"§
Die Entschädigung für die mit der Geschäftsführung verbundenen
Arbeiten wird
1.für jedes von der Grundverkehrskommission
behandelte Rechtsgeschäft (§ 1 Abs. 1 des
O. ö. Grundverkehrsgesetzes 1975 und § 1
Abs. 1 des O. ö. Ausländergrunderwerbsge
setzes) und für jede Entscheidung nach § 15
Abs. 1 oder § 16 Abs, 1 des O. ö. Grundver
kehrsgesetzes 1975
a)für die Vorsitzenden der Bezirksgrundver-
kehrskommissionen mit S 60,-,
b)für den Vorsitzenden der Landesgrundver-
kehrskommission mit S 300,-,
2.für die Vorsitzenden der Bezirksgrundver-
kehrskommissionen
a)für jede Stellungnahme gemäß § 5 Abs. 2
des O. ö. Ausländergrunderwerbsgesetzes
mit S 40,-,
b)für jede abschließende Stellungnahme zu
einem Flächenwidmungs- oder Bebauungs
plan gemäß § 21 Abs. 1 und 3 des O. ö.
"(2) Das Sitzungsgeld wird a) für die Mitglieder der Bezirksgrundverkehrs-kommissionen bei einer Zeitversäumnis bis zu
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 8. Stück, Nr. 26 und 27 drei Stunden mit S 210,-, bis zu fünf Stunden. S 270,-
, bis zu acht Stunden S 360,- und über acht Stunden S 470,-
b) für die Mitglieder der Landesgrundverkehrs-kommission bei einer Zeitversäumnis bis zu fünf Stunden mit S 420,-, bis zu acht Stunden mit S 540,-, bis zu zehn Stunden mit S 660,-und über zehn Stunden mit S 780,-
festgesetzt."
§2 Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1980 in Kraft.