Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Michaelnbach | Omnilex
LGBL_OB_19800911_71•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Michaelnbach
Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Michaelnbach
LGBL_OB_19800911_71Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde MichaelnbachGazette11.09.1980
der o. ö. Landesregierung vom 25. August 1980 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Ungenach
Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs, 1 der O. ö. Gemeindeordnung 1979, LGBl. Nr. 119, mit Beschluß vom 25. August 1980 der Gemeinde Ungenach, politischer Bezirk Vöcklabruck, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Ungenach:
In Grün eine silberne, schräglinke Wellenleiste; oben eine goldene Sonne mit Flammenstrahlen, unten eine goldene Unke.