Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 5. Mai 1980, mit der die Grenzen der Marktgemeinde Neumarkt im Hausruckkreis und der Gemeinde Taufkirchen an der Trattnach geändert werden
Auf Grund des § 6 Abs. 1 und des § 7 Abs. 1 der O. ö.
Gemeindeordnung 1979, LGBl. Nr. 119, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Grenzen der Marktgemeinde Neumarkt im Hausruckkreis und der Gemeinde Taufkirchen an der Trattnach, politischer Bezirk Grieskirchen, werden wie folgt geändert:
a)Teile der Grundstücke Nr. 628/1, 726 und 727,
Katastralgemeinde Neumarkt, Marktgemeinde
Neumarkt im Hausruckkreis, im Ausmaß von
191 m2 werden der Gemeinde Taufkirchen an der
Trattnach eingemeindet;
b)Teile der Grundstücke Nr. 881/2, 882/1, 1272 und
1286, Katastralgemeinde Damberg, Gemeinde
Taufkirchen an der Trattnach, im Ausmaß von 802 m2 werden der
Marktgemeinde Neumarkt im Hausruckkreis eingemeindet.
(2) Die damit bewirkte Änderung des Verlaufes der Grenze zwischen der Marktgemeinde Neumarkt im Hausruckkreis und der Gemeinde Taufkirchen an der Trattnach ist in der Anlage dargestellt. § 2 Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1981 in Kraft.