LGBL_OB_19810416_21•Verordnung der o.ö. Landesregierung über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Landesverwaltung sowie über die Art der Einhebung von Verwaltungsabgaben (Landesverwaltungsabgabenverordnung 1981 - LVV. 1981)
LGBL_OB_19810416_21Verordnung der o.ö. Landesregierung über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Landesverwaltung sowie über die Art der Einhebung von Verwaltungsabgaben (Landesverwaltungsabgabenverordnung 1981 - LVV. 1981)Gazette16.04.1981
§1
(1)Für das Ausmaß der von den: Parteien in den
Angelegenheiten der Landesverwaltung zu entrich
tenden Verwaltungsabgabem ist der angeschlossene,
einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif
maßgebend.
(2)Eine im Allgemeinen Teil des Tarifes vorgese
hene Verwaltungsabgabe ist nur dann einzuheben,
wenn die Amtshandlung nicht unter eine Tarifpost
des Besonderen Teiles des Tarifes fällt.
(3)Eine im Besonderen Teil des Tarifes vorge
sehene Verwaltungsabgabe ist auch dann zu ent
richten, wenn die bei der entsprechenden Tarifpost
zitierten Rechtsvorschriften! zwar geändert wurden,
die abgabenpflichtige Amtshandlung jedoch ihrem
Inhalt nach unverändert geblieben* ist.
§2
(1)Die Verwaltungsabgabe ist in dem Zeitpunkt
fällig, in dem die Berechtigung rechtskräftig verlie
hen ist oder in dem die Amtshandlung vorgenom
men wird.
(2)Eine allenfalls im voraus entrichtete Verwal
tungsabgabe ist von amtswegen zurückzuerstatten,
wenn die Berechtigung nicht verliehen wird, die
Amtshandlung unterbleibt oder sonst die Voraus
setzungen für die Entrichtung entfallen.
mit diesem Bescheid vorzuschreiben. Anderenfalls ist die Verwaltungsabgabe, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, durch einen gesonderten Bescheid von jener Behörde vorzuschreiben, deren Tätigwerden die Fälligkeit der Verwaltungsabgabe (§ 2 Abs. 1) bewirkt hat.
§4
(1)Die Verwaltungsabgaben, und zwar sowohl die
gemäß dieser Verordnung in den Angelegenheiten
der Landesverwaltung als auch die auf Grund von
bundesgesetzlichen; Bestimmungen in den Angele
genheiten der Bundesverwaltung festgesetzten Ver
waltungsabgaben, sind, soweit sie in Bargeld ent
richtet werden, bei den Behörden des Landes mittels
der von der Landesregierung aufgelegten Verwal-
tungsabgabemarkeni einzuheben, die bei den Behör
den des Landes während der Amtsstunden erhältlich
sind. Die Verwaltungsabgabemarken können durch
Freistempelabdrucke ersetzt werden.
(2)Soweit Verwaltungsabgabemarken verwendet
werden, sind diese sogleich in Anwesenheit der
Partei auf den bei der Behörde verbleibenden- Ge
schäftsstücken (Vormerken) aufzukleben und durch
amtliche Überstempelung mit dem Amtssiegel oder
einer Stampiglie so zu entwerten, daß der Aufdruck
zum Teil auf der Verwaltungsabgabemarke und zum
Teil auf dem die Marke tragenden Papier ersichtlich
wird.
(3)Freistempelabdrucke sind auf die bei der Be
hörde verbleibenden! Geschäftsstücke (Vormerke)
aufzudrücken.
(4)Soweit die Verwaltungsabgaben nicht in Bar
geld entrichtet werden, sind sie auf das von der Be hörde bekanntgegebene Konto einzuzahlen.
§5
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1981 in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Landesverwaltungsabgabenver-ordnung 1975, LGBl. Nr. 75, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 54/1980 außer Kraft.
Tarif
über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Landesverwaltung
Schilling 70 -
A. Allgemeiner Teil
30,-
30 -
1.Verleihung von Berechtigungen . . .
2.Ausstellung von Bescheinigungen, Aus
weisen, Zeugnissen und sonstigen Be
stätigungen (ausgenommen Übernahms
bestätigungen u. dgl.)
3.Aufnahme von Niederschriften- über
mündliches Anbringen
4.Beglaubigungen, Überbeglaubigungen,
Ausstellung' von: Sichtvermerken sowie
Ausfertigung von Abschriften und Dupli
katen für jeden Bogen der Urschrift . .
