LGBL_OB_19800918_74•Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend den Datenschutz im Bereich der Landesverwaltung sowie die Festsetzung eines Kostenersatzes für die Erteilung von Auskünften nach dem Datenschutzgesetz (O.ö. Landes-Datenschutzverordnung - O.ö. L- DVO)
LGBL_OB_19800918_74Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend den Datenschutz im Bereich der Landesverwaltung sowie die Festsetzung eines Kostenersatzes für die Erteilung von Auskünften nach dem Datenschutzgesetz (O.ö. Landes-Datenschutzverordnung - O.ö. L- DVO)Gazette18.09.1980
A. das Amt der o. ö. Landesregierung, und zwar auch als
Geschäftsapparat
1.des Landeshauptmannes;
2.der Landesregierung;
3.von Sonderbehörden des Landes, wie z. B.
a)des Landesagrarsenates
(Gesetz BGBl. Nr. 1/1951),
b)der Landesgrundverkehrskommission
(Gesetz LGBl. Nr. 53/1975),
c)der Bezirksgrundverkehrskommissionen Linz
und Urfahr-Umgebung (Grundverkehrsgesetz
LGBl. Nr. 12/1958),
d)der Obereinigungskommission nach der
O. ö. Landarbeitsordnung 1979, LGBl. Nr. 84,
e)der Disziplinaroberkommission für Landes
lehrer für Berufsschulen und der Oberkom
mission zur Leistungsfeststellung für Landes-
lehrer für Berufsschulen nach dem O. ö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1980, LGBl. Nr. 38,
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C.die Bezirkshauptmannschaften in Oberösterreich
(Gesetz RGBl. Nr. 44/1868), und zwar auch als Ge
schäftsstelle
b)sonstige Organisationseinheiten des Amtes
der o. ö. Landesregierung, soweit bei ihnen
Anlagen eingerichtet sind, die zum Verarbei
ten von Daten im oder für den automations-
unterstützten Datenverkehr dienen,
c)bei einer Bezirkshauptmannschaft, bei der
eine Anlage zum Verarbeiten von Daten im
oder für den automationsunterstützten Daten
verkehr eingerichtet ist, diejenige Stelle (Or
ganisationseinheit), der nach den Organisa
tionsvorschriften (Organisationsplan der Be
zirkshauptmannschaft) die Durchführung der
Verarbeitung übertragen ist,
d)bei einer Agrarbezirksbehörde, bei der eine
Anlage zum Verarbeiten von Daten im oder
für den automationsunterstützten Datenver
kehr eingerichtet ist, diejenige Stelle, der
nach den Organisationsvorschriften die Durch
führung der Verarbeitung übertragen ist,
e)bei Auftraggebern gemäß § 1 Abschnitt B, bei
denen eine Anlage zum Verarbeiten von Da
ten im oder für den automationsunterstützten
Datenverkehr eingerichtet ist, diejenige Stelle,
der nach den Organisationsvorschriften (z. B.
Satzung und Anstaltsordnung) die Durchfüh
rung der Verarbeitung übertragen ist,
f)Dritte, die mit der Verarbeitung von Daten
beauftragt sind.
§4 Datengeheimnis und Datensicherheit
(1)Allen Bediensteten ist es unbeschadet sonstiger
Verschwiegenheitspflichten untersagt,
a)sich Daten unbefugt zu beschaffen,
b)Daten zu einem anderen als dem zur übertra
genen Aufgabenbesorgung gehörigen Zweck zu
verwenden,
c)unbefugten Personen oder Stellen Daten mitzu
teilen oder ihnen die Kenntnisnahme zu ermög
lichen.
(2)Die im Abs. 1 genannten Personen sind auf die
Pflicht zur Einhaltung dieser Verbote besonders hin
zuweisen. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht
nach Beendigung ihrer Tätigkeit oder ihres Dienst
verhältnisses weiter.
(3)Alle einzelnen Personen nach dieser Verord
nung zukommenden Befugnisse und Aufgaben sind
im Sinne des Datenschutzgesetzes und der sonstigen
datenschutzrechtlichen Vorschriften auszuüben bzw.
wahrzunehmen.
(4)Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen
und sicheren Ermittlung, Verarbeitung, Benützung
und Übermittlung von Daten sind bei den auftrag
gebenden Stellen und bei den Verarbeitern geeig
nete organisatorische, personelle, technische und
bauliche Maßnahmen zu setzen. Für jeden Verar
beiter sind nähere Bestimmungen in einer Betriebs
ordnung festzulegen bzw. im Falle der Beauftragung
eines Dritten mit diesem zu vereinbaren. Für die
auftraggebenden Stellen sind die erforderlichen
Dienstanweisungen zu erlassen.
