LGBL_OB_19810304_18•Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Prüfung für den höheren rechtskundigen Verwaltungsdienst
LGBL_OB_19810304_18Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Prüfung für den höheren rechtskundigen VerwaltungsdienstGazette04.03.1981
§2
(1)Die Prüfung für den höheren rechtskundigen
Verwaltungsdienst besteht aus einem schriftlichen
und einem mündlichen Teil.
(2)Ziel der Prüfung ist es festzustellen, ob der
Prüfungswerber über die grundlegenden Kenntnisse
und Fähigkeiten verfügt, die von Bediensteten dieses
Dienstzweiges bei den Behörden und anderen
Dienststellen, deren Träger das Land ist, verlangt
werden müssen, insbesondere ob er befähigt ist,
seine Kenntnisse bei der Lösung praktischer Auf
gaben in verschiedenen Rechtsbereichen anzuwen
den.
(3)Bei der Prüfung sind folgende Kenntnisse nach
zuweisen:
a)eingehende Kenntnis des österreichischen Ver
fassungsrechtes sowie der Organisation und der
Aufgaben der österreichischen Behörden unter
besonderer ¦ Berücksichtigung der inneren und
äußeren Organisation der Landesbehörden und
sonstigen Landesdienststellen; Kenntnis der
Grundzüge des Privatrechts, soweit sie für die
Stellung der Gebietskörperschaften als Privat
rechtsträger von Bedeutung ist;
b)Kenntnis des Dienst- und Besoidungsrechtes der
Landesbediensteten (einschließlich des Personal-
vertretungs- und des Betriebsverfassungsrechtes);
c)eingehende Kenntnis des EGVG 1950, des AVG
1950, des VStG 1950 und des VVG 1950; Kennt
nis der Grundzüge der übrigen Verwaltungsver
fahrensgesetze, soweit diese Gesetze von Lan
desbediensteten anzuwenden sind;
d)Kenntnis der wesentlichen Rechtsvorschriften,
die von Landesbehörden zu vollziehen sind;
Kenntnis der Grundzüge sonstiger Rechtsvor
schriften, soweit diese Kenntnis für die Verwen
dung als Landesbediensteter des höheren rechts
kundigen Verwaltungsdienstes von Bedeutung ist;
e)Kenntnis der Grundzüge des Haushalts- und Ver
rechnungswesens des Landes Oberösterreich.
§3
(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungswerber nachzuweisen, daß er in der Lage ist, unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Dienst-betir i ebso rd nu ng
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1981, 7. Stück, Nr. 18 u. 19
(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf bis zu acht Stunden dauern. Es können bis zu drei Aufgaben gestellt werden. Die zur Erledigung der Aufgaben notwendigen Unterlagen und Behelfe sind dem Prüfungswerber bei Beginn der Prüfung zu übergeben.
§4
In der mündlichen Prüfung hat der Prüfungswerber neben den Rechtskenntnissen gemäß § 2 Abs. 3 auch nachzuweisen, ob und in welchem Maße er befähigt ist, Rechtsfragen zu analysieren, Sachverhalte rechtlich zu beurteilen und seine Auffassung geordnet und überzeugend vorzutragen.
§ 5
(1)Zu Mitgliedern der Prüfungskommission sind
geeignete Beamte des Landes Oberösterreich des
höheren rechtskundigen Verwaltungsdienstes zu be
stellen.
(2)Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden
und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen.
§6 Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 1982 in Kraft.
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