30 -
B. Besonderer Teil
I. Staatsbürgerschaft
5.Ausstellung einer Bescheinigung über
den Erwerb der Staatsbürgerschaft
durch Erklärung bzw. Anzeige (§ 9
Abs. 3 und § 58 c Abs. 2 Staatsbürger
schaftsgesetz 196S - StbG. 1965,
BGBI. Nr. 250, zuletzt geändert durch
Bundesgesetz BGBl. Nr. 403/1977) . . 450 -
6.Verleihung der Staatsbürgerschaft an
Ausländer
a)sofern ein Rechtsanspruch besteht
(§§ 12, 13, 14, 58 und 59 StbG. 1965)
300- bis 3500 -
b)sofern kein Rechtsanspruch besteht
(§ 10 StbG. 1965) . . . 300,-bis 5000 -
7.Erstreckung der Verleihung auf die Ehe
gattin (§ 16 StbG. 1965)450 -
8.Bewilligung der Beibehaltung der
Staatsbürgerschaft (§ 28 StbG. 1965)
300- bis 3500,-
9.Ausstellung einer Bescheinigung über
das Ausscheiden aus dem Staatsver
band im Falle des Erwerbes einer frem
den Staatsbürgerschaft (§ 30 StbG. 1965) 450 -
10.Feststellung des Verlustes der Staats
bürgerschaft infolge Verzichtes (§ 38
StbG. 1965)450 -
11.Erlassung eines Feststellungsbeschei
des in Angelegenheiten der Staatsbür
gerschaft auf Antrag (§ 42 Abs, 1
StbG. 1965)450 -
12.Ausstellung einer Bescheinigung in An
gelegenheiten der Staatsbürgerschaft
auf Antrag (§ 43 Abs. 1 StbG. 1965) . .
13.Ausstellung eines Staatsbürgerschafts
nachweises (§ 44 Abs. 1 StbG. 1965) .
II. Veranstaltungswesen
14.Bewilligung öffentlicher Theatervorfüh
rungen (§ 2 O. ö. Veranstaltungsgesetz,
LGBl. Nr. 7/1955, zuletzt geändert durch
Gesetz LGBI. Nr. 5/1979) von Berufs
theatern
a)ständiger Betrieb mit festem Stand
ort pro Sitzplatz 2,- S,
450,-3500,-
500,-150,-
jedoch mindestens
höchstens
b)Wandertheater
c)Einzelfälle
2000,-
15.Bewilligung von Veranstaltungs- und
Konzertdirektionen (§ 2 O. ö. Veranstal
tungsgesetz)
16.Bewilligung von Varietes und
Kabarettes
(§ 2 O. ö. Veranstaltungsgesetz)
2000,-
1000,-500,-
a)in Nachtlokalen, Bars u. dgl. . .
b)sonstige ständige oder befristete
Veranstaltungen
c)Einzelfälle
17.Bewilligung von Zirkusveranstaltungen.
(§ 2 O. ö. Veranstaltungsgesetz)
450,-1000,-2000, 4500,
a)mit einem Fassungsraum bis zu
500 Zuschauern
b)mit einem Fassungsraum von 501
bis 1000 Zuschauern
c)mit einem Fassungsraum von 1001
bis 5000 Zuschauern
d)mit einem Fassungsraum von über
5000 Zuschauern
18.Bewilligung von Veranstaltungen am
bulanter Schausteller (§ 2 O. ö. Veran
staltungsgesetz), ohne Rücksicht auf
den Berechtigungsumfang450,-
19.Bewilligung sonstiger öffentlicher
Schaustellungen
(§ 2 O. ö. Veranstaltungsgesetz) . , . . 150,-
20.Genehmigung eines Stellvertreters (Ge
schäftsführers), wenn der Bewilligungs
inhaber eine physische Person ist
(§6 0. ö. Veranstaltungsgesetz) . . . 200,-
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1981, 9. Stück,
Nr. 21
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Schilling
Schilling
150,-
450 -
21.Genehmigung eines weiteren Stellver
treters (Geschäftsführers) (§ 6 O. ö. Ver
anstaltungsgesetz)
22.Genehmigung eines Pächters (§ 6
700 -
O. ö. Veranstaltungsgesetz) ....
23.Bewilligung von Volksfesten oder
volksfestähnlichen Veranstaltungen
(§ 2 O. ö. Veranstaltungsgesetz) . .
2000 -
III. Kinowesen
24.Bewilligung erwerbsmäßiger Vorführung
von Laufbildern in Form von Filmpro
jektionen (§ 1 O. ö. Kinogesetz,
LGBI. Nr. 34/1954, zuletzt geändert durch Gesetz LGBl. Nr.