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(5)Maßnahmen nach Abs. 4 haben in einem an
gemessenen Verhältnis zum Aufwand zu stehen und
bestehende Risken in allen schutzbedürftigen Be
langen möglichst ausgewogen zu senken.
(6)Die nach Abs. 4 erforderlichen grundlegenden
Dienstanweisungen einschließlich der Betriebsord
nungen sind vom zentralen Organ zu erlassen. Sie
bedürfen, soferne nicht der Landesamtsdirektor das
zentrale Organ ist, der Genehmigung des Landes
amtsdirektors. Die nach Abs. 4 zur näheren Durch
führung für die auftraggebenden Stellen erforder
lichen Dienstanweisungen sind vom Leiter der auf
traggebenden Stelle, die zur näheren Durchführung
von Betriebsordnungen erforderlichen Dienstanwei
sungen vom Leiter der Organisationseinheit bzw.
Stelle, die die Daten verarbeitet, zu erlassen. Solche
Dienstanweisungen bedürfen der Genehmigung des
Landesamtsdirektors.
(7)Für das Rechenzentrum des Amtes der o. ö. Lan
desregierung sowie für jeden Verarbeiter im Sinne
des § 3 Z. 5 lit. b bis d hat das Rechenzentrum des
Amtes der 0. ö. Landesregierung eine Sammlung der
einschlägigen Dienstanweisungen, Verfügungen und
technischen Erläuterungen herauszugeben und auf
dem laufenden Stand zu halten ("Betriebs-Hand
buch").
(8)Die Überprüfung der Beachtung der in den Be
triebsordnungen (Abs. 4) und Dienstanweisungen
(Abs. 4 und 6) enthaltenen Bestimmungen hat durch
die Leiter der auftraggebenden Stellen bzw. die Lei
ter der Stellen, die die Daten verarbeiten, oder durch
besondere von diesen mit Genehmigung des zen
tralen Organes bestimmte Beauftragte zu erfolgen.
Der Landesamtsdirektor kann die Einhaltung dieser
sowie der sonstigen Vorschriften auf dem Gebiete
des Datenschutzes durch von ihm bestimmte Beauf
tragte überprüfen.
(9)Verstöße gegen die Pflichten des Abs. 1 und
gegen die Maßnahmen nach Abs. 3 sind entspre
chend den einschlägigen innerdienstlichen Vor
schriften zu melden.
§5 Verfügung über Daten
(1)Der Landesamtsdirektor hat das Verfügungs
recht über alle Daten für Zwecke der Leitung des
inneren Dienstes sowie zur Sicherstellung eines ein
heitlichen und geregelten Geschäftsganges und der
Kontrolle der Einhaltung der Datenschutzbestimmun
gen bei allen Auftraggebern gemäß § 1.
(2)Das Verfügungsrecht auftraggebender Stellen
über Daten ist durch das zentrale Organ unter Be
rücksichtigung der Organisationsbestimmungen und
unter Bedachtnahme auf den Grad der Sensibilität
und der Schutzwürdigkeit der verarbeiteten Daten
sowie unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit
und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung näher zu
regeln.
Wird durch eine solche Regelung mehreren auftraggebenden Stellen ein
Verfügungsrecht eingeräumt, so ist sicherzustellen, daß eine
gegenseitige Beeinträchtigung der beteiligten auftraggebenden
Stellen bei der Besorgung der übertragenen Aufgaben nicht eintritt.
(3)Dem Verarbeiter ist eine Verfügung über Daten,
hinsichtlich derer er nicht selbst zugleich Auftrag
geber ist, nicht gestattet.
(4)Das Verfügungsrecht der einzelnen in der auf
traggebenden Stelle tätigen Bediensteten hat der
Leiter der betreffenden Organisationseinheit des
Amtes der 0. ö. Landesregierung bzw. der Bezirks
hauptmann bzw. der Amtsvorstand der Agrarbezirks-
behörde nach den Erfordernissen des Datengeheim
nisses unter Bedachtnahme auf den Grad der Sen
sibilität und die Schutzwürdigkeit der verarbeiteten
Daten sowie unter Bedachtnahme auf die Zweck
mäßigkeit der Verwaltung durch Dienstanweisung
festzulegen.
