LGBL_OB_19800911_67•Gesetz, mit dem das O.ö. Fremdenverkehrsgesetz 1965 geändert wird (O.ö. Fremdenverkehrsgesetz-Novelle 1980)
LGBL_OB_19800911_67Gesetz, mit dem das O.ö. Fremdenverkehrsgesetz 1965 geändert wird (O.ö. Fremdenverkehrsgesetz-Novelle 1980)Gazette11.09.1980
"(5) Bei der Anerkennung eines Fremdenverkehrsgebietes als Kurort ist das Vermögen des Fremdenverkehrsverbandes auf den Kurfonds zu übertragen. Wird nur ein Teil eines Fremdenverkehrsgebietes als Kurort anerkannt bzw. in einen solchen einbezogen, so ist der nach dem Verhältnis des Aufkommens an Fremdenverkehrsabgaben auf diesen Teil des Fremdenverkehrsgebietes entfallende Anteil am Vermögen des Fremdenverkehrsverbandes auf den Kurfonds zu übertragen,"
3.§ 4 Abs. 2 hat zu lauten:
"(2) Die Vollversammlung führt die Bezeichnung Fremdenverkehrskommission. Sie besteht aus vierzehn Mitgliedern, von denen fünf über Vorschlag der Fremdenverkehrsgemeinden, fünf über Vorschlag der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich, zwei über Vorschlag der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich und zwei über Vorschlag der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich durch Beschluß der Landesregierung auf die Dauer von sechs Jahren ernannt werden. Bei der Erstattung der Vorschläge ist darauf zu achten, daß auch Vertreter der Interessen der Privatzimmervermieter berücksichtigt werden. Die Mitglieder der Fremdenverkehrskommissionen können durch Beschluß der Landesregierung ihres Amtes enthoben werden, wenn sie ihre Pflichten gröblich
vernachlässigen. Wird hiedurch oder durch Tod oder durch die Zurücklegung das Mandat eines Mitgliedes der Fremdenverkehrskommission während der sechsjährigen Funktionsperiode erledigt, so hat die Landesregierung ein neues Mitglied über Vorschlag der jeweils hiefür in Betracht kommenden Körperschaft für den Rest der Funktionsperiode zu ernennen."
"§5.
Haushaltsführung und Vermögensgebarung der Fremdenverkehrsverbände.
(1)Für die Haushaltsführung und die Vermö
gensgebarung der Fremdenverkehrsverbände
gelten die Bestimmungen des IV. und des
V. Hauptstückes der O. ö. Gemeindeord
nung 1979, jedoch mit Ausnahme des § 67, des
§ 68 Abs. 1, der §§ 70 bis 72, des § 76 Abs. 2, 3
und 5, des § 80 Abs. 3, des § 88, des § 90, des
§ 91 Abs. 1 letzter Satz, des § 92 Abs. 4 sowie
des § 93 Abs. 1 sinngemäß, soweit gesetzlich
nichts anderes bestimmt ist. An die Stelle des
Gemeinderates tritt die Fremdenverkehrskom
mission, an die Stelle des Gemeindevorstandes
der Vorstand des Fremdenverkehrsverbandes
und an die Stelle des Bürgermeisters der Ob
mann des Fremdenverkehrsverbandes.
(2)Umfaßt das Fremdenverkehrsgebiet jedoch
ausschließlich das Gebiet einer Stadt mit eige
nem Statut oder Teile einer solchen Stadt, so
gilt für die Haushaltsführung und die Vermö
gensgebarung des Fremdenverkehrsverbandes
Abs. 1 mit der Maßgabe sinngemäß, daß an die
Stelle der nach Abs. 1 geltenden Bestimmungen
der O. ö. Gemeindeordnung 1979 die diesen Be
stimmungen inhaltlich entsprechenden Bestim
mungen des für die betreffende Stadt geltenden
Statutes treten.
(3)Die Buchführung ist so einzurichten, daß
sie als Grundlage für die Prüfung der Kassen
bestände und für die Erstellung des Rechnungs
abschlusses geeignet ist. Soweit ein Bedürfnis
nach näheren Bestimmungen, die sich aus den
Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Buch
führung, insbesondere einer ordnungsgemäßen
Erstellung des Rechnungsabschlusses ergeben,
besteht, sind solche Bestimmungen von der Lan
desregierung mit Verordnung zu treffen."
