LGBL_OB_19800305_8•Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Prüfung für den agrartechnischen Fachdienst
LGBL_OB_19800305_8Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Prüfung für den agrartechnischen FachdienstGazette05.03.1980
Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 4. Februar 1980 über die Prüfung für den agrartechnischen Fachdienst
Auf Grund des Gesetzes über die Dienstausbildung und Fortbildung sowie über die Dienstprüfungen von Landesbediensteten, LGBl. Nr. 80/1978, wird verordnet:
§ 1
Zur Prüfung für den agrartechnischen Fachdienst sind Bedienstete zuzulassen, wenn sie mindestens ein Jahr in diesem Dienstzweig oder mindestens drei Jahre im mittleren agrartechnischen Dienst oder in einer gleichzuwertenden Verwendung beim Land Oberösterreich oder einer anderen Gebietskörperschaft verwendet wurden.
§2
(1)Die Prüfung ist schriftlich, praktisch und münd lich abzulegen.
(2)Ziel der Prüfung ist es festzustellen, ob der Prüfungswerber die im Dienstzweig agrartechnischer
Fachdienst allgemein erforderlichen grundlegenden
und die in der voraussichtlichen künftigen Verwen
dung des Prüfungswerbers im Zusammenlegungs
dienst oder im Baudienst erforderlichen besonderen
Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist und seine fach
lichen Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Lösung
praktischer Aufgaben anwenden kann. Auf dem Ge
biet, in dem der Kandidat verwendet wird, sind ein
gehende Kenntnisse nachzuweisen.
§3
(1)In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungs
werber nachzuweisen, daß er in der Lage ist, auf
Grund von beigestellten Unterlagen konkrete Falle
seines Arbeitsgebietes sowohl in bezug auf die tech nischen Belange als auch hinsichtlich der Beachtung der maßgebenden Rechtsvorschriften zu behandeln.
(2)Zur schriftlichen Prüfung sind aus den im § 5
Abs. 1 Z. 4 bis 7 angeführten Gegenständen zwei
Aufgaben zu stellen.
(3)Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit ab
zuhalten und darf bis zu vier Stunden dauern. Die
zur Erledigung' der Aufgaben notwendigen Unter
lagen und Behelfe sind dem Prüfungswerber bei Be
ginn der Prüfung zu übergeben.
§4
(1)In der praktischen Prüfung hat der Prüfungs
werber nachzuweisen, daß er in der Lage ist, im Ge
lände (Operationsgebiet) seiner voraussichtlichen
künftigen Verwendung entsprechende praktische
Aufgaben zu lösen.
(2)Die praktische Prüfung darf nicht länger als
einen Tag dauern.
§5
(1)Die mündliche Prüfung umfaßt folgende Gegen
stände:
1.Grundzüge des österreichischen Verfassungsrech
tes; Organisation der österreichischen Behörden
unter besonderer Berücksichtigung der inneren
und äußeren Organisation der Landesbehörden
und sonstigen Landesdienststellen';
2.Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrechtes
der Landesbediensteten (einschließlich des Per-
sonalverüretungs- bzw. Betriebsverfassungsrech
tes);
3.Grundzüfle der für die Agrarbehörden maßgeben
den Rechtsvorschriften;
4.Feldmes$en und Instrumentenkunde (ohne Paß-
punktmefesung), Technisches Schreiben und
Zeichnen, Geodätisches Rechnen bis zum Grad
von Polygonzügen, Darstellung und Kartierung;
5.Grundzüge der Kulturtechnik und des landwirt
schaftlichen1 Hochbaues;
6.Grundzüge der biologischen Landwirtschaft ein
schließlich Alm- und Weidewirtschaft;
7.Grundzüge der Forstwirtschaft.
(2)Insbesondere in den im Abs, 1 Z. 3 bis 7 an
geführten Gegenständen hat die mündliche Prüfung
über die Fähigkeit des Prüfungswerbers Aufschluß
zu geben, sein Wissen bei der Lösung praktischer
Aufgaben anzuwenden.
§6
(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission sind geeignete Beamte des
Landes Oberösterreich zu bestellen. Der Vorsitzende muß Beamter des
höheren agrartechnischen Dienstes, der Prüfer für die
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 2. Stück,
Nr. 8 und 9
im § 5 Abs. 1 Z. 1 und 3 angeführten Gegenstände muß rechtskundig sein; die übrigen Prüfer müssen entweder dem höheren oder dem gehobenen agrar-technischen Dienst angehören.
(2) Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden und zwei bis vier weiteren Mitgliedern zu bestehen.
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