§6
Vertragliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Datenverkehr
(1)Der Abschluß von Verträgen zur Erbringung
von Dienstleistungen im Datenverkehr bedarf der
Genehmigung des Landesamtsdirektors.
(2)In die mit den Auftragnehmern zu schließenden
Verträge im Sinne des Abs. 1 sind mindestens die
nach dem Datenschutzgesetz sowie nach dieser Ver
ordnung von den Stellen der Landesverwaltung ein
zuhaltenden Verpflichtungen aufzunehmen.
§ 7 Datenverarbeitungsprojekte
(1)Datenverarbeitungsprojekte (beinhaltend die
Ermittlung, Verarbeitung, Benützung oder Übermitt
lung von Daten) sind unter genauer Festlegung des
Vorhabens, insbesondere hinsichtlich des Zweckes
der Verarbeitung und der erfaßten Datenarten, und
unter Festlegung des Inhaltes und Umfanges der
Daten, und unter Festlegung der Verfahren in den
wesentlichen Schritten von der auftraggebenden
Stelle im Dienstweg dem Landesamtsdirektor zur
Genehmigung vorzulegen. In der Vorlage sind alle
für die Beurteilung der Zulässigkeit der Verarbeitung
notwendigen Angaben anzuführen. Soll ein Daten
verarbeitungsprojekt in der Verfügung von zwei oder
mehreren auftraggebenden Stellen stehen, so sind
in der Vorlage die jeweiligen Aufgabenbereiche und
Verfügungsrechte eindeutig abzugrenzen.
(2)Die Genehmigung des Datenverarbeitungspro
jektes ist der ansuchenden auftraggebenden Stelle
sowie dem Verarbeiter schriftlich zu übermitteln.
(3)Sollen Datenverarbeitungsprojekte geändert
werden oder soll eine bestehende Datenverarbeitung
oder ein genehmigtes Datenverarbeitungsprojekt
nicht mehr weitergeführt werden, so ist Abs. 1 sinn
gemäß anzuwenden.
ABSCHNITT II Ermittlung
§8
Das zentrale Organ hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäß § 6
DSG hinsichtlich der Zulässig-
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keit der Ermittlung vorliegen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist in der Vorlage des Datenverarbeitungsprojektes zur Genehmigung (§ 7 Abs. 1 bzw. Abs. 3) anzuführen.
ABSCHNITT III Verarbeitung
§9 Aufgaben des zentralen Organes
Das zentrale Organ hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäß § 6 DSG hinsichtlich der Zulässigkeit der Verarbeitung vorliegen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist in der Vorlage des Datenverarbeitungsprojektes zur Genehmigung (§ 7 Abs. 1 bzw. Abs. 3) anzuführen.
§ 10 Aufgaben der auftraggebenden Stelle
(1)Der Auftrag der auftraggebenden Stelle zur
Durchführung eines Datenverarbeitungsverfahrens
hat schriftlich zu ergehen und dieses Verfahren so
wie die allfällige Weiterleitung der Ergebnisse im
einzelnen festzulegen.
(2)Die Datenverarbeitungsaufträge sind grundsätz
lich vom Leiter der Organisationseinheit, die auftrag
gebende Stelle ist, zu unterzeichnen.
(3)Die auftraggebende Stelle hat die fachlich rich
tige Verarbeitung von Daten zu prüfen.
§ 11 Verarbeitung für mehrere auftraggebende Stellen Sind an einem Datenverarbeitungsprojekt oder Datenverarbeitungsverfahren mehrere auftraggebende Stellen beteiligt, so haben diese - unbeschadet des Erfordernisses der Genehmigung des Projekts durch den Landesamtsdirektor - im gegenseitigen Einvernehmen eine eindeutige Abgrenzung der Aufgaben nach § 10 festzulegen.
§ 12 Aufgaben der Verarbeiter
(1)Die Verarbeiter dürfen Datenverarbeitungsver
fahren nur auf Grund von Datenverarbeitungsauf
trägen (§ 10) durchführen. Sie haben die Datenver
arbeitungsaufträge auf ihre Übereinstimmung mit
dem genehmigten Datenverarbeitungsprojekt (§7) zu
prüfen. Bestehen Zweifel über die Deckung eines
Datenverarbeitungsauftrages im genehmigten Daten
verarbeitungsprojekt, so hat der Verarbeiter den
Nachweis der Genehmigung des Landesamtsdirek
tors durch die auftraggebende Stelle zu verlangen.