5.Im § 7 Abs. 3 zweiter Satz sind das Wort "hun
dert" durch das Wort "zweihundert" und das
Wort "achttausend" durch das Wort "zwölftau
send" zu ersetzen.
6.Im § 9 Abs. 3 ist nach der Z. 5 der Punkt durch
einen Strichpunkt zu ersetzen und nachstehende
Ziffer anzufügen:
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 21,
Stück, Nr. 67
Seite 139
"(3) Im übrigen ist dieses Gesetz auf Kurorte nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 3 Abs. 5, des § 7 Abs. 5, des § 12, des § 13 Abs. 6 und 10, des § 14 Abs. 1 und des § 15 Abs. 2, 4 und 5 anzuwenden."
8.§ 12 hat zu lauten:
"§ 12. Verbändegemeinschaften.
(1)Mehrere Fremdenverkehrsverbände oder
Kurfonds sowie Fremdenverkehrsverbände und
Kurfonds können sich zur wirksameren oder
wirtschaftlicheren Behandlung von gemeinsamen
Aufgaben auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs,
insbesondere zur gemeinsamen Besorgung von
Aufgaben der Fremdenverkehrswerbung und der
Gästebetreuung durch übereinstimmenden Be
schluß einer Satzung zu einer Verbändegemein
schaft zusammenschließen.
(2)Die Satzung bedarf der Genehmigung durch
die Landesregierung. Mit der Genehmigung
durch die Landesregierung erlangt die Verbän
degemeinschaft Rechtspersönlichkeit.
(3)Die Satzung hat insbesondere eine nament
liche Aufzählung der beteiligten Fremdenver
kehrsverbände bzw. Kurfonds, nähere Bestim
mungen über die Organe der Verbändegemein
schaft und deren Aufgabenbereiche sowie nä
here Bestimmungen über die Aufbringung der
für den Verbandszweck erforderlichen Mittel zu
enthalten.
(4)Die Organe der Verbändegemeinschaft sind
die Vertreterversammlung, der Vorstand, der
Obmann und die Rechnungsprüfer. Die Mitglied
schaft zur Vertreterversammlung endet mit dem
Ablauf des Zeitraumes, für den das Mitglied der
Vertreterversammlung als Mitglied der Fremden
verkehrs- bzw. Kurkommission bestellt ist, der es
gemäß lit. a angehört. Die Geschäfte sind jedoch
bis zur Neubestellung weiterzuführen.
a)Die Vertreterversammlung besteht aus min
destens je einem von der jeweiligen Frem
denverkehrs- bzw. Kurkommission der betei
ligten Fremdenverkehrsverbände bzw. Kur
fonds zu entsendenden Vertreter; die Mitglie
der der Vertreterversammlung müssen der
sie entsendenden Fremdenverkehrs- bzw.
Kurkommission angehören. Ferner sind die
Kammer der gewerblichen Wirtschaft für
Oberösterreich, die Kammer für Arbeiter und
Angestellte für Oberösterreich und die Land
wirtschaftskammer für Oberösterreich berech
tigt, je einen Vertreter zu entsenden; diese
Vertreter müssen der Fremdenverkehrs- bzw.
Kurkommission eines der beteiligten Frem
denverkehrsverbände bzw. Kurfonds ange
hören.
b)Der Vorstand besteht aus dem Obmann,
einem Obmannstellvertreter und höchstens
drei weiteren Mitgliedern und wird von der
Vertreterversammlung gewählt. Die Mitglieder iies Vorstandes müssen der Vertreterversammlung angehören.
c)Der Obmann - im Falle der Verhinderung
der Obmannstellvertreter - besorgt unbe
schadet der Bestimmungen des Abs. 6 die
Geschäfte, führt den Vorsitz im Vorstand und
in der Vertreterversammlung und vertritt die
Verbändegemeinschaft nach außen.
d)Die Vertreterversammlung wählt zwei Rech
nungsprüfer, die nicht dem Vorstande ange
hören dürfen. Ihnen obliegt es, die laufende
Gebarung und die Jahresrechnung nach ihrer
Wirtschaftlichkeit und ihrer rechnerischen
Richtigkeit zu prüfen. Die Rechnungsprüfer
müssen der Vertreterversammlung angehö
ren.
