§3 Die Erträgnisse der Kriegsopferabgabe fließen zu
a)gemeinnützigen Organisationen, die statutenge
mäß Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene för
dern und betreuen, zu sieben Achtel;
b)gemeinnützigen Organisationen, die den Perso
nenkreis gemäß § 1 des Opferfürsorgegesetzes,
BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch
BGBI. Nr. 111/1979, fördern und betreuen, zu einem
Achtel.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der 0. ö. Landesregierung zur Durchführung des O. ö. Kriegsopferabgabe-Gesetzes, LGBl. Nr. 80/1955, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 34/1968, LGBI. Nr. 16/1971 und LGBl. Nr. 16/1975, soweit sie noch in Kraft ist, außer Kraft.