(2)Die Verarbeiter haben Datenverarbeitungsauf
träge auftragsgemäß, sicher und zu wirtschaftlichen
Bedingungen unter Beachtung der Betriebsordnung
und der sonstigen einschlägigen Dienstanweisungen
und Verfügungen durchzuführen oder für eine solche
Durchführung Sorge zu tragen.
§ 13
Gemeinsame Aufgaben der auftraggebenden Stellen und Verarbeiter Aufträge gemäß § 10 Abs. 1 und 2 können im Falle periodischer Datenverarbeitungsverfahren durch Durchführungspläne ersetzt werden, die von der auftraggebenden Stelle und dem Verarbeiter einvernehmlich festgelegt werden.
ABSCHNITT IV Benützung
§ 14 Aufgaben der auftraggebenden Stelle
Zusätzlich zu den in den Dienstanweisungen und Verfügungen gemäß § 4 Abs. 4, 6 und 7 zu treffenden Maßnahmen sind im Falle der Einrichtung einer Datenfernverarbeitung zur Sicherung der Verwendung von Daten nur durch die Stellen, denen ein Verfügungsrecht zukommt, gesondert Bedienerkennzeichen über die jeweils offenstehenden Arten der Verwendung von Daten (Einsicht, Veränderung, eigenständige Erstellung und Steuerung von Datenverarbeitungsverfahren usw.) und die Stufen dieser Verwendung in bezug auf den Datenumfang festzulegen.
ABSCHNITT V Übermittlung
§ 15
(1)Das zentrale Organ hat zu prüfen, ob die Vor
aussetzungen gemäß § 7 DSG hinsichtlich der Zu
lässigkeit der Übermittlung vorliegen. Das Ergebnis
dieser Prüfung ist in der Vorlage des Datenverar
beitungsprojektes zur Genehmigung (§ 7 Abs. 1 bzw.
Abs. 3) anzuführen.
(2)Ersuchen um Übermittlung von Daten, die an
eine auftraggebende Stelle gerichtet werden, dürfen
nur dann bearbeitet werden, wenn die Rechtsgrund
lage sowie alle für die Beurteilung vom Standpunkt
des Datenschutzgesetzes erforderlichen Angaben im
Ersuchen enthalten sind. Dies gilt auch für Ersuchen
im Rahmen der Amtshilfe.
(3)In Ersuchen um Übermittlung von Daten, die
von einer auftraggebenden Stelle gestellt werden,
sind die Rechtsgrundlagen sowie alle für die Be
urteilung vom Standpunkt des Datenschutzgesetzes
erforderlichen Angaben anzuführen. Dies gilt auch
für Ersuchen im Rahmen der Amtshilfe.
ABSCHNITT VI Verarbeitungsverzeichnis
§ 16
(1)Das zentrale Organ hat ein Verarbeitungsver
zeichnis zu führen, in das jede Verarbeitung (§ 8
DSG) unter Angabe des Zweckes der Verarbeitung
und einer Kurzumschreibung aufzunehmen ist.
(2)Das Verarbeitungsverzeichnis ist bei jedem
Auftraggeber insbesondere zur Ermittlung von
Kostenersätzen für die Erteilung von Auskünften
nach dem Datenschutzgesetz in geeigneter Weise so
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aufzulegen, daß Betroffene darin Einsicht nehmen können.
ABSCHNITT VII Kostenersatz
§ 17 Höhe des Kostenersatzes
(1)Für die Erteilung einer Auskunft im Sinne des
§ 11 Abs. 1 DSG werden folgende pauschalierte
Kostenersätze festgesetzt:
1.Für jede Auskunft über Daten des Betroffenen
aus aktuellen Datenbeständen: 100 S je Verar
beitung. Aktuelle Datenbestände sind solche, die
im Kalenderjahr des Einlangens des Antrages
angelegt oder fortgeführt werden, überdies bei
Einlangen des Antrages im Jänner auch die Da
tenbestände des unmittelbar vorangehenden Ka
lenderjahres;
2.für jede Auskunft über Daten des Betroffenen
aus früheren als den in Z. 1 angeführten Daten
beständen: 500 S je Verarbeitung; in jenen Fällen,
in denen die Auskunftserteilung einen besonders
hohen technischen oder organisatorischen Auf
wand erfordert, jedoch 1000 S je Verarbeitung.