62/1969)
a)ständiger Betrieb mit festem Stand
ort pro Sitzplatz 3,- S,
jedoch mindestens700,-
höchstens 3500,-
b)Wanderkino700,-
c)Einzelfall 70,-
25.Bewilligung erwerbsmäßiger Vorfüh
rung von Laufbildern in Form von Fern
sehbildprojektionen (§ 1 O. ö. Kino
gesetz) 300,-
26.Bewilligung erwerbsmäßiger Vorführung
von Laufbildern durch Filmprojektionen
in Form eines Autokinos (§ 1 O. ö. Kino
gesetz) pro Platz für einen Personen
kraftwagen 5,-
27.Feststellung der Eignung von Betriebs^
statten (§ 9 Abs. 1 und § 11 O. ö. Kino
gesetz), sofern diese nicht unter die
Tarifpost 28 fällt
a)fester Standort pro Sitzplatz 2,- S,
jedoch mindestens450,-
höchstens 3500,-
b)Wanderkino - Standort .... 70,-
28.Feststellung der Eignung von Kinoan
lagen für den Betrieb eines Autokinos
(§ 9 Abs. 1 und § 11 O. ö. Kinogesetz),
pro Platz für einen Personenkraftwagen 5,-
29.Genehmigung eines Stellvertreters (Ge
schäftsführers), wenn der Bewilligungs
inhaber eine physische Person ist
(§ 6 O. ö. Kinogesetz)200,
30.Genehmigung eines weiteren Stellver
treters (Geschäftsführers) (§ 6 O. ö. Ki
nogesetz) 450,
31.Genehmigung eines Pächters (§ 6
O. ö. Kinogesetz)700,
32.Bescheidmäßige Feststellung der Be
fähigung als Bildvorführer (§ 12 Abs. 1
O. ö. Kinogesetz) 85,-
IV. Tanzschulwesen
LGBI. Nr. 29/1951, zuletzt geändert durch Gesetz LGBl. Nr.
60/1969)
3500,-600,-
a)ständiger Betrieb mit festem Stand
ort
b)Saison- oder Filialtanzschulen . .
34.Feststellung der Eignung von Betriebs
stätten (§ 9 Tanzschulgesetz)
a) fester Standort150,-
b) Saison- oder Filialtanzschulen -
Standort 30,-
35.Genehmigung eines Stellvertreters (Ge
schäftsführers), wenn der Bewilligungs
inhaber eine physische Person ist (§ 7
Abs. 1 Tanzschulgesetz)
a)für ständige Tanzschulen .... 450,-
b)für Saison- oder Filialtanzschulen . 300,-
V. Schischulwesen, Berg- und Schiführerwesen
36.Bewilligung zum Betrieb einer Schischule
(§ 1 O. ö. Schischulgesetz 1979,
LGBl. Nr. 18)1500,-
Erfordernis .
38.Nachsichtgewährung vom Erfordernis
der österreichischen Staatsbürgerschaft
(§ 2 Abs. 5 O. ö. Berg- und Schiführer
gesetz, LGBl. Nr. 36/1975) ..... 85,-
VI. Land- und forstwirtschaftliches Schulwesen
39.Eignungserklärung eines Unterrichts
mittels für dea Unterrichtsgebrauch
(§ 32 Abs, 5 O. ö. Land- und forstwirt
schaftliches Schulgesetz,
LGBI. Nr. 41/1976) 200,-
40.Ausstellen einer Ersatzbestätigung für
ein verlorenes Zeugnis einer Berufs
oder Fachschule (§ 70 Abs. 4 O. ö. Land-
und forstwirtschaftliches Schulgesetz) . 70,-
VII. Straßenverkehrswesen
41.Feststellung nach § 35 Abs. 3 Straßen
verkehrsordnung 1960 - StVO. 1960,
BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch
Bundesgesetz BGBl. Nr. 209/1979 . . 70,-
42.Bewilligung zur Benützung von Straßen
mit Fahrzeugen oder Ladungen mit
größeren als den zulässigen Maßen und
Gewichten (§ 45 Abs. 1 StVO. 1960)
a)für eine einmalige Fahrt pro Fahr
zeug einschließlich einer allfälligen
Rückfahrt innerhalb einer Woche . 200,-
b)für mehrmalige Fahrten pro Fahrzeug 350,-
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Schilling
43.Bewilligung von Ausnahmen von Ver-
kehrsgebotem oder -verboten
(§45 Abs. 2 StVO. 1960)
