§ 1
(1)Der bei km 6,833 (alt) von der bisherigen Trasse
in nordwestlicher Richtung abzweigende und bei
km 6,758 (neu) die Landesgrenze zu Niederösterreich
erreichende, neu herzustellende Teil der Klein
ramingstraße (Landesstraße Nr. 559 des Verzeich
nisses der Landes- und Bezirksstraßen Oberöster
reichs) wird als Landesstraße erklärt.
(2)Der zwischen km 6,693 (alt) und km 6,833 (alt)
gelegene bisherige Teil der Kleinramingstraße wird
als Landesstraße aufgelassen. Die Auflassung wird
erst mit dem Zeitpunkt der Verkehrsübergabe des
neuen Straßenteiles (Abs. 1) wirksam.