LGBL_OB_19800630_44•Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Festsetzung der angemessenen Gesamtbaukosten und der Ausstattung gemäß § 2 Abs. 2 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 (Gesamtbaukosten- und Ausstattungsverordnung)
LGBL_OB_19800630_44Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Festsetzung der angemessenen Gesamtbaukosten und der Ausstattung gemäß § 2 Abs. 2 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 (Gesamtbaukosten- und Ausstattungsverordnung)Gazette30.06.1980
a)für EigenheimeS 9.020,-
b)für Baulichkeiten in verdichteter Bau
form, wie Atrium-, Haken-, Ketten-,
Reihen-, Terrassenhäusem u. dgl. bis
höchstens zwei Vollgeschoße und
einer Geschoßflächenzahl von
S 9.200,-
0,2 bis 0,9
c)für Baulichkeiten mit höchstens vier
Vollgeschoßen, einer Nutzfläche bis
zu 1000 m2 je Stiegenhaus und einer
Geschoßflächenzahl von 0,3 bis 1,1 . S 9.020,-
d)für sonstige Baulichkeiten mit
einer Nutzfläche
S8.960,-
S8.490,-
S7.990,-
S9.950,-.
bis 1000 m2
über 1000 m2 bis 1400 m2 . . .
(2) Bei Loggien werden die angemessenen Gesamtbaukosten gemäß Abs. 1 mit höchstens 75 v. H. festgesetzt.
(3) Die jeweils zutreffenden angemessenen Gesamtbaukosten gemäß Abs. 1 erhöhen sich im Falle nachgewiesener Mehrkosten
310,-
aa) oberflächenbefestigte, nicht
asphaltierte Abstellplätze bis
höchstens 12,5 m2S
bb) offene Garagen bis
höchstens 20,0 m2S 2.320,-
cc) Garagen bis höchstens 20 m2 . . S 3.090,- dd) unterirdische
Garagen oder ähnliche Garagenanlagen, für die eigene
Verkehrsflächen hergestellt werden müssen, einschließlich der
Abstell- und Verkehrsflächen bis höchstens 30 m2 . . S 3.090,-
, je Quadratmeter Stellplatz;
b)für private Freiräume (§ 2 Abs. 6) (ausgenommen
Loggien), sofern diese eine nutzbare Tiefe (ein
schließlich einer Loggientiefe) von mindestens 2 m
erreichen,
für Terrassen um 50 v. H.,
für Balkone und der Erdgeschoßwohnung zugeordnete private
Freiflächen um 25 v. H. der jeweiligen Sätze der angemessenen
Gesamtbaukosten; hiebei wird jedoch das anrechenbare Ausmaß der
privaten Freiräume (einschließlich der Loggienfläche) nur bis zu
höchstens 15. v. H. der Nutzfläche pro Wohneinheit anerkannt;
c)bei Errichtung von dem Zivilschutz dienenden An
lagen, sofern deren Herstellung auf Grund ge
setzlicher Vorschriften zu erfolgen hat, um die
Höhe der; Kosten dieser Anlagen, höchstens je
doch um 2 v. H.;
d)bei Klein4 oder Mittelwohnungen, die durch be
sondere Ausstattung, Gemeinschaftseinrichtungen
und technische Maßnahmen im Sinne der
ÖNORM B 1600 und des § 46 der O. ö. Bauver-
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Ordnung, LGBl. Nr. 63/1976, i. d. g. F. den Wohnbedürfnissen von behinderten und alten Menschen entsprechen, bis zu S 9.950,- je m2 Nutzfläche;
e)bei Baulichkeiten mit ausschließlich Kleinwohnun
gen bis zu 50 m2 Nutzfläche, mit Ausnahme einer
Hausbesorger- oder Verwalterwohnung, bis zu
10 v. H.;
f)bei Einbau von Wärmepumpen, Solaranlagen oder
anderer alternativer Anlagen zur Energiegewin
nung für eine zentrale Wärme- oder Warmwasser
versorgung bis zu 5 v. H. Diese Mehrkosten wer
den nur dann berücksichtigt, wenn die Wirtschaft
lichkeit dieser Anlagen durch ein Sachverständi
gengutachten nachgewiesen wird und Betriebs
kosten eingespart werden können;
g)bei Errichtung von Klein- oder Mittelwohnungen
durch Umbau von Baulichkeiten, deren Erhaltung
auf Grund des Denkmalschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 533/1923, oder auf Grund landesgesetzlicher Bestimmungen
zur Wahrung des Stadtbildes in Altstadtkernen vorgeschrieben ist,
bis zu 25 v. H.;
(4)Treten Erschwernisse gemäß Abs. 3 lit. i und j
nur bei einzelnen Gebäudeteilen oder Anlagen auf,
so sind der Berechnung der Erhöhung der angemes
senen Gesamtbaukosten lediglich die anteiligen
Kosten dieser Gebäudeteile oder Anlagen zugrunde
zu legen.
