Verordnung der o.ö. Landesregierung, womit der bei der Berechnung
des Beitrages zu den
Kosten der Herstellung der Fahrbahn öffentlicher Verkehrsflächen
anzuwendende Einheitssatz festgesetzt wird | Omnilex
LGBL_OB_19800724_52•Verordnung der o.ö. Landesregierung, womit der bei der Berechnung
des Beitrages zu den
Kosten der Herstellung der Fahrbahn öffentlicher Verkehrsflächen
anzuwendende Einheitssatz festgesetzt wird
Verordnung der o.ö. Landesregierung, womit der bei der Berechnung
des Beitrages zu den
Kosten der Herstellung der Fahrbahn öffentlicher Verkehrsflächen
anzuwendende Einheitssatz festgesetzt wird
LGBL_OB_19800724_52Verordnung der o.ö. Landesregierung, womit der bei der Berechnung
des Beitrages zu den
Kosten der Herstellung der Fahrbahn öffentlicher Verkehrsflächen
anzuwendende Einheitssatz festgesetzt wirdGazette24.07.1980
der o. ö. Landesregierung vom 14. Juli 1980, womit der bei der Berechnung des Beitrages zu den Kosten der Herstellung der Fahrbahn öffentlicher Verkehrsflächen anzuwendende Einheitssatz festgesetzt wird
Auf Grund des § 20 Abs. 6 der O. ö. Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976,
wird verordnet:
§ 1
Der Einheitssatz für die Berechnung des Beitrages zu den Kosten der Herstellung der Fahrbahn öffentlicher Verkehrsflächen wird nach den Durchschnittskosten der Herstellung einer Fahrbahn mit mittelschwerer Befestigung einschließlich der Niveauherstellung und der Oberflächenentwässerung mit 520,- (in Worten: fünfhundertzwanzig) Schilling pro Quadratmeter festgesetzt.
§2
Diese Verordnung tritt mit 1. August 1980 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 15. November 1976, LGBl. Nr. 65, womit der bei der Berechnung des Beitrages zu den Kosten der Herstellung der Fahrbahn öffentlicher Verkehrsflächen anzuwendende Einheitssatz festgesetzt wird, außer Kraft.