LGBL_OB_19800527_33•Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich über schiffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf den oberösterreichischen Seen mit Ausnahme des Wolfgangsees (O.ö. Seen-Verkehrsverordnung - O.ö. Seen-VV.)
LGBL_OB_19800527_33Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich über schiffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf den oberösterreichischen Seen mit Ausnahme des Wolfgangsees (O.ö. Seen-Verkehrsverordnung - O.ö. Seen-VV.)Gazette27.05.1980
Verordnung
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 27. Mai 1980 über schiffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf den oberösterreichischen Seen mit Ausnahme des Wolfgangsees (O. ö. Seen-Verkehrsverordnung - O. ö. Seen-W.)
Auf Grund des § 11 Abs. 2 lit. a und Abs. 5 sowie des § 31 Abs. 4 Schiffahrtspolizeigesetz, BGBl. Nr. 91/1971, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 65/1976 und 103/1979 wird verordnet:
ABSCHNITT I Geltungsbereich
§ 1
(1)Die Bestimmungen des Abschnittes II dieser Verordnung gelten für nachstehende Seen: Attersee,
Mondsee und Traunsee.
(2)Die Bestimmungen des Abschnittes IM dieser Verordnung gelten für nachstehende Seen: Almsee,
Gleinker See, Großer ödensee, Hallstätter See, Heratinger See, Hinterer Gosausee, Hinterer Langbathsee, Höllerersee, Holzösterer See, Kleiner ödensee, Laudachsee, Nussensee, Offensee, Schwarzensee, Seeleithensee, Vorderer Gosausee, Vorderer Langbathsee und Zeller See.
(3)Durch diese Verordnung werden andere schifffahrtsrechtliche Vorschriften, insbesondere die Seen- und Fluß-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 163/1979, nicht berührt.
ABSCHNITT II
Für den Attersee, den Mondsee und den Traunsee geltende Verbote und Beschränkungen
§2 Dauernde Verbote
Ganzjährig ist verboten:
a)die Verwendung von Amphibienfahrzeugen;
b)die Verwendung von Tauchbooten;
c)die Verwendung von überwiegend Wohnzwecken
dienenden Fahrzeugen oder Schwimmkörpern
(z. B. Wohnschiffe und Hausboote);
d)der Betrieb von Schwimmkörpern mit Maschinen
antrieb, ausgenommen solche mit elektrischem
Antrieb bis zu einer Leistung von 100 Watt;
e)das Schleppen von Flugkörpern (Flugdrachen,
Drachenfallschirmen und ähnlichen Geräten);
f)der Betrieb von im Rahmen eines Bootsvermie
tungsunternehmens gemieteten Fahrzeugen mit
Maschinenantrieb, ausgenommen solche mit elek
trischem Antrieb bis zu einer Leistung von
500 Watt;
g)der Betrieb von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb
durch einen Außenbordmotor mit einer Leistung
von mehr als 80 Kilowatt.
§3 Ortlich beschränkte Verbote
(1)Die Ausübung der Schiffahrt mit Schwimmkör
pern, insbesondere mit Segelbrettern (Windsurfgerä
ten), ist im Bereich von weniger als 100 m Entfernung
von Landungsplätzen der Fahrgastschiffahrt ganzjäh
rig verboten.
(2)Auf den in der Anlage 1 zu dieser Verordnung
näher bezeichneten Teilen der Seen ist nach Maß-
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gäbe dieser Anlage die Ausübung der Schiffahrt ganzjährig eingeschränkt bzw. verboten (Schutzzonen). Diese Schutzzonen sind in der Natur durch Schiffahrtszeichen gemäß der Anlage 2 zur Seen-und Fluß-Verkehrsordnung gekennzeichnet.
§ 4 Zeitlich beschränkte Verbote
(1)In der Zeit vom 1. Juli bis 31. August jedes
Jahres ist der Betrieb von Fahrzeugen mit Maschi
nenantrieb durch einen Verbrennungsmotor verboten
(Motorboot-Sommersperre).
(2)In der Zeit von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr ist der
Betrieb von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb durch
einen Verbrennungsmotor ganzjährig verboten
(Nachtfahrverbot).
§ 5 Zeitlich und örtlich beschränkte Verbote
(1)Die Ausübung der Schiffahrt mit Fahrzeugen
und Schwimmkörpern jeder Art, ausgenommen Sport
geräte (§ 2 Z. 14 der Seen- und Fluß-Verkehrsord
nung) und aufblasbare Badeboote, ist in Badeschutz
zonen (Abs. 2) in der Zeit vom 15. Mai bis 15. Sep
tember jedes Jahres verboten.
(2)Unter Badeschutzzonen sind unmittelbar vor
stark frequentierten Badeplätzen gelegene, durch das
Schiffahrtszeichen "Gesperrte Wasserflächen" (An
lage 2, A. 1. 1., oder F. zur Seen- und Fluß-Verkehrs^-
Ordnung) gekennzeichnete Teile der Seen zu ver
stehen. Die von der Uferlinie seewärts reichende
Breite dieser Zonen beträgt 100m, sofern durch Zu
satzzeichen nichts anderes bestimmt ist; die längen
mäßige Begrenzung ergibt sich aus der örtlichen
Situierung der Schiffahrtszeichen.