(5)Die sich gemäß Abs. 1 bis 4 ergebenden ange
messenen Gesamtbaukosten erhöhen sich weiters
um die Umsatzsteuer, soweit diese vom Förderungs
werber nicht als Vorsteuer (§ 12 des Umsatzsteuer
gesetzes 1972) abgezogen werden kann.
(6)Zu den Gesamtbaukosten gehören auch die
Baunebenkosten, wie insbesondere die Kosten für
die Außenanlagen, die Gebühren und Kosten für die
Baukredite sowie die Kosten für die Herstellung der
Gehsteige und die Anschlußgebühren, jedoch aus
schließlich der Grundbeschaffungs- und jener Auf
schließungskosten, die für die Aufschließung außer
halb des Bauplatzes erforderlich sind, auf der die
geförderte Baulichkeit errichtet wird. Die für die Auf
schließung innerhalb des Bauplatzes erwachsenen
Kosten müssen in einem angemessenen Verhältnis
zu den gesamten Aufschließungskosten stehen.
(7)Kommt eine Baulichkeit mit mehr als 300 m2
Nutzfläche nach positiver Begutachtung durch den
Wohnbauförderungsbeirat für eine Förderung in Be
tracht, so ist der Förderungswerber verpflichtet, eine
Ausschreibung der Arbeiten und Lieferungen (Lei
stungen) vorzunehmen (Einzelausschreibung oder
Generalunternehmer) und, falls keine öffentliche Aus
schreibung erfolgt, bei Baulichkeiten bis 1400 m2
Nutzfläche mindestens 5 Unternehmen, bei Baulich
keiten mit mehr als 1400 m2 Nutzfläche mindestens
8 Unternehmen für die Baumeisterarbeiten und min
destens 5 Unternehmen für die sonstigen Arbeiten
und Lieferungen (Leistungen) im Wege einer be
schränkten Ausschreibung zur Anbotstellung einzu
laden. Die Landesregierung kann einer Reduzierung
der einzuladenden Unternehmen ausnahmsweise zu
stimmen, wenn keine genügende Anzahl entsprechen
der Unternehmen zur Erbringung der geforderten
Leistungen vorhanden ist oder wenn bei abschnitts
weise geförderten Bauten eine Vergabe im Anschluß
wege erforderlich ist. Bei der Ausschreibung ist die
ÖNORM A 2050 einzuhalten.
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§ 2 Normale Ausstattung
(1)Als normale Ausstattung im Sinne des § 2 Abs. 1
Z. 8 des Gesetzes gilt eine solche, die unter Be-
dachtnahme auf die hiefür geltenden Rechtsvorschrif
ten und den jeweiligen Stand der Technik hinsicht
lich der Qualität den Erfordernissen der Sicherheit
und der Hygiene genügt und eine zeitgemäße Haus
halts- bzw. Heimführung zuläßt, hinsichtlich des Bau
kostenaufwandes unter Bedachtnahme auf eine ein
wandfreie Ausführung, insbesondere hinsichtlich des
Schall-, Wärme-, Feuchtigkeits-, Brand- und Abgas-
schutzes jedoch größte Wirtschaftlichkeit gewähr
leistet.
