LGBL_OB_19800911_68•Gesetz über die Bekämpfung von Waldbränden (O.ö. Waldbrandbekämpfungsgesetz)
LGBL_OB_19800911_68Gesetz über die Bekämpfung von Waldbränden (O.ö. Waldbrandbekämpfungsgesetz)Gazette11.09.1980
Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975, als Kampfzone des Waldes (§ 2 Abs. 2 Forstgesetz 1975), als Windschutzanlage (§ 2 Abs. 3 Forstgesetz 1975), als Neubewaldungsfläche (§ 4 Forstgesetz 1975) oder als Gefährdungsbereich im Sinne des § 40 Abs. 1 Forstgesetz 1975 anzusprechen ist, wenn das Feuer geeignet ist, Schäden an forstlichem Bewuchs oder Forstprodukten zu verursachen. Ein Feuer auf einer Neubewaldungsfläche gilt ab dem Vorhandensein forstlichen Bewuchses als Waldbrand.
§2 Verhalten bei einem Waldbrand
(1)Wer einen Waldbrand wahrnimmt, ist verpflich
tet, ihn nach Kräften zu löschen und den Abschluß
der Löschmaßnahmen dem nächsten Gemeindeamt
anzuzeigen. Ist das Löschen des Waldbrandes aber
nicht möglich oder nicht zumutbar, so ist der Brand
sofort der nächsten Brandmeldestelle und dem be
troffenen Waldeigentümer (Nutzungsberechtigten)
oder einem seiner zugehörigen Forstorgane (§ 104
Forstgesetz 1975) oder einem seiner zugehörigen
Forstschutzorgane (§110 Forstgesetz 1975) oder der
nächsten Gendarmerie- oder Polizeidienststelle oder
dem nächsten Gemeindeamt zu melden.
(2)Personen, die mit den örtlichen Verhältnissen
nicht vertraut sind, haben zumindestens örtlich ver
traute Personen in der näheren Umgebung zu ver
ständigen, die ihrerseits verpflichtet sind, die Mel
dung an die im Abs. 1 genannten Stellen bzw. Per
sonen weiterzugeben.
(3)Jedermann ist verpflichtet, in der ihm zumut
baren Weise an der Weiterleitung einer Meldung
nach Abs. 1 und 2 mitzuwirken und zu diesem
Zwecke erforderlichenfalls auch ihm zur Verfügung
stehende Fahrzeuge und Nachrichtenübermittlungs
anlagen einzusetzen.
(4)Jene Stelle oder Person, der ein Waldbrand
gemeldet wurde (Abs. 1 zweiter Satz), hat sofort die
zuständige Feuerwehr sowie die örtlich zuständige
Gemeinde zu verständigen. Die Gemeinde hat den
betroffenen Waldeigentümer (Nutzungsberechtigten)
oder einen seiner zugehörigen Forstorgane (§ 104
Forstgesetz 1975) oder einen seiner zugehörigen
Forstschutzorgane (§ 110 Forstgesetz 1975) oder
dessen zur Besorgung der Forstwirtschaft Beauf
tragten sowie die Bezirksverwaltungsbehörde sofort
zu verständigen.
(5)Betroffene Waldeigentümer (Nutzungsberech
tigte) sind ebenso wie das zugehörige Forstpersonal
(§§ 104 und 110 Forstgesetz 1975) oder die zuge
hörigen Forstarbeiter (§ 1 Abs. 2 Landarbeitsgesetz)
im Rahmen ihrer personellen und sachlichen Mög
lichkeiten unbeschadet einer allenfalls bestehenden
Verpflichtung gemäß Abs. 4 verpflichtet, sofort die
Brandbekämpfung einzuleiten und nach den Anwei
sungen des Einsatzleiters (§ 4) im erforderlichen
und zumutbaren Ausmaß mitzuwirken.
§3 Bekämpfung eines Waldbrandes
(1) Für die Bekämpfung von Waldbränden ist im
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 21,
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übertragenen Wirkungsbereich die Gemeinde zuständig, in der sich der Brandort befindet bzw. in der Bekämpfungsmaßnahmen notwendig sind. Erstreckt sich ein Waldbrand über mehrere Gemeinden, so haben die betroffenen Gemeinden einvernehmlich vorzugehen.