I. für eine einmalige Fahrt
a)pro Fahrzeug100,-
b)pro Kraftwagenzug oder Sattel
kraftfahrzeug 200,-
II. für mehrmalige Fahrten
a)pro Fahrzeug300,-
b)pro Kraftwagenzug oder Sattel-
kraftfahrzeug600,-
44.Bewilligung für Ladetätigkeiten auf
Straßenstellen oder Gehsteigen, wo das
Halten verboten ist (§ 62 Abs. 4
StVO. 1960)
I. für eine einmalige Ladetätigkeit
a)pro Fahrzeug70,-
b)pro Kraftwagenzugi oder Sattel
kraftfahrzeug 150,-
II. für mehrmalige Ladetätigkeit
a)pro Fahrzeug200,-
b)pro Kraftwagenzug oder Sattel
kraftfahrzeug 450,-
45.Bewilligung sportlicher Veranstaltungen
auf Straßen (§ 64 StVO. 1960)
I. mit Kraftfahrzeugen
a) wenn zur Erteilung der Bewilligung die Bezirksverwaltungsbehörde
(Bundespolizeibehörde) zuständig ist:
werb 450,-
300 -
bewerb
b) wenn zur Erteilung der Bewilligung die Landesregierung zuständig
ist:
1.mit Geschwindigkeitswettbe
werb 700,-
2.ohne Geschwindigkeitswett
bewerb 450,-
II.ohne Kraftfahrzeuge
a)wenn zur Erteilung der Bewilli
gung die Bezirksverwaltungsbe
hörde (Bundespolizeibehörde)
zuständig ist 70,-
b)wenn zur Erteilung der Bewilli
gung die Landesregierung zu
ständig ist100,-
III.Erstreckt sich die bewilligte Veran^
staltung auf zwei oder mehrere Bun
desländer (§ 64 Abs. 4 StVO. 1960),
so beträgt die Verwaltungsabgabe
das entsprechend der Zahl der be-
rührten Bundesländer Mehrfache
Schilling
des unter I. lit. b bzw. II. lit. b angeführten Betrages.
46.Bewilligung zur Benützung von Straßen
zu verkehrsfremden Zwecken (§ 82
StVO. 1960) pro Fahrzeug, Werbetafel
u. dgl200-
47.Zulassung von Ausnahmen vom Verbot
des Anbringens von Werbungen oder
Ankündigungen an Straßen außerhalb
des Ortsgebietes (§ 84 Abs. 3
StVO. 1960)
a)Bewilligung einer Werbung oder An
kündigung an einer Stelle, für die
bisher noch keine gleichartige Be
willigung erteilt wurde500,-
b)Bewilligung für jede einzelne wei
tere Werbung oder Ankündigung . 200,-
48.Bewilligung zur Vornahme von Arbeiten
auf oder neben Straßen (§ 90 Abs. 1
StVO. 1960)200-
49.Bewilligung zum Ablagern von Schnee
aus Häusern oder Grundstücken- auf die
Straße (§ 93 Abs. 6 StVO. 1960) . . . 70-
VIII. Schiffahrtswesen
50.Erteilung einer Konzession zur ge
werbsmäßigen Ausübung der Schiffahrt
(§§ 1 und 4 Binnenschiffahrts-Konzes-
sionsgesetz, BGBl. Nr. 533/1978)
a)mit einem Wasserfahrzeug mit einer
Tragfähigkeit über 10 t oder mit
einem Fahrgastschiff, das zur Beför
derung von mehr als 20 Fahrgästen
zugelassen ist1500,-
b)mit einem sonstigen Fahrzeug . . 1000,-
51.Bewilligung zur Errichtung, Wiederver
wendung oder wesentlichen Änderung
einer Schiffahrtsanlage (§ 3 Schiffahrts-
anlagengesetz, BGBI. Nr. 12/1973, in
der Fassung des Bundesgesetzes
BGBI. Nr. 534/1978)1000-
52.Genehmigung von Hafenentgelttarifen
(§31 Abs. 4 Schiffahrtsanlagengesetz) 500,-
53.Bewilligung zum Stilliegen für länger
als 48 Stunden (§ 53 Abs. 2 Seen- und
Fluß-Verkehrsordnung,
BGBI. Nr. 163/1979)500-
54.Bewilligung von Wassersportveranstal-
tungen, Wasserfesten und sonstigen
Veranstaltungen (§ 62 Abs. 2 Seen- und
Fluß-Verkehrsordnung: § 11.08 Wasser-
straßen^Verkehrsordnung,
BGBI. Nr. 259/1971, zuletzt geändert durch Verordnung BGBI.