(2)Auf gegebene oder zu erwartende Luftverunrei
nigungen, Lärmbelästigungen, Erschütterungen oder
sonstige schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne
des § 23 der O. ö. Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976,
i. d. g. F. ist bei der Situierung und Grundrißgestal
tung der Baulichkeiten Bedacht zu nehmen. Beste
hende oder geplante Betriebe, Betriebsbaugebiete,
Industriegebiete und Verkehrsflächen (Hauptver
kehrsstraßen, Eisenbahnen) in einem Umkreis von
500 m um die geplante Baulichkeit sind in einem
Lageplan im Maßstab 1 :5000 oder größer ersichtlich
zu machen. Anstelle des Lageplanes kann die Kopie
eines Bebauungs- oder Flächenwidmungsplanes mit
genauer Bezeichnung der Betriebs- und Verkehrs
flächen vorgelegt werden.
(3)Klein- und Mittelwohnungen sowie Heime dürfen
nur in Baulichkeiten mit höchstens sechs Vollge-
schoßen, in den Statutarstädten Linz, Steyr und Wels
mit höchstens acht Geschoßen, errichtet werden.
Ausnahmen hievon kann die Landesregierung ertei
len, wenn dies unter Bedachtnahme auf bereits be
stehende Verbauungen in der Nachbarschaft, zur
Schließung von Baulücken u. dgl. im Interesse der
Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Be
bauung erforderlich ist.
(4)Als Vollgeschoße gelten:
a)Geschoße, die vollständig über der Geländeober
fläche liegen und von geraden Außenwänden um
geben sind;
b)Keller- oder Dachgeschoße, die über mehr als
zwei Drittel ihrer Grundfläche für Wohnzwecke
genutzt werden;
c)Keller- oder Dachgeschoße, die bis höchstens
zwei Drittel ihrer Grundfläche für Wohnzwecke
genutzt werden und in sich abgeschlossene Klein
oder Mittelwohnungen enthalten;
d)Kellergeschoße, deren Deckenoberkante im Mit
tel mehr als 1,50 m über die Geländeoberfläche
hinausragen;
e)Garagengeschoße, deren Deckenoberkanten im
Mittel mehr als 2,20 m über die Geländefläche
hinausragen.
Dachgeschoße, die nicht unter lit. b oder c fallen, gelten nicht als
Vollgeschoße.
(5)Die Geschoßflächenzahl gemäß § 1 Abs. 1 gibt
das Verhältnis der Gesamtgeschoßfläche zur Fläche
des Bauplatzes an.
(Ö) Klein- und Mittelwohnungen sowie Wohnräume in Heimen sollen der Größe der Wohneinheiten entsprechend mit einem wohnungsbezogenen privaten Freiraum (Loggia, Terrasse, Balkon oder einer der Wohnung zugeordneten Freifläche) ausgestattet sein.
(7) Für den Schall-, Wärme-, Feuchtigkeits-, Brand-und Abgasschutz der Baulichkeiten sowie für Kinderspielplätze sind die entsprechenden ÖNORMEN einzuhalten; hinsichtlich des Wärmeschutzes müssen bei allen Baulichkeiten, ausgenommen Garagen, mindestens die Werte der Wärmeschutzgruppe IM, bei Decken gegen unbeheizte Gebäudeteile (wie Dachboden, Keller, Durchfahrt u. dgl.) und bei erdberührenden Wänden und Fußböden von bewohnbaren Räumen jedoch mindestens die Werte der Wärmeschutzgruppe IV der ÖNORM B 8110 sowie hinsichtlich des Schallschutzes die Werte der Schallschutzgruppe II der ÖNORM B 8115 erreicht werden.
