Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Pühret | Omnilex
LGBL_OB_19810630_37•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Pühret
Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Pühret
LGBL_OB_19810630_37Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde PühretGazette30.06.1981
der o. ö. Landesregierung vom 1. Juni 1981 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Pühret
Die o. ö. Landesregierung- hat gemäß § 4 Abs. 1 der O. ö. Gemeindeordnung 1979, LGBl. Nr. 119, mit Beschluß vom 1. Juni 1981 der Gemeinde Pühret, politischer Bezirk Vöcklabruck, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Pühret:
Unter silbernem Schildhaupt mit Eisenhutteilung (sechs grüne Eisenhüte) in Grün ein silberner Birkenzweig mit drei Blättern und zwei hängenden Kätzchen.