Nr. 162/1979) 500-
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1981, 9. Stück,
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Schilling
55.Ausnahmebewilligung von den' Bestim
mungen der O. ö. Seen-Verkehrsver
ordnung, LGBl. Nr. 33/1980 (§ 8 Abs. 3) 500 -
56.Ausnahmebewilligung von den Bestim
mungen der Verordnung des Landes
hauptmannes von Oberösterreich vom
Beschränkungen: auf dem Aber- oder
Wolfgangsee, LGBl. Nr. 34 (§ 6 Abs. 3) 500,-
IX. Motorschlittenwesen
57.Bewilligung zum Betrieb eines Motor
schlittens (§ 2 Abs. 1 O. ö. Motorschlit
tengesetz, LGBl. Nr. 59/1973) .... 450 -
X. Krankenanstalten, Heilvorkommen- und Kurortewesen
58.Bewilligung zur Errichtung von Kran
kenanstalten (§ 3 O. ö. Krankenanstal-
temgesetz 1976, LGBI. Nr. 10 -
O. ö. KAG. 1976)
a)bei Anstalten mit mehr als 20 Bet
ten oder mehr als 5 ständig und un
mittelbar beschäftigten Personem bis
zu 10 Betriebsräumen (Behand-
lungs- und Krankenzimmern) . . . 600,-
für jeden weiteren Betriebsraum . . 100,-
höchstens jedoch3500,-
b)bei sonstigen Anstalten300,-
59.Bewilligung zum Betrieb von Kranken^
anstalten (§ 4 O. ö. KAG. 1976)
a)bei Anstalten mit mehr als 20 Bet
ten oder mehr als 5 ständig und un
mittelbar beschäftigten Personen . 1000,-
b)bei sonstigen Anstalten300,-
60.Bewilligung zur Verlegung der Betriebs
stätte von Krankenanstalten (§ 5 Abs. 1
lit. aO. ö. KAG. 1976)
a)bei Anstalten mit mehr als 20 Bet
ten oder mehr als 5 ständig und un
mittelbar beschäftigten Personen . 700,-
b)bei sonstigen Anstalten150,-
61.Bewilligung zur Veränderung der Art
von Krankenanstalten (§ 5 Abs. 1 lit. b
O. ö. KAG. 1976)
a)bei Anstalten, mit mehr als 20 Bet
ten oder mehr als 5 ständig und un
mittelbar beschäftigtem Personen . 700,-
b)bei sonstigen Anstalten150,-
62.Bewilligung zur Veränderung der Type
allgemeiner Krankenanstalten (§ 5
Abs. 1 lit. c O. ö. KAG. 1976)
a)bei Anstalten mit mehr als 20 Bet
ten oder mehr als 5 ständig und un
mittelbar beschäftigten Personen. . 700,-
b)bei sonstigen Anstalten150,-
Schilling
63.Bewilligung zur Veränderung der Be
stimmung von Sonderkrankenanstalten
(§ 5 Ab$. 1 lit. d O. ö. KAG. 1976)
a)bei Anstalten mit mehr als 20 Bet
ten oder mehr als 5 ständig und un
mittelbar beschäftigter" Personen . 700,-
b)bei sonstigen Anstalten- .... 150,-
64.Bewilligung zur Veränderung des Auf
gabenbereiches bzw. Zweckes von Sa
natorien oder selbständigen Ambulato
rien (§ 5 Abs. 1 lit. e O. ö. KAG. 1976)
a)bei Anstalten mit mehr als 20 Bet
ten, oder mehr als 5 ständig und un
mittelbar beschäftigten Personen . 700,-
b)bei sonstigen Anstalten150,-
65.Bewilligung zur Erweiterung von Kran
kenanstalten (§ 5 Abs. 1 lit. f
O. ö. KAG. 1976)
für jeden neuen, Betriebsraum .... 100,-
höchstens jedoch3500,-
66.Bewilligung zur Schaffung neuer Abtei
lungen (Stationen, Institute u. dgl.) (§ 5
Abs. 1 lit. gO. ö. KAG. 1976)
a)bei Anstalten mit mehr als 20 Bet
ten oder mehr als 5 ständig und un
mittelbar beschäftigten Personen) . 700,-
b)bei sonstigen Anstalten150,-
67.Bewilligung zur Verpachtung oder Über
tragung von Krankenanstalten (§ 6
O. ö. KAG. 1976)
a)bei Anstalten mit mehr als 20 Bet
ten oder mehr als 5 ständig und un
mittelbar beschäftigten Personen . 1000,-
b)bei sonstigen Anstalten300,-
68.Bewilligung zur Änderung der Bezeich
nung von Krankenanstalten (§ 6
O. ö. KAG. 1976)150 -
69.Genehmigung der Bestellung des ärzt
lichen Leiters von Krankenanstalten
und der Leiter der einzelnen Abteilun
gen (Institute) (§ 8 Abs. 5
O. ö. KAG. 1976)300 -
70.Anerkennung von Heilvorkommen (§ 2
Abs. 1 O. ö. Heilvorkommen- und Kur
ortegesetz, LGBl. Nr. 47/1961, zuletzt ge
ändert durch Gesetz LGBl. Nr. 9/1969) 2000,-
71.Bewilligung zur Nutzung von Heilvor-
kommerj (§ 6 Abs. 1 O. ö. Heilvorkom
men- und Kurortegesetz)1000,-
72.Bewilligung zur Inbetriebnahme von
Kuranstalten und Kureinrichtungen
(§11 Abs. 1 O. ö. Heilvorkommen'- und
Kurortegesetz) bzw. Bewilligung we-
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1981, 9. Stück,
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Schilling
sentlicher räumlicher Veränderungen1 (§11 Abs. 7 leg. cit.)