(3)Sofern durch Schiffahrtszeichen hinsichtlich ein
zelner Seeteile nichts anderes bestimmt wird, darf in
der Zeit vom 15. Mai bis 15. September jedes Jahres
mit Segelfahrzeugen und Segelbrettern (Windsurf
geräten) nicht näher als 100 m an das Ufer oder
einen dem Ufer vorgelagerten Schilfgürtel herange
fahren werden (kleine Uferzone), es sei denn, um an-
oder abzulegen oder das Fahrzeug zum Stilliegen zu
verheften, wobei jeweils der kürzestmögliche Weg
genommen werden muß.
§ 6 Start- und Landegassen
(Sperrgebiete)
(1)Die in der Anlage 2 zu dieser Verordnung näher
bezeichneten Teile der Seen sind Start- und Lande
gassen, sofern sie durch Schiffahrtszeichen gemäß
der Anlage 2, E. 6., zur Seen- und Fluß-Verkehrsord
nung gekennzeichnet sind.
(2)Die Start- und Landegassen sind der Ausübung
des Wasserskifahrens oder ähnlicher Arten des Was
sersportes durch hiezu Berechtigte mit der Wirkung
vorbehalten, daß für alle anderen Fahrzeuge und
Schwimmkörper die Einfahrt gesperrt ist.
(3) Die Sperre und der Vorbehalt nach Abs. 2 gelten nicht
a)für die Zeit unmittelbar vor bis unmittelbar nach
dem Durchfahren eines Vorrangfahrzeuges
(§ 2 Z. 8 der Seen- und Fluß-Verkehrsordnung),
b)für die Dauer behördlich beiwilligter Veranstaltun
gen auf dem See nach Maßgabe dieser Bewilli
gung.
ABSCHNITT III
Für die im § 1 Abs. 2 angeführten Seen geltende Verbote und
Beschränkungen
§7
(1)Auf den im § 1 Abs. 2 dieser Verordnung ge
nannten Gewässern mit Ausnahme des Hallstätter
Sees ist der Betrieb von Fahrzeugen mit Maschinen
antrieb, ausgenommen solche mit elektrischem An
trieb bis zu einer Leistung von 500 Watt, ganzjährig
verboten.
(2)Auf dem Hallstätter See ist der Betrieb von
Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, ausgenommen
solche mit elektrischem Antrieb bis zu einer Leistung
von 500 Watt, zu Sport- oder Vergnügungszwecken
ganzjährig verboten.
(3)Unbeschadet der Verbote gemäß Abs. 1 und 2
gelten die im Abschnitt II verordneten Beschränkun
gen und Verbote für die im § 1 Abs. 2 dieser Verord
nung genannten Gewässer sinngemäß. § 4 gilt jedoch
nicht für den Hallstätter See.
ABSCHNITT IV Ausnahmen
§8
(1)Von den Bestimmungen dieser Verordnung sind
Personen
a)des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
b)des Bundesheeres,
c)der Wasserbauverwaltung,
d)des gewässerkundlichen Dienstes,
e)des Feuerlöschdienstes,
f)des Katastrophenhilfsdienstes und
g)des Rettungs- und Hilfeleistungsdienstes
insoweit befreit, als es die Erfüllung ihrer Aufgaben erfordert.
(2)Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten
nicht für Konzessionsinhaber gemäß § 4 Abs. 1 Bin-
nenschiffahrts-Konzessionsgesetz, BGBl. Nr. 533/1978,
nach Maßgabe des Konzessionsbescheides, ferner für
Schiffsführer von im Werkverkehr eingesetzten Fahr
zeugen bei Vorliegen der im § 2 Abs. 2 und 3 Binnen-
schiffahrts-Konzessionsgesetz genannten Voraus
setzungen sowie für Schiffsführer von an Fronleich
namsprozessionen teilnehmenden Fahrzeugen.
(3)Für Veranstaltungen auf den Seen (insbesondere
Sportveranstaltungen und kulturelle Veranstaltungen) und die hiezu notwendigen Übungsfahrten sowie für die in Erfüllung ihres Berufes erforderlichen Tätigkeiten von Fischereiberechtigten, Bootbauern gemäß § 94 Z. 5 Gewerbeordnung 1973 und zur Herstellung bzw. Instandsetzung von Motoren Berechtigten können Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zugelassen werden, sofern hiedurch die gemäß § 11 Abs. 2 Schiffahrtspolizeigesetz zu schützenden öffentlichen Interessen nicht wesentlich beeinträchtigt werden. ABSCHNITT V Schlußbestimmungen
§9 Übergangsbestimmungen
Das Verbot nach § 4 gilt bis 31. Dezember 1989 nicht für Segelfahrzeuge mit Hilfsmotor (Flautenschieber), wenn die Leistung des Hilfsmotors bei Segelfahrzeugen bis zu 6 m Länge 3,7 Kilowatt, bei Segelfahrzeugen über 6 m Länge 7,4 Kilowatt nicht übersteigt und der Hilfsmotor nur in Tätigkeit gesetzt wird, um
B) Traunsee
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breite, beim Startfloß des Wasserskiclubs Seewal-chen (nach den erteilten behördlichen Bewilligungen 120 m vom Ufer entfernt verankert) beginnende und in Richtung des Ortes Attersee (nach Südwest) verlaufende Start- und Landegasse.
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