(5)Die Verbändegemeinschaft kann zur Besor
gung der ihr obliegenden Aufgaben ein eigenes
Fremdenverkehrsamt als Geschäftsstelle einrich
ten.
(6)Mit der Durchführung der Geschäfte kann
die Vertreterversammlung einen Geschäftsführer
betrauen, der nicht dem Vorstande angehört.
Dem Geschäftsführer obliegt unter der Leitung
des Obmannes auch die Führung der Geschäfts
stelle (Fremdenverkehrsamt). Die näheren Be
stimmungen über die Geschäftsführung werden
in einer Geschäftsordnung geregelt, die von der
Vertreterversammlung in sinngemäßer Anwen
dung des § 9 Abs. 3 mit der Maßgabe, daß an
die Stelle des Fremdenverkehrsverbandes die
Verbändegemeinschaft und an die Stelle der
Fremdenverkehrskommission die Vertreterver
sammlung tritt, zu beschließen ist. Die Geschäfts
ordnung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Ge
nehmigung durch die Landesregierung.
(7)§ 5 Abs. 1 findet auf Verbändegemeinschaf
ten sinngemäß Anwendung.
(s) Für die Aufsicht über die Verbändegemein-schaften findet § 10 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß an die Stelle der Fremdenverkehrsverbände die Verbändegemeinschaften und an die Stelle der Fremdenverkehrskommission die Vertreterversammlung treten. Die Mitglieder der Vertreterversammlung können durch Beschluß der Landesregierung ihres Amtes enthoben werden, wenn sie ihre Pflichten gröblich vernachlässigen."
10.Im § 13 Abs. 5 hat die Zitierung "§ 5" nunmehr
"§ 5 Abs. 2" zu lauten.
11.Im § 14 Abs. 1 ist das Wort "Schiabfahrten"
durch das Wort "Schipisten" zu ersetzen und
nach dem Wort "Bergbahnen" die Wortgruppe
"Schutzhütten oder sonstige Unterkunftshäuser
in den Bergen" und nach dem Wort "Wegan
lagen" die Wortgruppe "Wegweiser, Markie
rungszeichen und" einzufügen.
Seite 140
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 21.
Stück, Nr. 67 u. 68
12.Im § 14 Abs. 2 ist die Wortgruppe "Ausübung
des Bergbaurechtes" durch die Wortgruppe
"Ausübung von Bergbauberechtigungen und an
deren Berechtigungen zum Aufsuchen und Ge
winnen von mineralischen Rohstoffen" zu er
setzen.
13.§ 15 Abs. 1 hat zu lauten:
"(1) Das Ödland oberhalb der Baumgrenze und außerhalb des Weidegebietes ist, soweit es nicht in Bebauung oder Kultivierung gezogen oder eingefriedet ist, für den Fußwanderverkehr frei. Privatwege und Fremdenverkehrsziele, die für den Fremdenverkehr unentbehrlich sind oder seiner Förderung besonders dienen, insbesondere Wege und Steige zur Verbindung der Talorte mit den Höhen, Paß- und Verbindungswege, Zugangswege zu Schutzhütten und sonstigen Unterkunftshäusern, Stationen der Bergbahnen, Aussichtspunkten und Naturschönheiten (Wasserfälle, Seen, Höhlen u. dgl.) sowie Aussichtspunkte und Naturschönheiten selbst müssen dem Verkehr, allenfalls gegen angemessene Entschädigung, auf Grund eines Bescheides geöffnet werden."
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung \m Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 28. April 1921, LGuVBI. Nr. 93, betreffend die Wegfreiheit im oberösterreichischen Berglande, soweit es noch in Kraft steht, außer Kraft.
(2) Die sechsjährige Funktionsperiode für Organe der Fremdenverkehrsverbände (Art. I Z. 3) gilt erst für Organe, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestellt werden.
{3) Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Satzungen von Verbändegemeinschaften sind innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den geänderten Bestimmungen anzupassen.
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