(2)Die Gemeinde ist verpflichtet, in ausreichendem
Maße vorzusorgen, was möglich und zumutbar ist,
damit ein Waldbrand wirksam bekämpft und end
gültig gelöscht wird.
(3)Zur Bekämpfung von Waldbränden sind in er
ster Linie die öffentlichen Feuerwehren heranzuzie
hen. Hinsichtlich der Zuständigkeit und Organisation
der öffentlichen Feuerwehren, der Leitung und
Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen, der
nach dem Brand zu treffenden Vorkehrungen sowie
der Tragung der Kosten der Waldbrandbekämpfung
finden die für die örtliche Feuerpolizei geltenden
Bestimmungen Anwendung, sofern in diesem Gesetz
nichts anderes bestimmt wird.
(4)Jedermann ist verpflichtet, über Anordnung
der Gemeinde im Rahmen der Zumutbarkeit und
Möglichkeit die notwendigen Sachleistungen zur
Durchführung der Bekämpfung eines Waldbrandes
zu erbringen; insbesondere sind im Rahmen dieser
Verpflichtung auf Anordnung der Gemeinde Fahr
zeuge, Baumaschinen und sonstige Arbeitsgeräte,
soweit notwendig einschließlich des Bedienungsper
sonals, zur Verfügung zu stellen.
(5)Die Eigentümer (Nutzungsberechtigten) von
Grundstücken sind verpflichtet, für Zwecke der
Brandbekämfung das Benützen, wie insbesondere
das Betreten und Befahren ihrer Grundstücke, fer
ner das Ausheben von Gräben, die Kahllegung von
Sicherungsstreifen, das Anzünden von Gegenfeuer,
das Führen von Gegenhieben und die Entnahme
von Löschwasser zu dulden, wenn dies vom Einsatz
leiter (§ 4) angeordnet wird. Solche Maßnahmen
dürfen nur im unbedingt notwendigen Ausmaß an
geordnet werden.
(e) Die für die Bekämpfung eines Waldbrandes zuständige Gemeinde kann, wenn dies für die wirksame Bekämpfung des Waldbrandes oder zur Abwehr von Gefahren, die mit diesem verbunden sind, erforderlich ist, auch anordnen, daß
(7) Das Bundesheer kann nach Maßgabe der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, zur Mitwirkung bei der Waldbrandbekämpfung herangezogen werden.
§4 Einsatzleitung
(1) Die technische Leitung und Durchführung der Waldbrandbekämpfung ist möglichst einheitlich zu
gestalten, auch für den Fall, daß für die Bekämpfung eines Waldbrandes mehrere Gemeinden zuständig sind. Die Einsatzleitung kommt in nachstehender Reihung jeweils folgenden Personen zu (Einsatzleiter):
a)dem Landes-Feuerwehrkommandanten;
b)dem Bezirks-Feuerwehrkommandanten;
c)dem Abschnitts-Feuerwehrkommandanten;
d)dem Kommandanten der Feuerwehr des Einsatz
ortes;
e)dem Kommandanten der zuerst am Brandplatz
eingetroffenen Feuerwehr;
f)einem am Brandplatz anwesenden Bediensteten
des höheren forsttechnischen Dienstes oder des
Forstaufsichtsdienstes der Bezirksverwaltungsbe
hörde bzw. des Amtes der Landesregierung;
g)dem nach Ausbildung und Dienstalter höchstge
stellten am Brandplatz anwesenden Forstorgan
des betroffenen Waldeigentümers.
(2)Kommt die technische Leitung gemäß Abs. 1
lit. b und c mehreren Personen zu, so haben diese
einvernehmlich vorzugehen.
(3)Sind im Falle des Abs. 1 lit. e mehrere Feuer
wehren im Einsatz, so haben deren Kommandanten
das Einvernehmen zu suchen.
(4)Kommt die Leitung der Bekämpfungsmaßnah
men nicht einem gleichfalls anwesenden Organ ge
mäß Abs. 1 lit. f oder g zu, so hat der Einsatzleiter
dieses beratend beizuziehen; bei Anwesenheit eines
Bediensteten des höheren forsttechnischen Dienstes
oder des Forstaufsichtsdienstes der Bezirksverwal
tungsbehörde bzw. des Amtes der Landesregierung
genießt dieser den Vorrang vor Forstorganen des
betroffenen Waldeigentümers.
