Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Regau | Omnilex
LGBL_OB_19810601_29•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Regau
Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Regau
LGBL_OB_19810601_29Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde RegauGazette01.06.1981
der o. ö. Landesregierung vom 27. April 1981 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Regau
Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der O. ö. Gemeindeordnung 1979, LGBl. Nr. 119, mit Beschluß vom 27. April 1981 der Gemeinde Regau, politischer Bezirk Vöcklabruck, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen^.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Regau:
Unter goldenem Schildhaupt, darin eine von zwei roten Blättern begleitete, rote Weintraube, in Rot ein goldener Flug mit daraus wachsendem, goldenem, geharnischtem und abgewinkeltem Arm, der ein goldenes Schwert hält.