Z. 1 ange
führten Gegenstand muß rechtskundig, der Vorsit
zende und die übrigen Prüfer müssen, sofern der
Prüfungswerber an einem Archiv verwendet wird,
dem Dienstzweig höherer Archivdienst, sofern er an
einem Museum verwendet wird, dem Dienstzweig
wissenschaftlicher Dienst angehören und an einem
Museum verwendet werden.
(2)Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden
und zwei bis vier weiteren Mitgliedern zu bestehen.
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