bis zu 5 Betriebsräumem (Schlaf- und Tagesräumen für Patienten,
Ordinatio-
nen, Baderäumen u. dgl.)600,-
für jeden1 weiteren Betriebsraum . . .100,-
höchstens jedoch3500,-
73.Bewilligung zum Vertriebe und zur Ver
sendung der Produkte von Heilvorkom
men. (§ 17 Abs. 1 O. ö. Heilvorkommenr
und Kurortegesetz)1500,-
XI. Leichen- und Bestattungswesen
74.Bewilligung zur Einbalsamierung von
Leichen (§ 15 Abs. 2 O. ö. Leichenbe
stattungsgesetz, LGBI. Nr. 6/1961, zu
letzt geändert durch Gesetz
LGBl. Nr. 35/1976)850 -
75.Bewilligung zur Errichtung von Begräb
nisstätten außerhalb von Friedhöfen
(§ 19 Abs. 3 O. ö. Leichenbestattungs
gesetz) 3000,-
76.Bewilligung zur Beisetzung in Begräb
nisstätten außerhalb von Friedhöfen
(§ 19 Abs. 4 und § 22 Abs. 2 O. ö. Lei
chenbestattungsgesetz) 700,-
77.Ausstellung eines Leichenpasses für
die Überführung einer Leiche (§ 26
Abs. 2 O. ö. Leichenbestattungsgesetz)
bei Sterbefällen im ordentlichen Wohn
sitz 200 -
sonst und bei Überführung zur Feuer
bestattung 70,-
78.Ausstellung eines Leichenpasses für
die Überführung einer enterdigten
Leiche (§ 28 O. ö. Leichenbestattungs
gesetz) 70,-
XII. Landeskultur, Jagd und Fischerei, Naturschutz
79.Bewilligung zur Umwandlung landwirt
schaftlich genutzter Grundstücke in
Wald (§ 1 O. ö. Kulturflächenschutzge-
setz, LGBl. Nr. 31/1958) 60 -
80.Feststellung von Eigenjagdgebieten,
Jagdanschlüssen und Jagdeinschlüssen
(§§ 10, 12 und 14 O. ö. Jagdgesetz,
LGBI. Nr. 32/1964, zuletzt geändert
durch Gesetz LGBl. Nr. 39/1970)
für das Hektar 5,-
höchstens jedoch jeweils4500,-
7,-
81.Abrundung von Jagdgebieten (§ 13
Abs. 1 O. ö. Jagdgesetz) für das Hektar
Arrondierungsgebiet
82.Bestätigung des Zuschlages bei öffent
licher Versteigerung eines genossern-
Schilling
schaftlichen Jagdrechtes (§ 23
O. ö. Jagdgesetz)
bei einem Flächenausmaß bis zu
1000 ha700 -
darüber1500,-
pachtung eines Eigenjagdrechtes (§ 34
Abs. 1 O. ö. Jagdgesetz)
700 -
Abs. 3 O. ö. Jagdgesetz)150-
Jahresjagdkarte an Berufsjäger sowie
an Personen, die nach Erfüllung der
vorgeschriebenen: Ausbildungsbedin
gungen als Beamte oder Angestellte im
Forstberuf oder als Lehrer an einer
forstlichen Lehranstalt tätig sind
(§ 37 O. ö. Jagdgesetz)
150 -
300,-.
