LGBL_OB_19810211_10•Vereinbarung betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulbesuch
LGBL_OB_19810211_10Vereinbarung betreffend den Landesgrenzen überschreitenden BerufsschulbesuchGazette11.02.1981
ARTIKEL 1 Anwendungsbereich
(1)Diese Vereinbarung findet auf jene Fälle des
Berufsschulbesuches Anwendung, für die Schul
sprengel festgesetzt sind oder werden, welche die
Landesgrenze mindestens zweier Vertragsparteien
überschreiten.
(2)Diese Vereinbarung gilt nicht für land- und
forstwirtschaftliche Berufsschulen.
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine Einschränkung oder eine Aufhebung eines Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulsprengels hinsichtlich jenes von der beabsichtigten Maßnahme berührten Landes, welches innerhalb eines Monats ab der schriftlichen Verständigung von diesem Vorhaben dagegen Widerspruch erhebt, frühestens mit dem Ende des auf das Einlangen des Widerspruchs folgenden Schuljahres wirksam werden zu lassen,
sofern im Einzelfall kein anderes Einvernehmen hergestellt wird.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Landesgrenzen überschreitende Berufsschulsprengel nur schulstufen- bzw. klassenweise auslaufend einzuschränken bzw. aufzuheben, sofern im Einzelfall kein anderes Einvernehmen hergestellt wird.
ARTIKEL 4 Kostenbeitrag
(1)Die Vertragsparteien verpflichten sich, für jene
von ihren Schülern, die auf Grund eines Landes
grenzen überschreitenden Berufsschulsprengels eine
Berufsschule in einem anderen Land besuchen, die
sem Land einen Beitrag zum Personal- und Sachauf
wand in der Höhe von 1500,- Schilling pro Schul
jahr zu entrichten. Dieser Betrag gilt für lehrgangs
mäßige Berufsschulen mit einem achtwöchigen Lehr
gang bzw. für ganzjährige Berufsschulen mit einem
ganzen Schultag in jeder Woche. Er erhöht oder ver
mindert sich bei Übersteigen bzw. bei Unterschreiten
dieses Unterrichtsausmaßes entsprechend.
(2)Der im Abs. 1 festgesetzte Beitrag ist wertbe
ständig zu entrichten. Als Maß zur Bemessung der
Wertbeständigkeit dient der vom österreichischen
Statistischen Zentralamt verlautbarte Verbraucher
preisindex 1976 oder ein an diese Stelle tretender
Index. Es sind jeweils die Indexzahlen für den Monat
Juli zweier aufeinanderfolgender Jahre miteinander
zu vergleichen, wobei Ausgangsbasis die Indexzahl
für den Monat Juli desjenigen Jahres ist, in dem
diese Vereinbarung gemäß Art. 7 Abs. 2 in Kraft
tritt. Die ermittelten Beträge sind auf volle zehn
Schilling auf- bzw. abzurunden.
ARTIKEL 5
Informationspflicht
Die Vertragsparteien, die Schüler aus einem anderen Land in eine Berufsschule ihres Landes aufnehmen, verpflichten sich, dem anderen Land auf dessen Verlangen über die räumlichen, ausstattungsmäßigen und personellen Gegebenheiten sowie über
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1981, 4. Stück, Nr. 10
allfällige besondere Vorkommnisse an der betreffenden Berufsschule und am betreffenden Schülerheim Auskunft zu erteilen. ARTIKEL 6 Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes Entsteht zwischen den Vertragsparteien ein Streit darüber, ob eine Vereinbarung nach Art. 15 a Abs. 2 B-VG vorliegt oder ob die aus dieser Vereinbarung sich ergebenden Verpflichtungen, soweit es sich nicht um vermögensrechtliche Ansprüche handelt, erfüllt worden sind, so kann jede am Streit beteiligte Vertragspartei beim Verfassungsgerichtshof die entsprechende Feststellung beantragen.
ARTIKEL 7 Inkrafttreten
(1)Diese Vereinbarung steht allen Ländern zur
Unterzeichnung offen.
(2)Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach dem
Tag in Kraft, an dem beim Verwahrer die schrift
lichen Mitteilungen von drei Ländern eingelangt sind,
daß die nach den Landesverfassungen erforderlichen
Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Verein
barung erfüllt sind.
(3)Für Länder, die die Vereinbarung unterzeichnet,
aber erst nach deren Inkrafttreten gemäß Abs. 2 mit geteilt haben, daß die verfassungsrechtlichen, Vor
aussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, tritt die Vereinbarung einen Monat nach dem Tag des Einlangens dieser Mitteilung in Kraft.
ARTIKEL 8 Beitritt
Diese Vereinbarung steht Ländern, die sie im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens gemäß Art. 7 Abs. 2 noch nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Der Beitritt wird einen Monat nach dem Tag des Einlangens seiner Mitteilung wirksam.
ARTIKEL 9 Geltungsdauer, Kündigung
(1)Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen.
(2)Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung kün
digen. Für die übrigen Vertragsparteien bleibt die
Vereinbarung jedoch weiter in Kraft.
(3)Eine Kündigung wird zu Beginn des über
nächsten Schuljahres wirksam. Von der Kündigung
bleiben die Verpflichtungen nach dieser Verein
barung hinsichtlich jener Schüler unberührt, die im
Zeitpunkt der Kündigung im anderen Land eine Berufsschule
bereits besuchen.
(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die anderen Vertragsparteien von einer beabsichtigten Kündigung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu informieren.
ARTIKEL 10 Hinterlegung, Mitteilungen
(1)Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift aus
gefertigt und bei der Verbindungsstelle der Bundes
länder (Verwahrer) hinterlegt. Diese hat allen Ver tragsparteien eine von ihr beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu übersenden.
(2)Der Verwahrer hat die Vereinbarung unverzüg
lich der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(3)Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheb
lichen Mitteilungen* sind schriftlich an den Verwahrer zu richten, der diese unverzüglich allen anderen Vertragsparteien zur Kenntnis zu bringen hat.
Für das Land BURGENLAND
Kery
Landeshauptmann
Für das Land KÄRNTEN
Wagner
Landeshauptmann
Für das Land OBERÖSTERREICH
Dr. Ratzenböck
Landeshauptmann
Für das Land STEIERMARK
Dr. Krainer
Landeshauptmann
Für das Land VORARLBERG
Dr. Kessler
Landeshauptmann
Die Vereinbarung ist zufolge ihres Art. 7 Abs. 3 für Oberösterreich bezüglich der Länder Kärnten, Steiermark und Vorarlberg am 30. Jänner 1981 in Kraft getreten und wird bezüglich des Landes Burgenland am 20. Februar 1981 in Kraft treten.
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