Krankenanstalten Oberösterreichs
Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 9. Juni 1980 über die Anstaltsgebühr
für die öffentlichen Krankenanstalten
Oberösterreichs
Auf Grund des § 34 Abs. 2 und des § 38 des O. ö.
Krankenanstaltengesetzes 1976, LGBl. Nr. 10, wird verordnet:
§ 1
Die Anstaltsgebühr (§ 34 Abs. 1 lit. c des Gesetzes) für die öffentlichen Krankenanstalten Oberösterreichs wird bei Unterbringung des Pfleglings in einem Mehrbettzimmer mit 35%, bei Unterbringung des Pfleglings in einem Einbettzimmer mit 70% der nach § 38 des Gesetzes jeweils für die betreffende Krankenanstalt festgesetzten Pflegegebühr festgesetzt.
§2
(1)Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1980 in Kraft.
(2)Gleichzeitig tritt die Verordnung der o. ö. Lan
desregierung vom 13. Februar 1978, LGBI. Nr. 10,
über die Anstaltsgebühr für die öffentlichen Kran
kenanstalten Oberösterreichs außer Kraft.