Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Fischlham | Omnilex
LGBL_OB_19810630_39•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Fischlham
Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Fischlham
LGBL_OB_19810630_39Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde FischlhamGazette30.06.1981
der o. ö. Landesregierung vom 15. Juni 1981 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Fischlham
Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der O. ö. Gemeindeordnung 1979, LGBl. Nr. 119, mit Beschluß vom 15. Juni 1981 der Gemeinde Fischlham, politischer Bezirk Wels-Land, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Fischlham:
In Blau übereinander drei goldene Fische, dazwischen zwei goldene Wellenleisten.