- schule beträgt dreißig und darf nur in Ausnahme-
fällen bis auf sechsunddreißig erhöht werden; die
zKlassenschülerhöchstzahl in einer zwei- oder ein-
vom 10. Juli 1980, mit dem das O. ö. Pflichtschul- klassigen
Volksschule beträgt achtundzwanzig und
Organisationsgesetz 1976 geändert wirddarf gleichfalls nur in
Ausnahmefällen bis auf sechs-
unddreißig erhöht werden."
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
Das O. ö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1976,
LGBl. Nr. 47, wird wie folgt geändert:Der Erste Präsident Der
Landeshauptmann:
§ 8 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten:des Landtages:
"Die Klassenschülerhöchstzahl in einer Volks-Johanna
Preinstorfer Dr. Ratzenböck