(Bezirksstraße Nr. 1442) im Gebiet der Marktgemeinde Unterweißenbach
§ 1
(1)Der bei km 11,600 von der bisherigen Trasse
in südlicher Richtung abzweigende, den Ortskern
von Unterweißenbach östlich umfahrende und bei
km 31,380 der Nordkamm Straße (Landesstraße
Nr. 579 des Verzeichnisses der Landes- und Bezirks
straßen Oberösterreichs) in diese einmündende, neu
herzustellende Teil der Unterweißenbacher Straße
(Bezirksstraße Nr. 1442 des Verzeichnisses der Lan
des- und Bezirksstraßen Oberösterreichs) wird als
Bezirksstraße erklärt.
(2)Der zwischen km 11,600 und km 11,890 gele
gene bisherige Teil sowie der von diesem Straßen
teil in nördliche Richtung abzweigende, 380 Meter
lange Straßenast der Unterweißenbacher Straße
werden als Bezirksstraße aufgelassen. Die Auflas
sung wird erst mit dem Zeitpunkt der Verkehrsüber
gabe des neuen Straßenteiles (Abs. 1) wirksam.
alten Trasse der Unterweißenbacher Straße aus dem beim Amt der 0. ö. Landesregierung und beim Marktgemeihdeamt Unterweißenbach aufliegenden Übersichtslageplan, M 1 : 2880, zu ersehen.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.