450,-
150,-
86.Ausstellung bzw. Verlängerung einer
Jahresjagdkarte an andere als die in
Tarifpost 85 genannten Personen, aus
genommen Studierende der Studien
richtung Forst- und Holzwirtschaft an
der Universität für Bodenkultur, Schüler
einer Höherem Lehranstalt für Forstwirt
schaft (Försterschule), der Forstfach
schule oder einer forstlichen Ausbil
dungsstätte (§ 37 O. ö. Jagdgesetz)
Die Höhe der Verwaltungsabgabe be
trägt das Vierfache, wenn der Abgaben
pflichtige Angehöriger eines fremden
Staates ist und außerhalb des Bundes
gebietes seinem ordentlichen Wohnsitz
hat, es sei denn, daß Österreicher im
Heimatstaate des Ausländers diesbe
züglich den Inländern gleichgestellt
sind und der Abgabenpflichtige dies
nachweist.
87.Bewilligung zur Zerlegung von Fische-
reirechten oder zur geteilten Verpach
tung derselben (§ 7 Abs. 3 Fischerei
gesetz vom 2. Mai 1895,
LGuVBI. Nr. 32/1896, zuletzt geändert
durch Gesetz LGuVBI. Nr. 125/1921) .
88.Bewilligung zum Fischfang während der
Schonzeit (§ 40 Fischereigesetz) . . .
89.Bewilligung zur Verwendung sonst ver
botener Fangarteni (§ 41 Fischerei
gesetz)
300,-
Zuhilfenahme elektrischen Stromes
(§ 1 Elektrofischerei-Verordnung,
LGBl. Nr. 39/1955)300,-
1500,-450,-
a)für den Besitzer . . . .
b)für den Pächter
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1981, 9. Stück,
Nr. 21
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92.Anerkennung als Reviergenosse (§ 11
Verordnung vom 19. Dezember 1896,
LGuVBI. Nr. 34)700 -
93.Feststellung gemäß § 1 Abs. 2
O. ö. Naturschutzgesetz 1964,
LGBl. Nr. 58,
I.bei Errichtung von
a)gewerblichen Bauten, Nebenge
bäuden, Autoabstellplätzen,
Sportstätten, optisch wirkenden
Ankündigungen850,-
b)landwirtschaftlichen Bauten, Ne
bengebäuden 600,-
c)Wohnhäusern zur Befriedigung
des örtlichen Wohnraumbedarfes850,-
d)Garagen bei Wohnhäusern
gemäß lit. c .600,-
e)sonstigen Wohn(Wochenend)-
häusern3000,-
f)Garagen bei Wohn(Wochenend)-
häusern gemäß lit. e1500,-
g.) Bootshütten, Badehütten oder
sonstigen Bauwerken ....1500,-
h) Schottergruben, Sandgruben
oder Steinbrüchen im Rahmen
eines landwirtschaftlichen. Be
triebes 2000,-
i) sonstigen Schottergruben, Sand
gruben oder Steinbrüchen . . .7000,-
j) Boots(Bade)stegen oder An
schüttungen je m260,-
höchstens jedoch4500,-
k) Uferbefestigungen
je Laufmeter60,-
höchstens jedoch3000,-
I) Einfriedungen jeder Art
je Laufmeter30,-
höchstens jedoch3000,-
m) Campingplätzen
je Stellplatz100,-
höchstens jedoch7000,-
n) Bojen, je300,-
II.bei Abänderungen oder Umbauten
a)bei gewerblichen Bauten, Neben
gebäuden, Autoabstellplätzen,
Sportstätten, optisch wirkenden
Ankündigungen450,-
b)bei landwirtschaftlichen Bauten,
Nebengebäuden300,-
c)an Wohnhäusern, die zur Befrie
digung des örtlichen Wohnraum
bedarfes dienen450,-
d)an Garagen bei Wohnhäusern
gemäß lit. c300,-
e)an sonstigen Wohn(Wochenend)-
häusern . .... . . . .1500,-
Schilling
f)an Garagen bei sonstigen Wohn-
(Wochenend)häusern gemäß lit. e1000,-
g)an Bootshütten, Badehütten oder
sonstigen Bauwerken ....700,-
h) an Boots(Bade)stegen oder An
schüttungen je m230,-
höchstens jedoch2000,-
i) an Uferbefestigungen
30 - 1500 -
15 - 1500 -
je Laufmeter
höchstens jedoch ....
j) an Einfriedungen jeder Art je Laufmeter .... höchstens jedoch
. . .
IM. bei Erweiterung von
a)Schottergrubeni, Sandgruben
oder Steinbrüchen im Rahmen
eines landwirtschaftlichen Be
triebes . 1500,-
b)sonstigen Schottergruben, Sand
gruben oder Steinbrüchen . . . 4500,-
c)Campingplätzen
pro Stellplatz 80 -
höchstens jedoch5000,-
LGBl. Nr. 19, zuletzt geändert durch Kundmachung LGBI. Nr.