(s) Im Sinne des Abs. 1 sind jedenfalls vorzusehen:
Wohnstandard, der Wohnungs- und Haushaltsgröße entsprechende
Ausstattung, Ver-und Entsorgung, Elektroinstallation und Heizung,
wie
a)eine Küche (Kochnische) mit Kochstelle samt
Backrohr, ein Spülbecken mit Kalt- und Warm
wasseranschluß und Ablauf sowie Platz für
einen Kühlschrank mit Elektroanschluß,
b)ein Baderaum (Badenische) mit Waschtisch,
Badewanne oder Brausewanne (Dusche),
beide mit Mischbatterie für Kalt- und Warm
wasser und Ablauf,
c)ein Platz für eine Waschmaschine im Bade
raum, in der Küche oder einem anderen hiefür
geeigneten Raum mit erforderlichen Anschlüs
sen und Ablauf,
d)eine Warmwasserbereitung für Küche und
Baderaum durch Speichergeräte, Durchlauf
erhitzer, Wärmepumpen, Solaranlagen oder
andere alternative Anlagen, soweit keine zen
trale Warmwasserversorgung vorhanden ist,
e)eine WC-Anlage mit Spülkasten und Hand
waschbecken, die bei Wohnungen über 50 m2
Nutzfläche (ausschließlich der Loggia) vom
Baderaum baulich zu trennen ist und einen
eigenen Zugang von einem Vorraum haben
muß,
f)Verfliesung oder Verkleidung mit einem gleich
wertigen dauerhaften Belag, im Baderaum und
im WC der Wände bis in Türhöhe und Fuß
boden,
g)ein Abstellraum mit mindestens 1,5 m2 und
höchstens 6,0 m2 Nutzfläche,
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zeitgemäßen, der gemeinsamen Benützung aller Bewohner dienenden
Gebäudeteile und Anlagen, wie
a)ein Heizraum oder Heizverteilerraum bei zen
traler Wärmeversorgung; bei einer zentralen
Wärmeversorgung ist für die Heizkostenab
rechnung die Installation für Geräte zur Fest
stellung des tatsächlichen Wärmeverbrauches
je Wohneinheit vorzusehen, für eine Tempera
turregelung in jedem Raum ist die Installie
rung von temperaturabhängigen Einzelraum
regelungen vorzusehen,
b)ein Fahrrad- und Kinderwageneinstellraum,
c)eine Waschküche und ein Trockenraum mit er
forderlichen Anschlüssen für maschinelle
Wasch- und Trockenanlagen,
d)ein Personenaufzug bei mehr als vier Voll-
geschoßen,
e)Klingel- und Türöffneranlage, verbunden mit
einer Gegensprechanlage,
f)eine Minutenlichtanlage,
g)Gemeinschaftsantennen für Radio und Fern
sehen mit Anschluß in allen Wohnungen; der
Anschluß an Kabelanlagen soll vorgesehen
werden,
(9)Für eine vom Wohnungswerber gewünschte
Sonderausstattung, die über die allgemein vorgese
hene Ausstattung hinausgeht, hat er selbst aufzukom
men; diese Kosten dürfen jedoch in den Gesamtbau
kosten nicht berücksichtigt werden.
(10)Über die Gestaltung der außerhalb der Bau
lichkeiten) liegenden Gebäudeteile und Anlagen ist
ein Wohnumgebungs-Gestaltungsplan des gesamten
Bauplatzes im Maßstab 1 :500 oder größer vorzu
legen. Der Wohnumgebungs-Gestaltungsplan soll
über die Erschließung des Bauplatzes, die Lage und
Gestaltung der Kinderspielplätze sowie über die
gärtnerische Gestaltung der Grundstücksfreiflächen, die Baumpflanzungen usw. Auskunft geben.
§ 3 Übergangsbestimmungen
Die Landesregierung hat bei der Erledigung von Begehren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß § 28 Abs. 2 des Gesetzes eingebracht waren, insoweit von der Erfüllung einzelner normaler Ausstattungserfordernisse abzusehen, als bei ausführungsreifen Projekten Umplanungen erforderlich wären, deren Kosten auch in den angemessenen Gesamtbaukosten dieser Verordnung keine ausreichende Deckung finden könnten oder wenn Umplanungen aus zwingenden rechtlichen oder technischen Gründen (wie bestehende Verträge, Bebauungspläne u. dgl.) nicht mehr durchführbar oder vertretbar wären. In diesem Falle sind der Zusicherung die früher geltenden Gesamtbaukosten insoweit zugrunde zu legen, als von den Anforderungen gemäß dem nunmehrigen § 2 abgesehen wird. Zur Abgeltung inzwischen eingetretener Preiserhöhungen wird zu den in Anwendung gebrachten früheren Gesamtbaukosten ein Zuschlag von 5 v. H. gewährt.
§ 4 Schlußbestimmungen
(1)Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1980 in Kraft.
(2)Gleichzeitig tritt - unbeschadet der Bestimmun
gen des § 3 - die Gesamtbaukosten- und Ausstat
tungsverordnung, LGBl. Nr. 37/1979, außer Kraft.
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