LGBL_OB_19800724_51•Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der ein Höchsttarif für Dienstleistungen des Fremdenführergewerbes im Bundesland Oberösterreich festgelegt wird
LGBL_OB_19800724_51Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der ein Höchsttarif für Dienstleistungen des Fremdenführergewerbes im Bundesland Oberösterreich festgelegt wirdGazette24.07.1980
Verordnung
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 11. Juli 1980,
mit der ein Höchsttarif für Dienstleistungen des
Fremdenführergewerbes im Bundesland Oberösterreich festgelegt
wird
Auf Grund des § 218 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird
verordnet:
§ 1
(1)Für die der Konzessionspflicht gemäß § 214 der
Gewerbeordnung 1973 unterliegende Führung von
Fremden dürfen einschließlich der Umsatzsteuer (Um
satzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223) höchstens nach
stehende Entgelte verlangt werden:
1.Für eine Führung, die in der Zeit zwi
schen 7.00 Uhr und 19.00 Uhr statt
findet und nicht länger als 3 Stunden
dauertS 420,-
2.Für eine Führung, die in der Zeit zwi
schen 7.00 Uhr und 19.00 Uhr statt
findet und länger als 3 Stunden, aber
nicht länger als 4 Stunden dauert . . S 500,-
Für die 5. und 6. angefangene Stunde
ein Zuschlag von jeS 115,-
3.Für eine Führung, die in der Zeit zwi
schen 7.00 Uhr und 19.00 Uhr statt
findet und länger als 6 Stunden, aber
nicht länger als 8 Stunden dauert . . S 840,-
Für jede weitere angefangene Stunde
ein Zuschlag vonS 115,-
(2)Die im Absatz 1 angeführten Entgelte gelten für
Gruppenführungen bis 25 Personen. Bei Führungen
nach Absatz 1, Z. 1 und 2 kann für jeden weiteren
Teilnehmer ein Zuschlag von höchstens S 16,-, bei
Führungen nach Absatz 1, Z. 3 ein Zuschlag von
höchstens S 25,- zu den Entgelten nach Absatz 1
verlangt werden.
§2
Wird die Führung in einer anderen Sprache als Deutsch durchgeführt, darf ein Zuschlag von höchstens 10 v. H., bei mehrsprachigen Führungen pro Fremdsprache ein Zuschlag von höchstens 20 v. H. der im § 1 festgelegten Entgelte gefordert werden.
§3
Für Überlandfahrten, bei denen den Fremden Sehenswürdigkeiten, wie Kirchen, Klöster, Burgen und Schlösser, gezeigt und erläutert werden, gelten die Bestimmungen der §§ 1 und 2 sinngemäß.
§4
Für Leistungen, die nicht in den gewöhnlichen Rahmen einer Fremdenführung fallen (Nachtführungen u. a.), kann das Entgelt frei vereinbart werden.
§5
Übertretungen dieser Verordnung werden nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 bestraft.
§ 6
(1)Diese Verordnung tritt am 1. August 1980 in Kraft.
(2)Gleichzeitig wird die Verordnung des Landes
hauptmannes von Oberösterreich vom 4. Dezember 1975, verlautbart in der "Amtlichen Linzer Zeitung", Folge 51/52-1975, außer Kraft gesetzt.
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