Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Ottenschlag im Mühlkreis | Omnilex
LGBL_OB_19800313_14•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Ottenschlag im Mühlkreis
Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Ottenschlag im Mühlkreis
LGBL_OB_19800313_14Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Ottenschlag im MühlkreisGazette13.03.1980
der o. ö. Landesregierung vom 21. Jänner 1980 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Ottenschlag im Mühlkreis
Die 0. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs, 1 der O. ö. Gemeindeordnung 1979, LGBl. Nr. 119, mit Beschluß vom 21. Jänner 1980 der Gemeinde Ottenschlag im Mühlkreis, politischer Bezirk Urfahr-Umgebung, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Ottenschlag im Mühlkreis:
In Grün eine silberne, eingebogene Spitze, darin ein aufrechter Heidelbeerzweig mit grünen Blättern und blauen Früchten, rechts und links je eine silberne, einwärts gestellte Axt.