(5)Insoweit dem Einsatzleiter die erforderlichen
Orts- oder Fachkenntnisse fehlen, hat er sich der
Beratung durch die anwesenden orts- oder fachkun
digen Personen zu bedienen.
§5 Ersatz der Kosten der Waldbrandbekämpfung
(1)Die Gemeinde, die nach den für die örtliche
Feuerpolizei geltenden Bestimmungen in Betracht
kommt, hat gegenüber dem Bund Anspruch auf Er
satz der durch eine Waldbrandbekämpfung verur
sachten Kosten für den Einsatz der öffentlichen
Feuerwehr einschließlich der Verpflegskosten sowie
für Schäden an deren Fahrzeugen, Geräten, Werk
zeugen und Ausrüstungsgegenständen.
(2)Jedermann, dem auf Grund einer Anordnung
gemäß § 3 Abs. 4 Kosten für die Erbringung von
Sachleistungen (einschließlich der Kosten für den
Einsatz des zur Verfügung gestellten Bedienungs
personals) bzw. für Schäden an den zur Verfügung
gestellten Bekämpfungsmitteln erwachsen sind, hat
gegenüber dem Bund Anspruch auf Kostenersatz
einschließlich des Ersatzes des nachgewiesenen
Verdienstentganges.
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(3)Anträge auf Kostenersatz gemäß Abs. 1 sind
von der Gemeinde bei sonstigem Verlust des An
spruchs binnen drei Monaten nach Beendigung der
Waldbrandbekämpfung über die Bezirksverwaltungs
behörde dem zuständigen Bundesministerium vor
zulegen.
(4)Anträge auf Kostenersatz gemäß Abs. 2 sind
bei sonstigem Verlust des Anspruchs binnen drei
Monaten nach Beendigung der Waldbrandbekämp
fung bei der Gemeinde einzubringen. Diese hat die
Anträge umgehend auf ihre sachliche und rechne
rische Richtigkeit zu prüfen und unverzüglich über
die Bezirksverwaltungsbehörde dem zuständigen
Bundesministerium vorzulegen.
(5)Sofern innerhalb von drei Monaten nach Vor
lage eines Antrages im Sinne der Abs. 3 und 4 an
das zuständige Bundesministerium eine gütliche
Einigung über den Anspruch dem Grunde und der
Höhe nach nicht zustande kommt, hat auf Antrag
des Anspruchsberechtigten die Bezirksverwaltungs
behörde den Anspruch mit Bescheid festzusetzen.
Eine Berufung gegen diesen Bescheid ist unzulässig. (") Innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides gemäß Abs. 5 kann jede der Parteien des verwaltungsbehördlichen Verfahrens die Festsetzung des Kostenersatzes gemäß Abs. 1 und 2 beim Bezirksgericht beantragen. Mit dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts tritt der gemäß Abs. 5 erlassene Bescheid außer Kraft.
(7) Durch Abs. 1 und 2 werden allenfalls bestehende Schadenersatzansprüche des Bundes nicht berührt.
(s) Inwieweit der Bund über Abs, 1 und 2 hinaus verpflichtet ist, Kosten der Organisation und Ausrüstung der öffentlichen Feuerwehren für die Waldbrandbekämpfung zu ersetzen, wird durch ein besonderes Landesgesetz geregelt.
§6 Entschädigung
(1)Für die auf Grund von Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 5 verursachten Schäden steht gegenüber dem Bund ein Anspruch auf angemessene Schadloshal
tung zu (§ 1323 ABGB).
(2)§ 5 Abs. 4 bis 7 gilt sinngemäß.
§7 Strafbestimmungen
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern
die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständig keit des Gerichts fallenden Handlung bildet, wer
(2)Die Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis
zu S 30.000,- zu bestrafen.
§8 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die Geltendmachung von Ansprüchen der Gemeinde gemäß § 5 sowie die Entgegennahme, Prüfung und Vorlage von Anträgen gemäß § 5 Abs. 4 bzw. § 6 Abs. 2 sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
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