vom 10. Juli 1980, mit dem das O. ö. Verwaltungsabgabengesetz 1974
neuerlich geändert wird
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
Das O. ö. Verwaltungsabgabengesetz 1974, LGBl. Nr. 6, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 35/1980 wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 1 hat zu lauten:
"(1) Für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben sind die von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassenden Tarife maßgebend, die für den einzelnen Abgabefall das Ausmaß von siebentausend Schilling nicht überschreiten dürfen."