(Bezirksstraße Nr. 1265) im Gebiet der Marktgemeinde Schörfling am Attersee
Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 16. Februar 1981 betreffend
die Verlegung der Schörflinger Straße (Bezirksstraße Nr. 1265)
im Gebiet der Marktgemeinde Schörfling am Attersee
Auf Grund des § 9 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit
§ 8 Abs. 1 Z. 2 des O. ö. Landes-Straßenverwaltungs-gesetzes 1975, LGBl. Nr. 22, wird verordnet:
§ 1
(1)Der bei km 12,0 (in unmittelbarer Nähe der
Straßenunterführung unter der A1 West Autobahn)
von der bisherigen Trasse in südlicher Richtung ab
zweigende, östlich des Marktes Schörfling dem Bach
bett des Mühlbaches folgende und in einem ge
streckten Bogen nach Westen führende, bei km 1,075
der B 152 Seeleiten Straße (Bundesstraße) in diese
einmündende, neu herzustellende Teil der Schörf
linger Straße (Bezirksstraße Nr. 1265 des Verzeich
nisses der Landes- und Bezirksstraßen Oberöster
reichs) wird als Bezirksstraße erklärt.
(2)Der zwischen km 12,0 und seiner Einmündung
bei km 0,212 der B 152 Seeleiten Straße gelegene
bisherige Teil der Schörflinger Straße wird als Be
zirksstraße aufgelassen. Die Auflassung wird erst mit
dem Zeitpunkt der Verkehrsübergabe des neuen
Straßenteiles (Abs. 1) wirksam.
§2
Im einzelnen ist der Verlauf der neuen und alten Trasse der Schörflinger Straße aus der beim Amt der 0. ö. Landesregierung und beim Marktgemeindeamt Schörfling aufliegenden Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 zu ersehen.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.