Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 10. März 1980 betreffend die Änderung der Gebühren der Sprengelhebammen
Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Sprengelhebammengesetzes, LGBl. Nr. 25/1951, wird verordnet:
§ 1
Die Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 5. Mai 1952, LGBl. Nr. 27, betreffend die Gebühren der Sprengelhebammen in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 2/1977 wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 2 hat zu lauten:
"(2) Die Sprengelhebammen haben für die nachstehend bezeichneten Leistungen Anspruch auf folgende Gebühren:
für das Wachen während der Nachtzeit ist die doppelte Gebühr zu entrichten;
d)für jeden Pflichtbesuch im Anschluß an die Hilfe
leistungen gemäß lit. a und b einschließlich aller
vorgeschriebenen Pflegehandlungen S 84,-
e)für die Beratung und Untersuchung von
SchwangerenS" 84;-
f)für jede InjektionS 24,-
g)für Assistenzleistungen bei einer von einem Arzt
durchgeführten operativen Entbindung in der
Wohnung der Gebärenden als Zuschlag zur Ge
bühr gemäß lit. a 20 v. H. des jeweiligen Arzt-
honorares."
§2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.