LGBL_OB_19800417_27•Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten des Grundverkehrs und des Ausländergrunderwerbs (Grundverkehrs- Verwaltungsabgabenverordnung 1980)
LGBL_OB_19800417_27Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten des Grundverkehrs und des Ausländergrunderwerbs (Grundverkehrs- Verwaltungsabgabenverordnung 1980)Gazette17.04.1980
Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 31. März 1980 über
die Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten des
Grundverkehrs und des Ausländergrunderwerbs
(Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung
Auf Grund des § 19 Abs. 4 des O. ö. Grundverkehrsgesetzes 1975,
LGBl. Nr. 53, und des § 5 Abs. 3 des O. ö.
Ausländergrunderwerbsgesetzes, LGBl. Nr. 30/1966, in Verbindung mit den Bestimmungen des O. ö. Verwaltungsabgabengesetzes 1974, LGBI.
Nr. 6, wird verordnet:
§ 1
(1)Für folgende Amtshandlungen der Grundver
kehrskommissionen sind Verwaltungsabgaben zu
entrichten:
1.die Genehmigung von Rechtsgeschäften gemäß
§ 1 Abs. 1 des O. ö. Grundverkehrsgesetzes 1975
und gemäß § 1 Abs. 1 des O. ö. Ausländergrund
erwerbsgesetzes;
2.die Entscheidungen gemäß § 15 Abs. 3 und § 16
Abs. 3 des O. ö. Grundverkehrsgesetzes 1975;
3.die Erklärungen gemäß § 1 Abs. 2 des O. ö. Aus
ländergrunderwerbsgesetzes.
(2)Soweit in dieser Verordnung nichts anderes
bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der Landes-
verwaltungsabgabenverordnung 1975, LGBl. Nr. 75,
bzw. der künftig an ihre Stelle tretenden Verord
nung.
§ 2 (1) Die Verwaltungsabgabe ist zu entrichten
a)von demjenigen, der nach den Bestimmungen
des dem Verfahren zugrunde liegenden Vertrages
die Kosten des Rechtsgeschäftes zu tragen hat,
oder
über das Rechtsgeschäft keine Bestimmung über die Tragung der Kosten enthält, oder
(2) Für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe haften in den Fällen des Abs, 1 lit. a oder b sämtliche Vertragsschließende bzw. in den Fällen des Abs. 1 lit. c oder d sämtliche Rechtserwerber als Gesamtschuldner.
§ 3
Die Verwaltungsabgabe ist von der Grundverkehrskommission in dem Bescheid, mit dem das Rechtsgeschäft genehmigt wird (§ 1 Abs. 1 des O. ö. Grundverkehrsgesetzes 1975 und § 3 Abs. 1 des O. ö. Ausländergrunderwerbsgesetzes) oder festgestellt wird, daß das Meistbot (§ 15 Abs. 3 des O. ö. Grundverkehrsgesetzes 1975) bzw. das Überbot oder der Übernahmsantrag (§ 16 Abs. 3 des O. ö. Grundverkehrsgesetzes 1975) den sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der §§ 4 bis 6 des O. ö. Grundverkehrsgesetzes 1975 nicht widerspricht, oder die Erklärung gemäß § 1 Abs. 2 des O. ö. Ausländergrunderwerbsgesetzes abgegeben wird, vorzuschreiben.
§4
(1)Das Ausmaß der Verwaltungsabgabe für Amts
handlungen einer Bezirksgrundverkehrskommission
beträgt
a)für die Genehmigung von Kaufverträgen und für
Entscheidungen gemäß § 15 Abs, 3 und § 16
Abs. 3 des O. ö. Grundverkehrsgesetzes 1975 bei
einer Gegenleistung bzw. bei einer Höhe des
Meistbotes, Überbotes oder Übernahmsantrages
bis zu sechzigtausend Schilling:
zweihundertvierzig Schilling bis zu einhundertzwanzigtausend
Schilling:
vierhundert Schilling über einhundertzwanzigtausend Schilling:
3 v. T. der Gegenleistung bzw. der Höhe des Meistbotes, Überbotes oder Übernahmsantrages, mindestens vierhundert Schilling, höchstens jedoch viertausendfünfhundert Schilling;
b)für die Genehmigung von Pachtverträgen:
zweihundertvierzig Schilling;
c)für die Genehmigung von sonstigen Rechtsge
schäften:
vierhundert Schilling.
(2)Verwaltungsabgaben, die gemäß Abs. 1 nach
dem Tausendsatz berechnet werden, sind, wenn sie
einen nicht durch 5 teilbaren Schillingbetrag erge
ben, auf den nächsten durch 5 teilbaren Schilling
betrag nach unten abzurunden.
(3)Bei Rechtsgeschäften, deren Vertragsgegen
stand den Wert von eintausend Schilling nicht über
steigt, wird eine Verwaltungsabgabe nicht einge
hoben.
§5
(1)Das Ausmaß der Verwaltungsabgabe für Amts
handlungen der Landesgrundverkehrskommission als
Berufungsbehörde nach dem O. ö. Grundverkehrs-
gesetz 1975 beträgt
a)für die Genehmigung von Kaufverträgen und für
Entscheidungen gemäß § 15 Abs. 3 und § 16
Abs. 3 des 0. ö. Grundverkehrsgesetzes 1975:
3 v. T. der Gegenleistung bzw. der Höhe des Meistbotes, Überbotes oder Übernahmsantrages, mindestens vierhundert Schilling, höchstens jedoch viertausendfünfhundert Schilling;
b)für die Genehmigung von Pachtverträgen:
zweihundertvierzig Schilling;
c)für die Genehmigung von sonstigen Rechtsge
schäften:
vierhundert Schilling.
(2)Das Ausmaß der Verwaltungsabgaben für Amts
handlungen der Landesgrundverkehrskommission
nach dem O. ö. Ausländergrunderwerbsgesetz be
trägt
6 v. T. der Gegenleistung bzw. der Höhe des Meistbotes, Überbotes oder Übernahmsantrages, mindestens achthundert Schilling, höchstens jedoch viertausendfünfhundert Schilling;
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