(2)Die im Abs. 1 angeführten Sätze können in be
rücksichtigungswürdigen Fällen ermäßigt oder ganz
nachgesehen werden,
1.wenn der Antragsteller nachweist, daß sein mo
natliches Einkommen die Richtsätze der Aus
gleichszulagen nach dem ASVG nicht über
schreitet,
2.wenn der Betroffene durch geeignete, ihm zumut
bare Angaben (z. B. durch die Vorlage von auto-
mationsunterstützt hergestellten, aus der betref
fenden Verarbeitung stammenden Belegen) mit
hilft, die Auskunft einfach und kostensparend zu
gestalten, oder
3.wenn der Aufwand für die Auskunftserteilung ge
ringfügig ist.
(3)Auch eine Auskunft, daß keine Daten des Be
troffenen in einer Verarbeitung vorhanden sind bzw.
waren, unterliegt der Kostenersatzpflicht im Sinne
dieser Verordnung.
§ 18 Antrag auf Auskunftserteilung
(1)Bei der schriftlichen Antragstellung auf Aus
kunft sind Formulare zu verwenden, aus denen die
Höhe des von einem Antragsteller zu leistenden
Kostenersatzes hervorgeht. Die Identität des Antrag stellers mit dem Betroffenen ist bei der Antragstel lung nachzuweisen.
(2)Dem Antragsteller ist hierauf der vom Auftrag
geber für die Erteilung der Auskunft gemäß § 17 fest gesetzte Kostenersatz zur Einzahlung bekanntzu geben. Er ist auf die Folge des Unterbleibens der Vorlage des Beleges über die erfolgte Einzahlung
(Abs. 3) hinzuweisen.
(3)Unbeschadet der Bestimmungen des § 17 Abs. 2
ist bei der Stellung des Auskunftsantrages die Ent
richtung des Kostenersatzes durch Vorlage des Ein
zahlungsbeleges nachzuweisen. Andernfalls hat eine Bearbeitung des Auskunftsantrages zu unterbleiben
und beginnt die Frist gemäß § 11 des Datenschutz
gesetzes für die Auskunftserteilung nicht zu laufen.
(4)Die Vordrucke für die Antragstellung sind von
den Auftraggebern zur kostenfreien Abgabe für die Antragstellung bereitzuhalten.
§ 19 Rückerstattung des Kostenersatzes
(1)Ein geleisteter Kostenersatz ist je Verarbeitung zurückzuerstatten, wenn Daten dieser Verarbeitung
rechtswidrig ermittelt, verarbeitet oder übermittelt werden bzw. wurden oder wenn die Auskunft sonst
zu einer Richtigstellung geführt hat. Nicht als Rich tigstellung ist es anzusehen, wenn die zu ändernden Daten auf Angaben des Betroffenen selbst beruhen,
es sei denn, daß eine bereits eingebrachte Ände
rungsmeldung nicht berücksichtigt wurde.
(2)Ein Anlaß zu einer Richtigstellung ist nicht ge geben, wenn eine Abweichung in der Art der Dar
stellung der Daten durch den Stand der Technik im automationsunterstützten Datenverkehr oder durch die zweckmäßige und wirtschaftliche Gestaltung ei
nes Datenverarbeitungsverfahrens bedingt ist.
§ 20 Auskünfte nach anderen gesetzlichen Bestimmungen
Die Bestimmungen der §§ 17, 18 und 19 sind auf diejenigen Fälle nicht anzuwenden, in denen keine Auskunft aufgrund des Datenschutzgesetzes, sondern Auskunft aufgrund besonderer gesetzlicher Regelungen außerhalb des Datenschutzgesetzes erteilt wird.
ABSCHNITT VIII Schlußbestimmungen
§ 21 Wirksamkeit
(1)Es treten in Kraft:
1.die Vorschriften der Abschnitte 1 bis 6 sechs
Monate nach Ablauf des Tages der Kundmachung
dieser Verordnung im Landesgesetzblatt für
Oberösterreich;
2.die Vorschriften des Abschnittes 7 mit Ablauf des
Tages der Kundmachung dieser Verordnung im
Landesgesetzblatt für Oberösterreich.
(2)Die Verordnung über die Festsetzung eines
Kostenersatzes für die Erteilung von Auskünften
nach dem Datenschutzgesetz, LGBI. Nr. 113/1979,
tritt mit dem im Abs. 1 Z. 2 genannten Zeitpunkt
außer Kraft.
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