Krankenanstalten Oberösterreichs
Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 15. Dezember 1980 über die Anstaltsgebühr für die öffentlichen Krankenanstalten Oberösterreichs
Auf Grund des § 34 Abs. 2 und des § 38 des O. ö.
Krankenanstaltengesetzes 1976, LGBl. Nr. 10, wird verordnet:
§ 1
Die Anstaltsgebühr (§ 34 Abs. 1 lit. c des Gesetzes) für die öffentlichen Krankenanstalten Oberösterreichs wird bei Unterbringung des Pfleglings in einem Mehrbettzimmer mit 25%, bei Unterbringung des Pfleglings in einem Einbettzimmer mit 70% der nach § 38 des Gesetzes jeweils für die betreffende Krankenanstalt festgesetzten Pflegegebühr festgesetzt.
§ 2
(1)Diese Verordnung tritt mit 9. Jänner 1981 in Kraft.
(2)Gleichzeitig tritt die Verordnung der o. ö. Lan desregierung vom 2. Juni 1980, LGBl. Nr. 40, über
die Anstaltsgebühr für die öffentlichen Krankenan
stalten Oberösterreichs außer Kraft.