14/1973, bei
a) Errichtung von Bauwerken .... 600,-
b) Errichtung von Einfriedungen
6,-600,-
je Laufmeter
höchstens jedoch ....
c)Eröffnung oder Erweiterung von
Steinbrüchen, Sand- oder Schotter
gruben im Rahmen eines landwirt
schaftlichen Betriebes3000,-
d)sonstigen Schottergruben, Sand
gruben oder Steinbrüchen .... 5000,-
e)Trockenlegung von natürlichen Ge
wässern und Mooren (Torfabbau),
Rodung von Heckenzügen und
charakteristischem Buschwerk an
Fluß- und Bachufern3000,-
95.Vogelfangbewilligung (§ 5 Abs. 1
O. ö. Naturschutzverordnung 1965) . . 60,-
96.Bewilligung zum Sammeln von Wein
bergschnecken (§ 6 Abs. 3 O. ö. Natur
schutzverordnung 1965) 150,-
97.Bewilligung zum erwerbsmäßigerv Sam
meln, Handeln und Feilbieten gemäß
§ 10 Abs. 4 O. ö. Naturschutzverord
nung 19^5100,-
XIII. Campingplatzwesen
98.Bewilligung zur Errichtung und zum
Betrieb eines Campingplatzes (§ 1
Seite 34
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1981, 9. Stück,
Nr. 21
Schilling
Abs. 2 O. ö. Campingplatzgesetz, LGBl. Nr. 49/1967, zuletzt geändert
durch Gesetz LGBl. Nr. 63/1969) je . . 1000 -
XIV. Bauwesen
99.Für jede Angelegenheit des Bauwe
sens, für die im Besonderen Teil des
Tarifes zur Gemeindeverwaltungsab
gabenverordnung das Ausmaß der Ver
waltungsabgabe bestimmt ist, gilt die
ses Ausmaß auch dann, wenn es sich
im Einzelfall um eine Angelegenheit der
Landesverwaltung handelt.
100.Allgemeine Zulassung neuer Baustoffe,
Bauteile und Bauarten (§ 101 O. ö. Bau
verordnung, LGBl. Nr. 63/1976)
a)Neuzulassung3000,-
b)Änderung der Zulassung .... 1500,-
c)Verlängerung der Zulassung . . . 1500,-
101.Aufnahme einer Person in das Ver
zeichnis der Aufzugsprüfer (§13 Abs. 8
O. ö. Aufzugsgesetz, LGBl. Nr. 10/1956,
zuletzt geändert durch Gesetz
LGBl. Nr. 2/1970)200,-
XV. Energiewesen
102.Bewilligung zur Vornahme von Vorar
beiten für die Errichtung einer elektri
schen Leitungsanlage (§ 5 Abs. 1 erster
Satz O. ö. Starkstromwegegesetz 1970,
LGBl. Nr. 1/1971)200 -
103.Verlängerung der Frist zur Vornahme
von Vorarbeiten: für die Errichtung einer
elektrischen Leitungsanlage (§ 5 Abs. 1
zweiter Satz O. ö. Starkstromwegege
setz 1970)100 -
Schilling
104.Bewilligung zur Errichtung, Inbetrieb
nahme, Änderung oder Erweiterung
elektrischer Leitungsanlagen (§ 7
O. ö. Starkstromwegegesetz 1970),
je Bewilligung200,-
105.Verlängerung einer Frist gemäß § 10
Abs. 3 O. ö. Starkstromwegegesetz 1970100,-
106.Einräumung von Leitungsrechten (§ 11
O. ö. Starkstromwegegesetz 1970) . .200,-
107.Enteignung gemäß § 17 O. ö. Stark
stromwegegesetz 1970200,-
108.Bewilligung zur Errichtung oder Ände
rung von Anlagen (§ 5 O. ö. Gasgesetz,
LGBl. Nr. 47/1958)200 -
XVI. Privatzimmervermietung
Privatzimmervermietung (§ 3 Abs. 4 O. ö.
Privatzimmervermietungsgesetz 1975, LGBl. Nr. 7/1976) 150 -
XVII. Sonstiges
110.Bewilligung zur Führung des o. ö. Lan
deswappens (§ 1 Gesetz über den"
. Schutz des o. ö. Landeswappens, LGBl. Nr. 29/1948)
a)zwecks einmaliger Verwendung . . 450,-
b)zwecks dauernder Führung .... 4500,-
111.Bewilligung zur gewerbsmäßigen Anfer
tigung und zum Vertrieb von Gegen
ständen mit dem Landeswappen als
Ausschmückung (§ 3 Gesetz über den
Schutz des o. ö. Landeswappens) . . 1000,-
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